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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,1
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028365Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028365Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028365Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 49
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 63
- Protokoll8. Sitzung 149
- Protokoll9. Sitzung 241
- Protokoll10. Sitzung 323
- Protokoll11. Sitzung 325
- Protokoll12. Sitzung 363
- Protokoll13. Sitzung 375
- Protokoll14. Sitzung 381
- Protokoll15. Sitzung 385
- Protokoll16. Sitzung 389
- Protokoll17. Sitzung 447
- Protokoll18. Sitzung 531
- Protokoll19. Sitzung 535
- Protokoll20. Sitzung 599
- Protokoll21. Sitzung 613
- Protokoll22. Sitzung 651
- Protokoll23. Sitzung 693
- Protokoll24. Sitzung 713
- Protokoll25. Sitzung 731
- Protokoll26. Sitzung 769
- Protokoll27. Sitzung 795
- Protokoll28. Sitzung 809
- Protokoll29. Sitzung 821
- Protokoll30. Sitzung 861
- Protokoll31. Sitzung 895
- Protokoll32. Sitzung 907
- Protokoll33. Sitzung 959
- Protokoll34. Sitzung 1025
- BandBand 1913/14,1 -
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(Abgeordneter Richter.) dieselbe Arbeit von zwei rechtlich vollständig verschiedenen Personen gemacht wird. Wir haben beispielsweise Weichen wärter mit Beamteneigenschaft und Weichenwärter mit Arbeitereigenschaft. Die Weiche wird von dem einen so gut wie von dem anderen bedient, aber die Rechtsgrundlage des Beamten nnd des Arbeiters sind vollständig verschieden. Der eine kommt in eine unkündbare Stellung, und der andere muß jeden Augenblick gewärtig sein, wie jeder andere Arbeiter auch, daß er sofort entlassen werden kann. Wir sagen: der Unkündbarkeit der Dienststelle des Be amten gegenüber muß auch den Arbeitern eine möglichst weitgehende Garantie vor zufälligen Entlassungen, vor plötzlichen, unbegründeten und unbilligen Entlassungen gegeben werden. Das ist als Äquivalent den Staats arbeitern ohne weiteres einzuräumen. Meine Herren! Rechte und Pflichten der Beamten sollen genau begrenzt werden. Verbot der Einschränkung staatsbürgerlicher Freiheiten und Erweiterung des Rechts schutzes sind Sätze, die ebenfalls in diesen Leitsätzen stehen. Leider aber muß ich feststellen, daß mit dieser Aufstellung die heutige Begründung speziell durch den Herrn Abgeord neten vr. Seyfert in Widerspruch steht. Er vertritt, wie wir das hier schon vielmals gehört haben, namentlich von liberaler Seite aus, ebenfalls den Standpunkt: ein Sozialdemokrat kann nicht Staatsdiener sein, ein Sozial- W demokrat kann üherhaupt nicht, anch nicht für ein Arbeits verhältnis zum Staate, in Frage kommen. Ja, meine Herren, wo bleibt denn da die staatsbürgerliche Freiheit? Ich meine, das, was jemand als Staatsbürger zu tun gedenkt, ist doch einzig und allein Sache des Betreffenden selber; das geht doch niemand etwas an, am aller wenigsten den Vorgesetzten einer Dienststelle. (Sehr richtig! links.) Wir haben unter allen Umständen zu verlangen: volle und freie Betätigung in dem Sinne, wie es jeder kann und versteht, und was er für richtig und billig hält ohne irgendwelche Einschränkung, ohne das, was wir Bevor mundung nennen möchten. Der Herr Abgeordnete vr. Seyfert hat darauf auf merksam gemacht: es kommt nicht darauf an, daß heute nur der Mund gespitzt wird, sondern wir müssen auch abwarten, wenn gepfiffen wird. Darüber, meine Herren, brauchen wir uns heute wohl den Kopf nicht mehr zu zerbrechen. Wenn gepfiffen wird, dann werden es gerade die Herren um den Herrn Abgeordneten vr. Seyfert sein, die nicht mitpfeifen werden, die ohne weiteres an den bis herigen Zuständen wieder eine ganze Reihe schöner und gesunder Punkte herausfinden werden, mit denen sie sich einfach abfinden und wo sie sagen: bei der Stellungnahme der Regierung ist nichts weiter zu machen, und es bleibt eben M dann wieder beim alten. Und was sagen die Beamten, was sagen die Staatsarbeiter? Da kreißten die Berge, und ein Mäuslein ward geboren. Meine Herren! Nach der Auffassung der national liberalen Partei darf ein Beamter sich an sog. ordnungs widrigen Bestrebungen nicht betätigen. Die Betätigung eines Beamten als Sozialdemokrat im öffentlichen Leben wäre danach ausgeschlossen. Wie reimt sich denn das mit den „vollständigen staatsbürgerlichen Freiheiten" zu sammen? Es ist nichts weiter, als daß man unter staats bürgerlichen Freiheiten solche versteht, die Ihnen am nächsten liegen; die anderen gehen Sie nichts an. Über andere Auffassungen setzen Sie sich ohne weiteres hinweg. Die staatsbürgerlichen Freiheiten im Sinne der national liberalen Partei bedeuten nichts weiter als den vollstän digen Verzicht auf politische Betätigung nach eigenem Ermessen. Den Beamten- und Arbeiterausschüssen sollen weiter gehende Rechte eingeräumt werden, insbesondere muß ihnen oder soll ihnen die Begutachtung bei allen Verwaltungs- Maßnahmen zustehen. Ja, meine Herren, wenn man das Entgegenkommen der Staatsregierung, das diese den Arbeiterausschüssen bisher entgegengebracht hat, beurteilt, so läßt das nicht die Hoffnung aufkommen, daß auf diesem Gebiete irgend etwas zu ändern wäre. (v) Es müßte im Staatsbeamtengesetze klipp und klar aus gedrückt werden, unter welchen Verhältnissen die Beamten- und Arbeiterausschüsse unter allen Umständen gehört werden müssen und in welchem sie gehört werden können. Wir meinen, wo die Regelung der Dienst- und Arbeitsver hältnisse in Frage kommt, dort müßten die Beamten- und Arbeiterausschüsse, soweit es sie berührt, gehört werden. Auch die sogenannte Arbeitspflicht ist eine Sache, die heute sehr oft der reinen Willkür untersteht. Ich will nicht sagen, daß das Absicht der Regierung ist, aber es liegt im Gange der Dinge, daß man auch andere Arbeiten, die mit dem eigentlichen Dienste gar nichts mehr zu tun haben, als Arbeitsleistung verlangt, natürlich nur von untergeordneter Stelle. Die Arbeitspflicht müßte in der Dienstordnung genau begrenzt werden, damit auch der untere Beamte gegenüber den Vorgesetzten sagen kann: „Die mir überwiesene Arbeit gehört nicht zu meiner Dienstpflicht; wenn ich sie übernehme, so tue ich es frei willig, und mache ich es nicht, so ist es Ihre Sache, sich damit abzufinden." Ich mache deshalb darauf aufmerksam, weil schon seit Jahren viele Klagen darüber erhoben worden sind, daß die vorgesetzten Beamten von den unteren Dienste verlangen, die mit der Dienstpflicht, die mit den Arbeiten, die sie auf Grund der Dienstpflicht
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