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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 54.1929
- Erscheinungsdatum
- 1929
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-192901000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19290100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19290100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 18 (3. Mai 1929)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abwehrmaßnahmen gegen Hausierer und ähnliche Konkurrenten des Uhrmachers
- Autor
- Heßler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 54.1929 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1929) 1
- AusgabeNr. 2 (11. Januar 1929) 23
- AusgabeNr. 3 (18. Januar 1929) 47
- AusgabeNr. 4 (25. Januar 1929) 65
- AusgabeNr. 5 (1. Februar 1929) 83
- AusgabeNr. 6 (8. Februar 1929) 103
- AusgabeNr. 7 (15. Februar 1929) 121
- AusgabeNr. 8 (22. Februar 1929) 143
- AusgabeNr. 9 (1. März 1929) 163
- AusgabeNr. 10 (8. März 1929) 177
- AusgabeNr. 11 (15. März 1929) 199
- AusgabeNr. 12 (22. März 1929) 217
- AusgabeNr. 13 (29. März 1929) 241
- AusgabeNr. 14 (5. April 1929) 259
- AusgabeNr. 15 (12. April 1929) 281
- AusgabeNr. 16 (19. April 1929) 297
- AusgabeNr. 17 (26. April 1929) 317
- AusgabeNr. 18 (3. Mai 1929) 341
- ArtikelDie Lage im Uhrengewerbe 341
- ArtikelAbwehrmaßnahmen gegen Hausierer und ähnliche Konkurrenten des ... 342
- ArtikelBericht der amtlichen Kontrollstellen für Gangprüfung der ... 344
- ArtikelZur Geschichte der Bautzener Uhrmacherinnung (Schluß) 345
- ArtikelAbschlußfeier der Deutschen Uhrmacherschule 348
- ArtikelDas Schaufenster 349
- ArtikelSteuerfragen 350
- ArtikelSprechsaal 352
- ArtikelDie Lupe 355
- ArtikelVerschiedenes 355
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 357
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 357
- ArtikelGeschäftsnachrichten 360
- ArtikelEdelmetallmarkt 361
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 362
- AusgabeNr. 19 (10. Mai 1929) 363
- AusgabeNr. 20 (17. Mai 1929) 383
- AusgabeNr. 21 (24. Mai 1929) 407
- AusgabeNr. 22 (31. Mai 1929) -
- AusgabeNr. 23 (7. Juni 1929) 447
- AusgabeNr. 24 (14. Juni 1929) 467
- AusgabeNr. 25 (21. Juni 1929) 487
- AusgabeNr. 26 (28. Juni 1929) 525
- AusgabeNr. 27 (5. Juli 1929) 551
- AusgabeNr. 28 (12. Juli 1929) 571
- AusgabeNr. 29 (19. Juli 1929) 597
- AusgabeNr. 30 (26. Juli 1929) 623
- AusgabeNr. 31 (2. August 1929) 641
- AusgabeNr. 32 (9. August 1929) 659
- AusgabeNr. 33 (16. August 1929) 679
- AusgabeNr. 34 (23. August 1929) 697
- AusgabeNr. 35 (30. August 1929) 715
- AusgabeNr. 36 (6. September 1929) 729
- AusgabeNr. 37 (13. September 1929) 749
- AusgabeNr. 38 (20. September 1929) 765
- AusgabeNr. 39 (27. September 1929) 785
- AusgabeNr. 40 (4. Oktober 1929) 807
- AusgabeNr. 41 (11. Oktober 1929) 827
- AusgabeNr. 42 (18. Oktober 1929) 847
- AusgabeNr. 43 (25. Oktober 1929) 865
- AusgabeNr. 44 (1. November 1929) 885
- AusgabeNr. 45 (8. November 1929) 905
- AusgabeNr. 46 (15. November 1929) 937
- AusgabeNr. 47 (22. November 1929) 961
- AusgabeNr. 48 (29. November 1929) 983
- AusgabeNr. 49 (6. Dezember 1929) 1007
- AusgabeNr. 50 (13. Dezember 1929) 1029
- AusgabeNr. 51 (20. Dezember 1929) 1049
- BandBand 54.1929 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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342 DIE UHRMACHERKUNST Nr. 18 Abwehrmaßnahmen gegen Hausierer und ähnliche Konkurrenten des Uhrmachers Von Verbandssyndikus Assessor Hehler Für den Uhrmacher, dessen Kundschaft insbesondere den einfacheren Schichten der Bevölkerung angehört, bildet der Vertrieb von Uhren durch Hausierer, durch Abhaltung von PreisschieBen oder -kegeln, durch Ver anstaltung von Preisausschreiben und Ausspielungen, durch Gewährung von Zugaben usw. eine mehr oder weniger empfindliche Konkurrenz. Diese Konkurrenz ist ihrer Natur nach keine friedliche. Der Uhrmacher muB sich gegen sie wehren und unter Umständen ihre un mittelbare Schädigung erstreben. Nur darf er dabei nicht die Grenzen überschreiten, die ihm durch die Rechts ordnung gezogen sind. Die folgenden Ausführungen geben Aufschluß und enthalten Anregungen, wie der Kampf gegen diese lästigen Mitbewerber mit Erfolg ge führt werden kann, ein Kampf, der stets im Interesse der gesamten deutschen Uhrmacherschaft liegt, auch wenn er nur den unmittelbaren SchuB eines einzelnen bezweckt. Eigene und fremde Interessen gibt es in diesem Kampfe nicht. Wer es ablehnt, dem anderen zu helfen, weil ihn die Sache nichts angehe, der sieht nur von hier bis dort und rechnet nur von heute, auf morgen, er erkennt nicht die GröBe der Gefahr, die allen, also auch ihm selbst, droht. I. Häufig verstoBen die Händler bei der Ausübung ihres Gewerbes gegen geseBliche Vorschriften und machen sich strafbar. Wenn auch zuweilen eine Verurteilung eines einzelnen wie ein Tropfen auf einen heiBen Stein erscheinen mag, so kann doch durch eine anhaltende Überwachung der Händler, durch wiederholt begründete Strafanzeigen gegen sie der wilde Vertrieb von Uhren tatsächlich eingeschränkt werden. Nur muB der Uhr macher beständig seine Aufmerksamkeit auf diese Kon kurrenz richten, er darf sich durch gelegentliche MiB- erfolge nicht erschüttern lassen, sondern muB mit un ermüdlicher Tatkraft daran festhalten, die Konkurrenten aus dem Felde zu schlagen. Von besonderer Wichtigkeit ist deshalb die Kenntnis der für den Hausierhandel mit Uhren in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen. A. Obwohl grundsätzlich der, Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist und es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen stehenden Gewerbebetrieb, einen Hausier- (Gewerbebetrieb im Umherziehen) oder einen Marktgewerbebetrieb handelt, bestehen in der Gewerbe ordnung gerade für den Hausierhandel mit Uhren wichtige Ausnahmen und Beschränkungen, die diese Grund sätze durchbrechen. Der Unterschied zwischen dem Feil bieten von Uhren und dem Aufsuchen von Bestellungen auf Uhren ist hierbei von grundlegender Bedeutung. 1. Uhren werden dann feilgeboten, wenn sie nicht in Mustern, sondern im Original dem Publikum zum Zwecke des Verkaufes vorgezeigt werden und die vor gezeigten Uhren zu sofortiger Übergabe im Falle des Kaufabschlusses bereitgestellt sind. a) Taschen- und Armbanduhren darf der Hausierer nicht feilbieten. Wenn er es gleichwohl tut, ist er gemäB §§ 148 Abs. 1, Ziff. 7a; 56 Abs. 2, Ziff. 3, der Gewerbeordnung strafbar. b) Andere Uhren darf er nur dann feilbieten, wenn er einen den geseBlichen Erfordernissen genügenden Wandergewerbeschein besiBt, andernfalls ist er nach MaBgabe von §§ 148 Abs. 1, Ziff. 7; 55 Abs. 1, Ziff. 1, der'Gewerbeordnung strafbar. c)*Der Hausierer ist verpflichtet, den Wander gewerbeschein bei sich zu führen, ihn auf Erfordern i den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, wenn er das nicht kann, auf deren GeheiB seine Tätigkeit bis zur Herbeischaffung des Wandergewerbe scheines einzustellen. Handelt er diesen Vorschriften zuwider, so ist er gemäB §§ 149 Abs. 1, Ziff. 2; 60c Abs. 1 der Gewerbeordnung strafbar. . d) Der Hausierer hat sich darüber zu ver gewissern, daB ihm der Eintritt in die Wohnung .ge stattet ist. Er hat sich durch Klingeln, Anklopfen, Rufen oder in ähnlicher Weise bemerkbar zu machen und abzuwarten, ob ihm durch Offnen der Tür oder durch Zuruf des Wortes „Herein!“ der Eintritt in die Wohnung gestattet wird. Solange ihm diese Erlaubnis nicht erteilt wird, hat er vor der Tür zu bleiben. Zuwider handlungen gegen diese VerhaltungsmaBregeln sind nach §§ 148 Abs. 1, Ziff. 7b; 60c Abs. 2 der Gewerbe ordnung strafbar. c) Bietet der Hausierer die Uhren gegen Teil zahlungen feil, so darf er nicht eine Vereinbarung treffen. daB der Erwerber die Uhr wieder herausgeben muB, wenn dieser die Raten nicht pünktlich einhält. Als eine solche Vereinbarung ist insbesondere der Ver kauf unter Vorbehalt des Eigentums und der AbschluB eines Mietvertrages in der Weise zu beurteilen, daB dem Mieter das Recht eingeräumt wird, später Eigentum an der Uhr zu erwerben, wenn die gezahlten Mieten einen bestimmten Betrag erreicht haben werden. Das Abzahlungsgeschäft ist mithin praktisch für den Hausierer verboten, da niemand die mit ihm verbundene Gefahr tragen wird, ohne sich dadurch zu sichern, daB der Erwerber zur Herausgabe der Uhr verpflichtet wird, wenn er die Raten nicht pünktlich bezahlt. Zuwider handlungen gegen dieses Verbot sind gemäB §§ 148 Abs. 1, Ziff. 7a; 56a, Ziff. 4, der Gewerbeordnung strafbar. 2. Werden die Uhren nicht feilgeboten, sondern sucht ein Probenreisender lediglich Bestellungen auf Uhren auf, so ist folgendes zu beachten. a) Er darf Privatkunden nur auTsuchen, wenn er vorher ausdrücklich dazu aufgefordert worden •ist. Er muB mit seinem Besuche warten, bis er eine derartige Aufforderung erhält. Es genügt nicht, daB er seinen Besuch ankündigt und durch sein Erscheinen erst die Aufforderung provoziert. Diese muB der Initiative des Kunden entspringen und darf nicht durch Schritte des Gewerbetreibenden selbst veranlaBt werden. Überschreitet der Reisende insoweit seine Befugnisse, so ist er gemäB §§ 148 Abs. 1, Ziff. 5, 7; 44 Abs. 3; 55 Abs. 1, Ziff. 2, der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 73 des StrafgeseBbuches strafbar, wenn er nicht einen den geseBlichen Vorschriften ent sprechenden Wandergewerbeschein besiBt. Proben reisende besiBen natürlich keinen Wandergewerbeschein, sondern führen nur eine sogenannte Legitimationskarte bei sich. b) Wenn der Probenreisende der Bestimmung zu widerhandelt, daB er Bestellungen bei Privatpersonen nur nach vorgängiger ausdrücklicher Aufforderung auf suchen darf, so darf er auch nicht die Uhren gegen Teilzahlungen unter der bei lc besprochenen Ver einbarung anbieten. Es gelten für ihn dann dieselben Beschränkungen wie für den Hausierer. Ist er dagegen zu seinem Besuche vorher ausdrücklich aufgefordert
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