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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,2
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028257Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028257Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028257Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-05-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll39. Sitzung 869
- Protokoll40. Sitzung 889
- Protokoll41. Sitzung 921
- Protokoll42. Sitzung 957
- Protokoll43. Sitzung 991
- Protokoll44. Sitzung 1025
- Protokoll45. Sitzung 1033
- Protokoll46. Sitzung 1061
- Protokoll47. Sitzung 1099
- Protokoll48. Sitzung 1113
- Protokoll49. Sitzung 1141
- Protokoll50. Sitzung 1167
- Protokoll51. Sitzung 1195
- Protokoll52. Sitzung 1203
- Protokoll53. Sitzung 1211
- Protokoll54. Sitzung 1255
- Protokoll55. Sitzung 1295
- Protokoll56. Sitzung 1321
- Protokoll57. Sitzung 1347
- Protokoll58. Sitzung 1369
- Protokoll59.Sitzung 1385
- Protokoll60. Sitzung 1405
- Protokoll61. Sitzung 1435
- Protokoll62. Sitzung 1453
- Protokoll63. Sitzung 1471
- Protokoll64. Sitzung 1493
- Protokoll65. Sitzung 1529
- Protokoll66. Sitzung 1559
- Protokoll67. Sitzung 1597
- Protokoll68. Sitzung 1627
- Protokoll69. Sitzung 1653
- Protokoll70. Sitzung 1675
- Protokoll71. Sitzung 1697
- Protokoll72. Sitzung 1717
- Protokoll73. Sitzung 1739
- Protokoll74. Sitzung 1757
- BandBand 1851/52,2 -
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Der Entwurf zu dem Gesetze heißt so: Entwurf zu einem Gesetze, die Abtretung von Grundeigent hum für Eisen bahnanlagen betreffend. Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: A Hier würde nun der Bericht in seinem allgemeinen Theile und was zur Ueberschrift und dem Eingänge des Ge setzes gesagt worden ist, vorzulesen sein: Indem die unterzeichnete Deputation dem durch Kam merbeschluß vom 22. April dieses Jahres ihr gewordenen Auftrage, über den im Eingänge bezeichneten Gesetzentwurf gutachtlich zu berichten, in Folgendem nachkommt, kann sie die Bemerkung nicht unterdrücken, daß es ihr sehr erwünscht gewesen wäre, wenn diese Angelegenheit in einem früheren Abschnitte des gegenwärtigen Landtags an sie hätte gelangen können, wo nicht allein zu reiflicher Prüfung, sondern auch zu ausführlicher Entwickelung der sie leitenden Beweggründe hinlänglich Zeit zu ihrer Verfügung stand. In dem jetzigen Augenblicke, wo fast täglich öffentliche und Deputationssitzungen die Mitglieder der Kammern in Anspruch nehmen, gleichwohl die Nothwendigkeit vorliegr, den Bericht so zeitig zu erstatten, daß auch der jenseitigen Kammer noch die Möglichkeit gegeben ist, den Gesetzentwurf zu berathen und überhaupt das Gesetz zur gewünschten Ver abschiedung zu bringen; jetzt hat zwar die Deputation der sorgfältigsten Prüfung der Gesetzvorlage sich in keiner Weise entschlagen, allein sie hoffe, daß die geehrte Kammer, den er wähnten Verhältnissen Rechnung tragen, es gerechtfertigt finden werde, wenn sie bei Aufzählung der Gründe, welche bei den einzelnen in Frage kommenden Eisenbahnen ihre Be schlüsse herbeigeführt haben, sich der möglichsten Kürze beflei- Higt und bei denjenigen, wo entweder am letzten oder an die sem Landtage eine Untersuchung der einschlagenden gewerb lichen und volkswirthschaftlichen Verhältnisse bereits stattge sunden hat und die wichtigsten Momente in dieser Beziehung theils in den betreffenden Regierungsvorlagen, rheils in den darüber abgefaßten Berichten in der erschöpfendsten Weise niedergelegt sind, auf diese Schriften und Verhandlungen zu beziehen sich gestattet. In dem vorliegenden Gesetzentwürfe handelt es sich nicht darum, neue gesetzliche Normen aufzustellen, unter welchen Privateigentum zur Erbauung von Eisenbahnen abzutreten ist, sondern einzig und allein zu der Anwendung des am 3. Juli 1835 publicirten Gesetzes und insoweit die in §§. 7 und 8 desselben enthaltenen Bestimmungen durch das Gesetz vom 9. September 1843, die Einführung des neuen Grund steuersystems betreffend, das Gesetz vom 6 November 1843, die Grund- und Hypothekenbücher betreffend, und das Gesetz vom 30. November 1843, die Theilbarkeit des Grundeigen tums betreffend, abgeändert worden sind, zu der Anwendung der einschlagenden Vorschriften dieser späteren Gesetze auf die im Gesetzentwürfe genannten Eisenbahnanlagen ist die ver fassungsmäßige Zustimmung der Stände beantragt worden. Die Deputation hatte mithin nur sorgfältig zu prüfen: ob durch Anlegung der bezüglichen Eisenbahnen ein ' SLaaLszweck 'erreicht oder befördert und deshalb nach 31 der Verfassungsurkunde die gezwungene Abtretung von Privateigentum gegen Entschädi gung in den gegebenen Fallen sich rechtfertigen lasse? Denn nicht von jeder Eisenbahn kann man behaupten, daß dadurch ein Staatszweck befördert werde und nicht für jede kann man deshalb die große Begünstigung zugestehen, das Eigenthum eines Staatsangehörigen wider seinen Wil len, sei es auch gegen volle Entschädigung, erwerben zu können. Einfach ist die Entscheidung über die obige Frage bei den jenigen Eisenbahnen, deren Bau auf Staatskosten durch Regierung und Stände bereits beschlossen ist, oder auch in dem Falle, wo es sich um eine notwendige Erweiterung einer bestehenden Eisenbahnanlage handelt, bei deren Begründung das Vorhandensein eines Staatszwcckes bereits gesetzlich an erkannt ist. Schwieriger dagegen ist die Beantwortung, wann das Expropriationsrecht auf eine Eisenbahn angewcndet werden soll, deren Erbauung aus Staatsmitteln zur Zeit nur die Regierung als zweckmäßig anerkannt hat, oder dann, wenn man dieses Recht Privatpersonen erteilen will. Hier haben nach Ansicht derDeputation die Kammern sorgfältig zu erwä gen, ob durch eine solche, den Verkehr wesentlich erleichternde Anlage Handel und Gewerbe, somit die öffentlichen Inter essen in der Weise befördert werden, daß dafür eine so wich tige Prärogative in Anspruch genommen werden kann. Nachdem die Deputation in Obigem den Standpunkt angedeutet hat, von dem sie bei der Beurtheilung der einzel nen in Frage kommenden Eisenbahnen ausgegangen ist, hat sie zunächst der geehrten Kammer ein formelles Bedenken mit- zutheilen, welches ihr in Bezug auf den Eingang des vor liegenden Gesetzentwurfs beigegangen ist. Als mittelst allerhöchsten Decrels vom 30. September 1834, Landtagsacten l. Abthl. 4. Bd. S. 201, das unter dem 3. Juli 1835 publicirte Gesetz, dessen Anwendung jetzt wieder beantragt wird, den versammelten Ständen zur Berathung vorgelegt wurde, war es nicht die Absicht der hohen Staats regierung, dessen Bestimmungen auf ein bestimmtes Unter nehmen der gedachten Art zu beschränken, sondern es sollten dieselben den Gegenstand in seiner Allgemeinheit umfassen und nach ihnen in jedem Falle verfahren werden, wenn und wo mir königlicher Genehmigung eine Eisenbahn im Lande angelegt werden würde. Die Kammern traten dieser Ansicht nicht bei, hielten es vielmehr für räthlich, das Gesetz nur auf eine von Leipzig nach Dresden und nach Befinden bis zur Grenze anzulegende Eisenbahn zu beschränken, weil sie davon ausgingen, daß die großen Bevorzugungen eines derartigen Gesetzes nicht ohne Weiteres auf jede Eisenbahn Anwendung finden könnten und sie in jedem vorkommenden Falle die be sondere Zustimmung den Ständen Vorbehalten wissen woll ten. Zu der in diesem Sinne erfolgten Abänderung der Ueber schrift und des Eingangs gedachten Gesetzentwurfs gab die hohe Staatsregicrung factisch — wie dies im Landtagsab schiede ausdrücklich angedeutet war — durch die den ständi schen Anträgen gemäß erfolgte Publication des schon erwähn ten Gesetzes ihr Einverständniß zu erkennen. Jedenfalls in Berücksichtigung jener am Landtage 1833/34 durch die Stände beantragten Abänderungen legte die hohe Staatsregierung mittelst allerhöchsten Decrets vom 21. November 1836, Landtagsacten I. Abthl. 1. Bd. vom Jahre 1836/37, den Kammern den Entwurf eines sowohl in
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