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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,3
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028260Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028260Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028260Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll92. Sitzung 1973
- Protokoll93. Sitzung 1995
- Protokoll94. Sitzung 2017
- Protokoll95. Sitzung 2037
- Protokoll96. Sitzung 2063
- Protokoll97. Sitzung 2093
- Protokoll98. Sitzung 2121
- Protokoll99. Sitzung 2151
- Protokoll100. Sitzung 2183
- Protokoll101. Sitzung 2195
- Protokoll102. Sitzung 2213
- Protokoll103. Sitzung 2231
- Protokoll104. Sitzung 2241
- Protokoll105. Sitzung 2251
- Protokoll107. Sitzung 2277
- Protokoll108. Sitzung 2305
- Protokoll109. Sitzung 2313
- Protokoll110. Sitzung 2333
- Protokoll111. Sitzung 2357
- Protokoll112. Sitzung 2389
- Protokoll113. Sitzung 2415
- Protokoll114. Sitzung 2431
- Protokoll115. Sitzung 2455
- Protokoll116. Sitzung 2475
- Protokoll117. Sitzung 2499
- Protokoll118. Sitzung 2517
- Protokoll119. Sitzung 2537
- Protokoll120. Sitzung 2565
- Protokoll121. Sitzung 2601
- Protokoll122. Sitzung 2617
- Protokoll123. Sitzung 2641
- BandBand 1850/51,3 -
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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags. H. Kammer. 122. Dresden, am 30. April 1851- Hundertvierundzwanzigfte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer am 9. April 1851. Inhalt: Ertrag von Seiten der ersten Deputation, die zwischen den Be schlüssen beider Kammern obwaltenden Differenzen hinsichtlich der Berathung des königl. Decrets, die Aufhebung der Grundrechte betreffend, (die §§. 2, 3 und 4 betr.) — Berathung darüber und Beschlußfassung. — Mittheilung des Staatsministers v. Friesen, die der Staatsregierung zu ertheilende Ermächtigung hinsichtlich : der die Ausübung der Jagd, die Bildung von Jagdrevieren rc. . zu treffenden Bestimmungen. — Berathung darüber und über den Antrag des Abg. Haberkorn zu Punkt 1 der Ermächtigung. Beschlußfassung. — Die Sitzung beginnt ^11 Uhr in Gegenwart des Staatsministers v. Zschinsky, sowie von 59 Mitgliedern. Präsident v. Haase: Meine Herren! Ich bitte, Ihre Plätze einzunehmen. Da das Protocoll der letzten Sitzung bereits gelesen worden ist, auch kein Eingang weiter bei der Hauptregistrande stattgefunden hat, so können wir sogleich zum Gegenstände der heutigen Lagesordnung übergehen, und ich ersuche den Herrn Abg. Schaffer, uns Vortrag zu geben über die Vereinigung bezüglich der Grund rechte. Referent Abg. Schaffer: Was den Gesetzentwurf, die Aufhebung der die Publikation der Grundrechte betreffenden Verordnungvom2. März 1849 anlangt, sohabensich, nachdem dieseAngelcgenheit auch in der ersten Kammer berathen worden ist, zwischen beiden Kammern noch einige Differenzen heraus gestellt. lieber §. 1 ist in beiden Kammern Einvcrständniß, ein solches Einvcrständniß waltet aber nicht vor in Betreff von §. 2; in Betreff dieser Paragraphe war von Seiten der Deputation bereits ein Vorschlag gemacht worden, welcher Seilen der ersten Kammer dahin ging: „Mit Aushebung der Verordnung vom 2. Marz 1849, die Publikation der Grund rechte betreffend, treten alle bis dahin gültig gewesenen Be stimmungen, auf welche sich die §§. 8, 10 und 11 der Grund- ! il. K. (6 Abonnement.) rechte beziehen, wieder in Kraft." Es wird Ihnen erinnerlich sein, daß die §. 2 dieses Gesetzentwurfes sich dahin ausspricht, daß ungeachtet derAufhebung der Grundrechte doch die §§. 8, 10 und II, welche handeln über die Freiheit der Person, Un verletzlichkeit der Wohnung und über das Briefgeheimniß, aufrecht erhalten werden sollen; es fand diese Fassung, wie sie im Entwürfe enthalten ist, in der ersten Kammer Anstoß, und zwar vorzüglich aus dem Grunde, weil es noch andere Para graphen geben dürfte, die auch hiermit in Verbindung zu bringen seien, Und daher diese Fassung, die die Gesetzvorlage enthält, nicht ausreichend und umfassendgenug erscheine. Man wirr daher vielmehr der Ansicht, diese ganze Paragraphe in Weg fall zu bringen und einen Antrag an dieRegierung zu richten, welcher dahin ging, es möchten auf dem Verordnungswege alle Zweifel, die aus der Aufhebung der Grundrechte hervor gehen, beseitigt werden. Mit diesem Anträge, da er der De putation gerade um so weniger gefährlich erschien, (Staatsminister v. Friesen tritt ein.) hat sich die Deputation einverstanden erklärt, und zwar auch aus demGrunde, weil dieseBestimmungcn, wiesicdieGrund- rechte in 8, 10 und II enthalten, zu manchen Unsicher heiten im strafrechtlichen Verfahren bereits Anlaß gegeben haben. Sie betreffen vorzüglich die Haussuchung, welche zeit- her auf dem Lande ebenfalls stattgefunden hat, und wir Alle wissen, daß in dieser Beziehung die Grundrechte nicht allemal so streng gehandhabt worden sind, wie es eigentlich der Fall hätte sein müssen. Es ist also der Antrag, welchen die Depu tation der Kammer zu erkennen gegeben hat, dahin gerichtet, H. 2 des Gesetzes, die Aufhebung der die Publication der Grundrechte betreffenden Verordnung vom 2. März 1849, in das Gesetz nicht aufzunehmen, dagegen zu dem Anträge sich zu vereinigen, welcher folgendergestalt gefaßt ist: 2 abzu lehnen und derRegierung die Ermächtigung in der ständischen Schrift zu ertheilen, die durch die Aufhebung der Grundrechte entstehenden Zweifel im Verordnungswege zu erledigen." Es st also das, was hier durch das Gesetz in wenig ausreichendem Maaße hat erreicht werden sollen, nunmehr durch denAntrag, welcher in die ständische Schrift niedergelegt werden soll, in einer weiteren Ausdehnung ausgestellt worden, und es schien daher der Deputation sehr angemessen, den Zweifel, der durch die Fassung der §. 2 entstehen kann, zu beseitigen, weshalb sie der geehrten Kammer empfiehlt, sich mit dem Anträge, den 40
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