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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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für, zweckmäßig, und her Verfassung gemäß nicht, angesehen werden könnten, besonders da durch die be^hsm Ministerium Les Kultus einzuführenden collegialischen Berathungen die Verantwortlichkeit des Ministers aufgehoben würde, ohne doch der'eväiigelischim Kirche die nöthige Sicherheit" gegen Willkür in den wichtigsten und heiligsten Interessen zu gewähren, auch der VoiÄseil des JnstaNzVerhältnisses da durch verloren gehen würde. '' ' ' ''Es fei daher zweckmäßiger befunden worben',' eine eigene, Aeüi Ministerium tintergeordnece Mittelbehörde unter dem Äünien eines f evangelischen Kirchen rgibes . , zu errichten, welchem die Sorge für Alles, was.das Leben der- evangelischen Kirche fördern .könne/ und'zugleich die Prüfung der zu geistlichen Aemtern Berufenen, und der Candidaten des Prcdigtamtes übertragen würde. -Dieses Collegium . würde insbesondere zu den Predigttcxten die Vorschläge zu thun haben, bei Aenderungen in der Liturgie, ün.Dogma oder Religionsunterrichte, bei Einführung oder Abschaffung von Feiertagen mit seinem Gutachten, sowie bei Suspensionen und Entsetzungen, arsch anderen-Disci- plinarmaaßregeln gegen'Geistliche oder Schullehrer wegen falscher Lehren mit seinen. Ansichten zg hören sein. ... ' Dagegen werde die Aufsicht über die sonstige Amts führung und den sittlichen Wandel der Geistlichen,' da sie oft mit den äußeren Gegenständen der Kirche in rVerbin- Lung sthhe, der Kirchen- und Schulcommission bei jeder .Kreisdirection in mittlerer Instanz mit übertragen werden können. Die Besetzung der geistlichen Aemtcr königlichen Pa- 'tronats werde dem Ministerium verbleiben und es behalte sich das Ministerium vor, zu Berathungen.-, in wichtigen Fällen eins oder das andere,Mitglied,des Kirchcnrashes zu- Zuzieben. , V . . --- -- Dieses Collegium wurde aus s) einem »Etlichen Vorstände, 'dessen Stelle ein bereits Angestellter mit würde versehen können, b) vier ordentlichen geistlichen Räthen, nämlich dem Kirchen-und Schulrathe hei der Kreisdirection LU Dresden, und ' drei Geistlichen aus dem Dresdner evangelischen Hof- i»Ud Stadtministerium, nach freier Wahl der-in Üic-s Beauftragten, ohne an gewisse Stellen gebunden zu sein, und o) aus. einem Mitglieds der theologischen Facultat zu Leipzig, welches in wichtigen Fällen mit seinem schriftlichen Gut achten zu hören oder auch zu den Sitzungen selbst einzu- lladesi wäre, bestthen. „ ' Die. Frage anlangend, ob es nicht angemessen sei, dem zu bildenden evangelischen Kirchenrathe auch weltliche Räche .beizugeben, ob -dabei nicht besonders auf Schulmänner Rücksicht zu-nehmen sein möchte, so habe , sich nach der bisherigen Erfahrung eine Zusammensetzung der Behörde .,qus »Weltlichen und geistlichen Rathen für,-den vorliegenden Zweck als nützlich nicht, ergeben und zwar uim so weniger/ Hs bei dieser Behörde nicht weltliche,': sondern nur. rein theologische Angelegestheiten vorkommen würden, auch übri gen,s 'das .Präsidiums'Sd.il.,xichm Lstien geführt werden solle- Dahin aber '»Verde bei .tter'sWghl hex geistlichen Ra,tl)s jeden ¬ falls das Augenmerk gerichtet werden müssen, daß. solche im Schulfache die nöthige Erfahrung besäßen. Endlich aber beabsichtigte man, sobald bei den Berathungen der Behörde ein juristischer Beirath gebraucht werden sollte, ein Mitglied irgend einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde;zu- zuziehen. - , Anlangend aber die Kreisdirectivnen, so solle bei einer jeden nur ein Kirchen- und Schulrath angestellt werden, dieser aber mit einein weltlichen Mitglieds gemachter Behörde eine Kirche»»-Und Schulcommission bilden, welcher, wie oben erwähnt, eine Aufsicht nicht nur über die Amtsführung der Geistlichen, sondern auch über das Volksschulwcsen und die Schullehrer anvertraut werden sollte. Es würden mithin die Kreisdirectivnen oder vielmehr die Abtheilung derselben für Kirchen und Schulsachen auch den innern Angelegenheiten der Kirchen und Schulen nicht gänzlich fremd bleiben. Zu Bildung der untern Instanz in Kir chen- und Schulsachen gehe der Plan der Regierung vor läufig dahin, das ganze Königreich, anstatt der theils'zu ungleichen, theils zu großen Ephorien in etwa 60 Deka nate und Schulinspectionen, jede zu 12 bis 20 Parochien, zu theilen, wodurch man in-Unterordnung unter das Lan- desconsistoriultt und die Kreisdirectivnen eine so geregelte Aufsicht und Einwirkung bei Kirchen und Schulen , zu erlangen hoffe, daß Localprüfungen der Kirchen- und Schulrathe in der--Regel nur Behufs der Controle über die Zuverlässigkeit der Anzeigen der Decane nothwettdig sein /würden. Auch sollten die Decane für ihre Bemühun gen vom Staate salarirt und dadurch die den Kirchenära- rcn und Gemeinden lästigen Sporteln erspart werden. Dieser Plan fand allenthalben die Zustimmung der Zweiten Kammer, die Erste Kammer konnte sich aber mit demselben nicht allenthalben befreunden, blieb vielmehr im Allgemeinen bei ihren Beschlüssen stehen und da eine Ver einigung nicht durchweg erzielt werden konnte, lautet die hierauf bezügliche ständische Schrift, Landtagsacten voin Jahre 1834, erste Abtheilung, Seite 6, so: Ueber den erlaubt sich die Ständeversammlung für jetzt noch ihre Erklärung zurückzühalten, da beide Kammern sich über dessen Inhalt zur Zeit noch nicht haben vereinigen kön nen. Denn wenn gleich Beide des einstimmigen Dafür haltens sind, daß zu den-Veranderungen in der Consi- storialverfassung der evangelisch-lutherischen Kirche die ausdrückliche Genehmigung der- Stande erforderlich sei, so sind sie doch nicht einer Meinung über die Behörden, welchen die Verwaltung der innern und äußern kirchli chen Angelegenheiten in mittlerer Instanz zu übertragen fein möchte. ' Die Zweite Kammer ist nämlich der Ansicht, daß, da es die Absicht der Siaatsrcgierung ist, die Consisto- rien der Besorgung der äußeren Angelegenheiten der evangelischen Kirchen und Schulen, sowie ihrer richter- lichen Functionen zu entheben und erstere nach §. 8 des Plans den Kreisdirectionen, letztere aber nach einem än derest- Gesetze den Justizbehörden zu übergeben, eine ..gänzliche Aushebung der evangelischen Cousistorien ebenso . wünschcnswerth als ausführbar sei und daß-die übrig bleibende Verwaltung der innern Angelegenheiten. der evangelischen Kirchen und Schulen im ganzen Lande
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