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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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Angelegenheiten der Kirche zwischen einer in Dresden be findlichen Centralbebörde und drei Provinzialbehörden, von denen zwei außerhalb Dresden ihren Sitz haben würden, getheilt werden, es müsse aber dadurch eine unendliche Weitläufigkeit in die Geschäfte kommen. Der Centralbehörde in Dresden werde es nicht mög lich sein, gerade in dem wichtigsten Theile ihres Wirkens eine genügende Aufsicht zu führen, und wenn man auch nach den der Deputation von den königlichen Commissaren gemachten Eröffnungen beabsichtige, die Kirchen- und Schulräthe bei den Kreisdirectionen als Organe des Con- fistoriums zugleich mit zur Aufsichtsführung in Bezug auf die innern Angelegenheiten zu gebrauchen, so möchte; ab gesehen von den Jnconvenienzcn einer solchen doppelten , Stellung, auch eine Person, diesem Wirkungskreise genügend vorzustehen kaum im Stands sein. Der Vorschlag der. ersten Deputation der Zweiten Kammer beseitige'zwar die bedenkliche Trennung der äußern und innern Angelegenheiten der Kirche, dagegen würde nach demselben die Verwaltung der Kirche gqnzlich in die Hände weltlicher Behörden gelegt, ein gänzliches Aufgehen der Kirche in den Staat bewirkt. Auch durch diesen Vor schlag werde übrigens das Unzureichende der Aufsichtsfüh rung keincsweges beseitigt. Der Antrag der Zweiten Kammer gebe ganz auf gleiche Weise die Angelegenheiten der Kirche in die Hände rein weltlicher Behörden und gerade die inyern jn die Hände eines einzigen Mannes, nämlich des Ministers, des Cültus. Auch würde es in diesen Sachen ganz, an einer Mir- telbehörde für die Entscheidung streitiger Fälle in zweiter Instanz.gebrechen und überdies die oben als nochtheilig dar gestellte Trennung, sowie der Mangel an Aufsichtsführung hier ebenfalls Platz greifen. Die Aufhebung des katholischen Consistoriums endlich erscheine deshalb unthunlich, weil diese Behörde größten teils mit innern Kirchenangelegenhnten beschäftigt sei, die nach ter durch tz. 57 der Versassungsurkunde garantirten besondern Verfassung der katholischen Kirche tot geistlichen Behörden zu veihandeln waren, auch solle dasselbe, nach h. 66 des Gesetzes über die privilegirten Gerichtsstände, Ehegericht für die rein katholischen Ehesachen verbleiben-. Um nun alle diese Bedenken thunlichst zu beseitigen, schlug die erste Deputation der Ersten Kammer vor: Es möge s) bei jeder Kreisdirection und für den Bezirk dersel ben, nut Ausnahme der zu Budissin, für welche cs bei der bisherigen Einrichtung bewenden könne, eine besondere Behörde zur Leiiung sämmNicher kirchlichen Angelegenheiten, unter dem Namen Consistorium oder Kirchen- und Schul commission gebildet werden, welche 1) aus dem Direktor der Kreisdirection, als Vor sitzenden, 2) einem Kreisdirectionsrathe, 3) zwei Kirchen- und Schulräthen bestände. b) Bei dem Ministerium des Eultus aber möge eine Einrichtung getroffen werden, vermöge welcher regulativ mäßig alle die innern Angelegenheiten der Kirche betreffenden Sachen unter Cvncurrenz der bei demselben angestellren geistlichen Käthe verhandelt werden müßten. Von densel ben oder einer unter ihrer Mitwirkung zu bildenden Prü fungskommission möchten auch die Prüfungen der Candi- daten des Prcdigtamtes vvrgenommen werden. o) Das katholische Consistorium möchte nach Maaßgabe seines verminderten Wirkungskreises schwächer besetzt werden. An die Kreisdirectionen möchten von den Consistvrien nur übergehen: «) die Censurangelegenheiten (incl. der bisher von dem katholischen Consistorium verwalteten), die auch viel leicht in höherer Instanz zweckmäßiger an das Mi nisterium des Innern übergehen könnten; fl) die Angelegenheiten der Stiftungen mit den in dem Plane sub L bemerkten Ausnahmen und mit Aus nahme der zu religiösen und Schulzwcckcn be- stimmten.. . v,-.. Endlich würde.auch den Kreisdirectionen eine Mitauf sicht über die katholischen Schulen einzuräumen sein. Durch diese Einrichtungen und zwar durch die sub s vorgeschlagene Zusammensetzung der Miltelbehörde.werde dem kirchlichen Princip genügende Datäntie gewahrt, da sogar'-ein weltliches Mitglied weniger darin zu 'finden wäre, als dermalen in den Consistorien, durch, den Vorschlag sub b aber werde auch für die obere Jststanz die nöthige Sicher heit gewonnen. ' ~ . Es würde dadurch die..nachtheilige Trennung der Ge schäfte vermindert und zugleich die Möglichkeit einer kraf^ tigsn und nälsefesi Aufsicht^führung gewährt, iudcß die her kirchlichen Behörde gänzlich fremden Geschäfte unter ^upd von ihrem Wirkungskreise ausgeschlossen blieben. Endlich würde hierdurch die Verschiedenheit mit der Oberlausitz thunlichst verschwinden. ' Auf diese Vorschläge ging die Erste Kammer (nach Seite 719 der zweiten Abtheilung 2. Ed.) mit der einzi gen Modifikation (Seite 709 und 716 ib.) ein: daß bei der unter Vorsitz des Ministers des. Cuftps stattsindenden, collegialischen Eerathung über .aste das Dogma und die Liturgie betreffenden Angelegenheiten her protestantischen Kirche eine gleiche Anzahl weltlicher und geistlicher Rärhe Lheil nehmen möge und daß es dem Minsser des Cultus, so oft er sich durch seine Pfl cht dazu veranlaß: fühle, jederzeit frei stehen solle, die bei diesen - Berarhungeü verhaüoelten Sachen zum Behu'f der Entscheidung an die iu blvgngolieis beauftragten Staatsminister zu bringen. Ein Gleiches solle' statlsin- den bei Besetzung-geistlicher Aemtör, soweit sie dem Mi nisterium des Cultüs zustehe. Die wesentliche Verschiedenheit dieser Anträge von demjenigen, was d:e Staätsregierung nach den von dein Staatsminister -es' Cultus in der Ersten, sowie in der Zweiten Kammer gethanen Acußerungen in Bezug auf die kirchlichen Einrichtungen des Landes beabsichtigte, hatte es der Deputation der Zweiten Kammer zur Pflicht gemacht, sich vor Fassung einer Ansicht über einen so wichtigen'Ge genstand nähere und bestimmtere Erläuterungen vosi der Siaatsregierung darüber zu erbitten, was von derselben wegen der künftigen Consistorialverfassung, besonders mit Rücksicht auf die in der Eisten Kammer deshalb geschehe nen Vorschläge beschlossen wenden sei. Die erbetene Antwort war dahin gegangen, daß die Anträge der Ersten Kammer Seiten der Scaatsregierung
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