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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 21. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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3) auf welche Art und Weise diese Entschädigung er- mittelt und geleistet werden soll, weshalb zunächst zu Beleuchtung und gutachtlichen Ent scheidung dieser Fragen sich zu wenden ist. Zu l. Die Deputation konnte bei Erwägung dieser Frage sich nicht von der Ueberzeugung trennen, daß gewerbliche Verbietungsrechte, um die es sich hier handelt, dafern sie von verfassungsmäßig dazu berechtigten Behörden oder Per sonen verliehen oder sonst rechtlich begründet wurden, in das Privatrecht übergegangcn und auf Privatrechtstiteln beruhen, auf Grund Rechtens nach tz. 31 der Verfassungs urkunde, nicht aber blos aus Billigkeitsgründen zu ent Gcsetzgebung den Immobilien beigezähltes Recht von vorn herein über seinen reellen Werth hinaus mit Schulden be lastet worden ist, oder durch äußere Umstände später eine solche Verminderung seines Werths erfährt, daß die Schulden nicht mehr gedeckt sind, dafür zu sorgen, daß kein Gläubiger etwas einbüße. Dies würde zu Consequenzen ganz unab sehbarer Art führen. Auch die nach Vorstehendem und nach §. 1 des Entwurfs unzweifelhaft zur Entschädigung zuzu lassenden Verbietungsrechte sind, selbst wo sie mit keinem Grundstücke verbunden bestehen, zuweilen in einer Weise mit Schulden belastet, welche in keinem Verhältnisse zu dem steht, was sich als der Werth des Verbietungsrechtes ergeben dürfte. Es kann dies ebensowenig für die Höhe der Ent schädigung «maßgebend sein, als die lhatsächlich gewährten Kaufpreise, wobei Lage, Kundschaft und andere, dem Ver bietungsrechte ganz fremde Umstände mit in Rechnung gezogen worden sind. Die sogenannten Realrechte ohne Verbietungsrecht, welche früher nur die Bedeutung hatten, den jedesmaligen Besitzer von der Einholung einer Con- cession, auf dem Lande von Bedürfnißnachweisen u. s. w. zu befreien, sind als Pertinenzen der betreffenden Grund stücke ebenfalls vielfach als Werthserhöhungen der letztem behandelt und vielleicht auch von den Gläubigern als solche angesehen worden. Der Umstand, daß der Gewerbebetrieb auf dem Lande sreigegeben, für die meisten Gewerbe die Concessionspflicht aufgehoben wird, macht für viele dieser Realrechte indirect jeden Werth illusorisch; gleichwohl wird und kann Niemand daran denken, dafür eine Entschädigung zu gewähren. Denn es ist den Besitzern nie ein Recht auf Schutz gegen Concurrenz gegeben worden. Wenn man also nicht auf ein unübersehbares Feld ge- rathen will, muß man fest an dem in §. 1 aufgestellten Principe halten. Damit läßt sich nun auch ein ziemlich sicherer Ueberblick über den Umfang des Entschädigungs werkes gewinnen. Wenn man hört, daß anderwärts, z. B. in Bayern, die Entschadigungsfrage ganz ungeheure Dimensionen an nimmt, so mag dies theils darin liegen, daß man dort viele einfache Realrechte, ohne eigentliches Verbietungsrecht, darum in den Kreis ziehen zu muffen glaubt, weil (was nach der dort bestehenden Gesetzgebung über Niederlassung allerdings großen Werth hat) der Besitzer eines Realrechtes von dem Widerspruchsrechte der Gemeinde befreit ist, theils darin, daß dort viel mehr Gewerbe durch größere Ausbildung des oben geschilderten fehlerhaften Entwickelungsganges in den Besitz übertragbarer und als Realrechte angesehener Ver bietungsrechte gelangt sind. schädigen seien, und hat diese Anschauung hier besonders hervorheben zu sollen geglaubt, um zu bezeichnen, daß wenn die Frage, ob rücksichtlich solcher Verbietungsrechte Ent schädigung stattzusinden habe, auftaucht, es lediglich um Erfüllung verfassungsmäßiger Bestimmungen sich handele. Dabei hat die Deputation jedoch nickt umhin gekonnt, die Bedingungen der formellen Beschaffenheit derartiger Verbietungsrechte, wie sie im Gesetzentwürfe aufgestellt wur den, mit einigen Modisicationen, deren bei der specicllen Berichterstattung über §. 1 gedacht werden wird, ihre Billi gung zuzuwenden, umsomehr, als unter anderen durch das Hypothekengesetz vom 6. November 1843, H. 14, und der Verordnung vom 15. Februar 1844, tz. 4, die Eintragung derartiger gewerblichen Berechtigungen auf die Folien der In Sachsen ist der Gegenstand von weit geringerer Bedeutung. Sieht man ab von den unter §. 1b des Entwurfs fallenden, nur noch vereinzelt verkommenden, in Bezug auf Entschädigung ihrer Natur nach nur wenig bedeuten den Bannrechten, so ist rücksichtlich der wichtigeren unter tz. 1s gehörenden Verbietungsrechte zu bemerken, daß solche, welche den'ausgestellten Erfordernissen entsprechen, nach den vorläufig angestellten Erörterungen, bei denen die Frage, ob die Zahl wirklich eine geschloffene war, nur oberflächlich beantwortet werden konnte, so daß sich bei näherem Ein gehen die Zahl noch vermindern dürfte, überhaupt nur Vor kommen bei Fleischern (Fleischbankgerechtigkeiten) in einigen dreißig Städten, wovon nur 16 über 5000 Einwohner. Die Zahl der im Ganzen vorhandenen Fleischbänke beläuft sich auf höchstens 650; bei Bäckern nur in vierzehn Städten, mit im Ganzen höchstens 210 zu entschädigenden Stellen; bei Schuhmachern (nur in der Lausitz und den an grenzenden Theilen des Meißnischen) in 12 Städten, mit im GanM 320 Bänken; bei Barbieren nur in 7 Städten mit im Ganzen 57 Barbierstubengerechtigkeiten; endlich bei Tischlern, Kramern und sogenannten Küchlern nur in Zittau. Im ganzen Erzgebirge (mit Ausnahme von Schnee berg) und Voigtlande, auch im Leipziger Kreise (mit Ausnahme Leipzigs) kommen, und auch dies nur ver einzelt und nicht überall unzweifelhaft, höchstens Fleischbank gerechtigkeiten vor. Dagegen zeichnen sich die Städte der Lausitz und eines Theils des Meißnischen rechts der Elbe durch das Vor kommen aller oder fast aller der erwähnten Kategorien aus. Eine Schätzung des Objects war nur insofern mög lich, als man ermittelt hat, zu welchen Durchschnittspreisen noch im letzten Jahrzehnt diese Gerechtigkeiten verkauft worden sind. Da bei diesen Preisen oft Realitäten, Ver kaufs- oder Betriebslvcale, Jnventarien, namentlich aber-— was man aus der dem an sich doch für Alle völlig gleichen Verbietungsrechte nicht zuzuschreibenden großen Ver schiedenheit der für Gerechtigkeiten derselben Kategorien in derselben Stadt gewährten Kaufpreise abnehmen kann — Lage und. Kundschaft mrt eingeschlossen sind, so ist diese Schätzung jedenfalls um ein Bedeutendes zu hoch; auch ist zu wiederholen, daß die vorläufigen Erörterungen eine
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