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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Bericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Königreiche Sachsen bestellten Deputation der Zweiten Kammer
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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in H. 20 der Landgemeindeordnung genannten 'Güter und Grundstücke eine schriftliche Erklärung «auch in Kirchenangelegenheiten zu gestatten sei, in dem ander- weit vorzulegenden Gesetzentwürfe mit berücksichtigt werden möge. In allen diesen Punkten trat die Zweite Kammer kn der; am 22. März 1843 gehaltenen öffentlichen Sitzung den Ansichten ihrer Deputation be^iehendlich der Majorität« der selben bei, was. auch von der Ersten Kammer beziehendlich des Punktes UI. erfolgte. Nach so weit möglich erfolgter Vereinigung beider Kammern wurde die ständische Schrift abgelassen und er schien hierauf unter dem l. Juni 1843 ein neues Decret, durch welches das vom 24. Dccember 1842 .zutückgenom- men und ein anderweiter Entwurf vorgelegt würde, Landt.-Acten 1843, erste AbtheN.' 2.' Bd.'Nr. 63, Seite 455, ' , , / . wonach H. 1 ausgesprochen wurde, daß die Vertretung der Kirchengemeinden in Nechtsstreitigkeiten gegen Dritte und Einzelne ihres Mittels in der Regel in derselben Maaße stattzufinden habe, wie dies hinsichtlich der Vertretung der politischen Gemeinde in der Stadt- und Landgemeinde ge ordnet sei, welcher auch von beiden Kammern nach der in den . , Landt.-Acten vom Jahre 1843, erste Abth. 2. Bd. Seite 516 ersichtlichen ständischen Schrift die ungekürzte Annahme fand. Um die vielfach angeregte und verlangte Reform der evangelisch-lutherischen Kirche anzustreben, erging unter dem 14. September 1845 ein Decret, die Reform der evangelisch lutherischen Kirchenverfaffung betreffend, - Landt.-Acten vom Jahre 1845/46, erste Abth. 2. Bd. Nr. 17, Seite 79 flg., wonach ein vollständiger, der nächsten Ständeversammlung vorzulegender und durch Zwischendeputationen zu berathen- der Gesetzentwurf zugesagt wurde. ' In Bezug auf die Zustimmung der StändeversamM- lung, heißt es Seite 82: > . die Mitwirkung der Ständeversammlung hierbei, wie wohl nach §. 57 der Verfassungsurkunde die Anordnung innerer kirchlicher Angelegenheiten der Kirchengesell- schast jeder Confessio» vorbehalten ist, erscheint wegen der dabei einschlagenden, dem äußeren Rechtsgebiete an gehörenden Fragen, selbst abgesehen von dem derzeitigen Mangel einer besonder» Vertretung der evangelisch-lü- tcrifchen Kirche, verfassungsmäßig geboren. r Das Resultat der Berathungen beider Kammern be sagt die in den Landt.-Acten vom Jahre 1846, erste. Abth. 2 Bd. Seite 817 flg. enthaltene ständische Schrift folgenden Inhalts: In einem Decrete vom 14. September 1845 haben Ew. Königliche Majestät uns einen nach vorgängiger Be- ratbung mit den in Kvgng-oliois beauftragten Staats ministern und im Einverftändniß mit solchen bearbeiteten Aufsatz zur Kenninißnahme zugehen lassen, welcher die in zahlreichen Petitionen, wiewohl in untereinander sehr ab weichender Maaße gewünschte Reform der evangelisch-luthe- rkschen Kirchenverfaffung zum Gegenstände hat. Allerhöchst- dietelben hegen hiernach die landesväterliche Absicht, dem diesfallsigen, km Wesentlichen schon früher anerkannten Bedürfnisse durch eine Gesetzvorlage in geeigneter Weise ' zu entsprechen, erachten es für angemessen, daß der-noch zu bearbeitende Gesetzentwurf durch besondere ständische Deputationen" in der Zwischenzeit vom Schlüsse des ge genwärtiges: M züm Beginne des nächsten,ordentlichen Landtags geprüft usid.begutachtet rperde, unssvergnlassen Uns, dafttn uns n^t ein Bedenftii/dagegen -h^ige'he, .'zu diesem Behufe aus unserex PxpU^asionez» in her bei frühften Vorgängen der Aft.^cwöhniichen, km Jahre 1834' vereinbarten Maaße zu., Wahlen, sodann aber.die getroffenen Wahlen schuldigerMaaßen anzuzekgen. Zugleich haben wir aus der das Decret begleitenden Beilage ersehen, daß Ew. Königlichen Majestät Staats regierung mit Beziehung auf frühere Gesetzvorlagen, und da von einer mehreren Betheiligung der Kirchengemech-- den an den kirchlichen Angelegenheiten eine B.eftbung des kirchlichen Interesse überhaupt zu hoffen sein dürfte, ein^ Bedenken nicht gefunden hat, dem Wunsche stach Ein führung einer'Presbyterial- und Sy.nodalyerfaffung in geeigneter Weife, wiewohl nur in der Art zu, entsprechen, daß daburch weder die Grundverfassung -und das ein heitliche Bestehen der evangelisch-lutherischen Kirche ge fährdet, noch die Rechte der landesherrlichen Kirchen gewalt, §. 57 der Verfassungsurkunde, wesentlich beein trächtigt werden. Die ehrerbietigst unterzeichnete Ständeversammlung hat nicht unterlassen, sich über einen Gegenstand von so hoher Wichtigkeit mit der gewissenhaftesten Sorgfalt zu berathen, und" nachdem sie sich über die für jetzt zu fassen^ den Beschlüsse in verfassungsmäßiger Weise vereinigt, stehen wir nicht an, uns dahin zu erklären, daß wir damst, daß Reformen kn der evangelisch lutherischen Kkrchenver- fassung wünschenswerth seien, einverstanden sind, dabei aber ebenso, wie die Beilage zum Decrete es ausspricht, ehrerbietig voraussetzen, daß durch eine solche Reform das einheitliche Bestehen der evangelisch-lutherischen Kirche nicht gefährdet werde. . Vor Allem betrachten wir es als nöthig, daß die Selbständigkeit der; evangelisch-lutherischen Kirche vom Staate als Grundsatz anerkannt werde,-daher eine Ver tretung der gesummten Landeskirche überhaupt, sowie der einzelnen Kirchengemeinden insbesondere in geeigneter Weise stattsinde, daneben aber auch für sie eine oberste cöllegiale Behörde gebildet werde, welcher die eigentliche Kirchengewalt insoweit zu übertragen ist, als solches ohne Beeinträchtigung der landesherrlichen Kirchengewalt geschehen kann.' Die bei uns eingegangenrn zahlreichen Petitionen, welche, sich mit kirchlichen Fragen überhaupt, sowie mir der Frage über eine Reform , der Kirchenverfaffung ins besondere in sehr, verschiedener Weise auch zum Thcil mit andern hiermit in. inniger Verbindung bestehenden Gegenständen beschäftigen- haben uns zu einer näheren Bsrathung nicht Veranlassung , gegeben,, wir haben es gber für Schuldigkeit, erachtet, sie Ew, Königlichen Maje stät hierbei zur, Kenntnißnahme und bezieheüvlich Erwä gung ehrerbietigst zu übergeben-. . -- - Wenn Allerhöchstdieselben uns die Absicht^zu erken nen gegeben haben, dem schon früher anerkannten Be dürfnisse nach Reformen in der' evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung durch eine hierauf sich bezieMde Ge-
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