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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,4
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028276Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028276Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028276Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 136. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll115. Sitzung 3069
- Protokoll116. Sitzung 3097
- Protokoll117. Sitzung 3131
- Protokoll118. Sitzung 3153
- Protokoll119. Sitzung 3191
- Protokoll120. Sitzung 3213
- Protokoll121. Sitzung 3221
- Protokoll122. Sitzung 3255
- Protokoll123. Sitzung 3295
- Protokoll124. Sitzung 3335
- Protokoll125. Sitzung 3377
- Protokoll126. Sitzung 3405
- Protokoll127. Sitzung 3433
- Protokoll128. Sitzung 3475
- Protokoll129. Sitzung 3505
- Protokoll130. Sitzung 3527
- Protokoll131. Sitzung 3569
- Protokoll132. Sitzung 3599
- Protokoll133. Sitzung 3631
- Protokoll134. Sitzung 3661
- Protokoll135. Sitzung 3705
- Protokoll136. Sitzung 3749
- Protokoll137. Sitzung 3787
- Protokoll138. Sitzung 3821
- Protokoll139. Sitzung 3847
- Protokoll140. Sitzung 3887
- BeilageDie Beilagen zum königl. Decret, das über das ... 3922
- Protokoll141. Sitzung 3943
- Protokoll142. Sitzung 3987
- Protokoll143. Sitzung 4015
- Protokoll144. Sitzung 4069
- Protokoll145. Sitzung 4101
- Protokoll146. Sitzung 4159
- BandBand 1863/64,4 -
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erfolgt ist, sind, wie mir versichert worden ist, diegewesen, daß man eben einen Leichcnconduct nicht für einen Aus gang ansehen könne, der dem begleitenden Diener die volle Sicherheit gewähre, jeden Augenblick sich seines Jnhaftaten versichert halten zu können und zweitens, daß man am Ende auch wohl gefunden hat, cs dürfte dem Ernste und der Würde eines Leichenconductes nicht ganz angemesseti sein, wenn unmittelbar hinter dem Sarge, den zunächst Leid tragenden an der Seite ein Organ der Gerichtsexccutiv- behörden geht. Ich kann mich in diesem Augenblicke jedes Urtheils über die Entschließung enthalten; denn es wird dieselbe erst, wenn die Berichterstattung erfolgt ist, von dem Justizministerium auszugehen haben. Die Ver sicherung wiederhole ich, daß das Justizministerium weit entfernt ist, die Wechselhaft strenger executiren zu lassen, als das Gesetz cs erfordert; allein daß dieselbe mit einer gewissen Strenge gehandhabt werden muß, dürfte wohl anzunchmcn sein, wenn sie nicht ganz illusorisch werden soll. Denn wenn jedem Wechselinhaftaten gestattet würde, von seinem Wechsclgefängnissc aus in sein Geschäft, in sein Büreau, auf seinen Arbeitsplatz zu gehen, wenn er Lust oder das Bedürfniß dazu fühlt, dann, glaube ich, würde der gute Wille, zu bezahlen, immer schwerer werden. Was nun den zweiten Punkt betrifft rücksichtlich der Wechselgefängnisse, so habe ich bereits zugegeben, daß in Dresden beim hiesigen Bezirksgericht leider der Fall ein getreten war, daß momentan Wechselinhaftaten haben im Arresthause untcrgebracht werden müssen; ich glaube, man wird aber auch iu dieser Richtung dem Justizministerium keinen Vorwurf machen können. Ich gestatte mir, Ihnen eine Uebersicht zu geben, aus welcher zu ersehen, in welcher schreckenerregendcn Weise die Wechselsachcn am hiesigen Bezirksgericht überhandgenommen haben. In dieser Richtung bemerke ich, daß im letztem Jahre die Wcchsel- rcgisirände beim Bezirksgericht Dresden 10,567 zählt, während (Sensation.) beim Leipziger Handelsgerichte, welches neben dem Handels gericht auch die Wechselsachcn hat, die betreffende Rc- gistrande im Ganzen nur 7190 Nummern nachweist. Daß also, nachdem die Wechsellocalitäten jahrelang ausgereicht haben, auf einmal der Fall ciugetreten ist, daß plötzlich bei Uebcrfüllung der eigentlichen Wechsellocalitäten Einzelne im Arresthaus haben untcrgebracht werden müssen, das ist allerdings vom Standpunkte der Humanität aus zu be klagen; allein es ist in dem Augenblick die unabweisbare Nothwendigkeit gewesen und ich kann Ihnen dabei ver sichern, daß es das Streben des betreffenden Gerichts vorstandes gewesen ist, jedesmal, sobald wie nur iu den Wechselgefängnissen ein Platz frei wurde, die betreffenden Wechselinhaftaten aus dem Arresthaus in das Gefängniß übersiedeln zu lassen. Was die äußere Ausstattung der Wechselgefängnisse betrifft, so hat der Herr Interpellant bereits bemerkt, daß man wohl vom Staate nicht zu for dern berechtigt sei, dieselben zu mvbliren, wie vielleicht der eine oder andere Wechselinhaftat in seinem Hause möblirt sein mag. Ich bin auch im Stande, Ihnen ganz einfach zu sagen, daß diese Möblirung eine äußerst karge ist. Sie besteht in einer Bettstelle, in einem Tisch, in einem Stuhl und in einem Waschbehältniß, und das wird so ziemlich Alles sein. Hat der Wechselinhaftat selbst kein Bett, so wird ihm eine Strohmatratze gegeben und eine warme Decke. Ich glaube, Mancher von den Gläubigern wird in dieser Möblirung Alles gethan finden, was den ihnen drohenden Verlusten gegenüber durch leichtsinniges Aufborgen der Letzteren zu gewähren sein durfte, um das Executionsmittel nicht erfolglos erscheinen zu lassen. Wenn der Herr Interpellant schlüßlich noch überhaupt auf unser Gefängnißwesen übergegangen ist, so bedauere ich, nicht in der Lage zu sein, darauf Etwas erwidern zu können, weil dieser Punkt in der dem Ministerium schrift lich überreichten Interpellation nicht berührt war und ich in dieser Beziehung auch nicht autorisirtbin, irgendwelche Erklärung abzugeben. Abg. Schreck: Nur inBezug auf drei Bemerkungen, welche vom königl. Commissar gemacht worden sind, will ich in Kürze Etwas bemerken. Ich halte dafür, daß, wenn im vorigen Jahre 10,567 Wechselsachen anhängig ge macht worden sind und im vorigen Jahre sich bereits herausgestcllt hat, daß die für Unterbringung der Wechsel inhaftaten bestimmten Localitäteu nicht ausreicheu, dies auch vor zwei und drei Jahren, wenigstens in ähnlichem Grade,' ebenfalls bereits stattgefuudeu haben dürfte und hierin allein lag nach meiner Ueberzeuguug für die hohe Behörde dringende Veranlassung, dafür zu sorgen, daß dem argen Uebelstande der Unterbringung der Wechsel inhaftaten in Criminalgefängnissen Abhülfe geschähe. Wenn ferner vom Herrn Commissar bemerkt wurde, daß der Handelsrichter vorzugsweise das Recht der Gläubiger ins Auge zu fassen habe, so ist das allerdings richtig; allein cs trifft dies nicht denjenigen Fall, wo der Gläubiger ausdrücklich sein Einverständniß erklärt hatte, der Schuldner könne seinen Vater auf seinem letzten Gange begleiten und dennoch ist dem Beschwerdeführer die Er laubnis; hierzu nicht ertheilt wordcu. Ferner hat derHerr Commissar erklärt, es sei nicht zulässig, daß cs Jedem ge stattet werde, in sein Geschäft zu gehen oder sonstige Be- rnfsgänge zu machen. Ich habe ja bei Begründung meiner Interpellation selbst hcrvorgehobcu, 'Daß dies unthunlich sei. Ich habe nur das als begründet in der Beschwerde bezeichnen wollen, daß man als Princip hingestellt hat, cs solle das Ausgehen auch in dringendsten Fällen nicht mehr gestattet werden, es wäre denn, daß der Arzt sagte, daß Sanitätsrücksichten dies gebieten. Ich glaube also, daß in diesen drei Punkten die Beschwerde als be gründet sich darstellt, und ich hoffe, daß die hohe Behörde für deren Abhülse Sorge tragen wird.
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