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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 57.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193201002
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19320100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19320100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Heft 3 fehlt
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 46 (11. November 1932)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 57.1932 -
- TitelblattTitelblatt -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1932) 1
- AusgabeNr. 2 (8. Januar 1932) 17
- AusgabeNr. 4 (22. Januar 1932) 49
- AusgabeNr. 5 (29. Januar 1932) 65
- AusgabeNr. 6 (5. Februar 1932) 81
- AusgabeNr. 7 (12. Februar 1932) 97
- AusgabeNr. 8 (19. Februar 1932) 117
- AusgabeNr. 9 (26. Februar 1932) 133
- AusgabeNr. 10 (4. März 1932) 147
- AusgabeNr. 11 (11. März 1932) 163
- AusgabeNr. 12 (18. März 1932) 179
- AusgabeNr. 13 (25. März 1932) 195
- AusgabeNr. 14 (1. April 1932) 209
- AusgabeNr. 15 (8. April 1932) 221
- AusgabeNr. 16 (15. April 1932) 235
- AusgabeNr. 17 (22. April 1932) 249
- AusgabeNr. 18 (29. April 1932) 265
- AusgabeNr. 19 (6. Mai 1932) 279
- AusgabeNr. 20 (13. Mai 1932) 295
- AusgabeNr. 21 (20. Mai 1932) 309
- AusgabeNr. 22 (27. Mai 1932) 323
- AusgabeNr. 23 (3. Juni 1932) 341
- AusgabeNr. 24 (10. Juni 1932) 353
- AusgabeNr. 25 (17. Juni 1932) 367
- AusgabeNr. 26 (24. Juni 1932) 381
- AusgabeNr. 27 (1. Juli 1932) 405
- AusgabeNr. 28 (8. Juli 1932) 419
- AusgabeNr. 29 (15. Juli 1932) 433
- AusgabeNr. 30 (22. Juli 1932) 447
- AusgabeNr. 31 (29. Juli 1932) 461
- AusgabeNr. 32 (5. August 1932) 475
- AusgabeNr. 33 (12. August 1932) 487
- AusgabeNr. 34 (19. August 1932) 505
- AusgabeNr. 35 (26. August 1932) 519
- AusgabeNr. 36 (2. September 1932) 533
- AusgabeNr. 37 (9. September 1932) 545
- AusgabeNr. 38 (16. September 1932) 559
- AusgabeNr. 39 (23. September 1932) 571
- AusgabeNr. 40 (30. September 1932) 585
- AusgabeNr. 41 (7. Oktober 1932) 597
- AusgabeNr. 42 (14. Oktober 1932) 609
- AusgabeNr. 43 (21. Oktober 1932) 623
- AusgabeNr. 44 (28. Oktober 1932) 637
- AusgabeNr. 45 (4. November 1932) 651
- AusgabeNr. 46 (11. November 1932) -
- Artikel100% Aufschlag und 50% Nachlaß -
- ArtikelWie sage ich's meinem Kunden? 662
- ArtikelSprechsaal 663
- ArtikelSteuerfragen 664
- ArtikelVerschiedenes 665
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 667
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 668
- ArtikelGeschäftsnachrichten 670
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 671
- ArtikelEdelmetallmarkt 671
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhrmacherkunst 672
- AusgabeNr. 47 (18. November 1932) 673
- AusgabeNr. 48 (25. November 1932) 689
- AusgabeNr. 49 (2. Dezember 1932) 701
- AusgabeNr. 50 (9. Dezember 1932) 713
- AusgabeNr. 51 (16. Dezember 1932) 727
- AusgabeNr. 52 (23. Dezember 1932) 741
- BandBand 57.1932 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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664 Nr. 46 mittel, daß die Uhr eine Behandlung erfahren hat, welche den Gang stören kann; ist aber der Zeigerschufe un zerbrechlich, dann wird bei Gangstörungen der Kunde wohl in seltensten Fällen zugestehen, daß die Uhr einen Stoß oder Fall erlitten hat. Aus diesem Grunde lehne ich diesen Schüfe ab für Uhren, die unserer Garantiepflicht unterliegen; für Instru mente, wie Voltmesser usw., hätte ich nichts dagegen. In dem betreffenden Artikel stimme ich dem unter Nr. t und Nr. 2 Gesagten zu, zu Nr. 3 ist meine Stellungnahme im vorstehenden gekennzeichnet. (V 939) Paul Magdeburg. Für die Uhr um 3 Ml lasse ich das Unzerbrechliche gellen. Den Ausdruck Glas lehne ich ab, denn es ist ja keines. Bei dieser Uhr kommt es auf Schönheit nicht so genau darauf an, denn sie koslet ja nur 3 Ml, und wer die kaufen mufe, für den sind 50 Pf. für ein Glas sehr viel Geld. Aber auch das ist nicht so schlimm, denn es gibt ja in keinem Beruf soviel edle Menschen wie in unserm, und es gibt heule schon genug Geschäfte, die Gläser für 30 Pf. aufsefeen. Da kann er schon eins mehr zerbrechen, dann isl’s immer noch billiger als das Unzerbrechliche. Warum wollen wir denn alles ewig haltbar machen? Immer wird geklagt, daß die Uhren zu gut sind und zu lange gehen, und nun will man auch noch das Glas für Lebzeiten gleich milliefern. Aber Gott sei Dank sind die Käufer manchmal vernünftiger als die Verkäufer, ich habe schon eine ganz schöne Zahl Unzerbrechliche herunter machen müssen, weil der Kunde sehen wollte, wieviel die Uhr zeigt. Ein weiterer Trost ist, daß sie ja auch nicht ewig halten und besonders im Sommer gerne ver lorengehen. Es ist eben auch hier jeder Kunde nach seiner Art zu nehmen. Wer unbedingt ein Unzerbrechliches will, kann es auch von mir haben. (V 941) RV. Etwa von den Uhrenfabrikanten zu verlangen, alle Uhren mit unzerbrechlichen Uhrgläsern zu liefern, halle ich für abwegig. Ebenso wäre es aber auch falsch, von den Fabrikanten der unzerbrechlichen Uhrgläser zu ver langen, sie nur an die Kleinverkäufer abzugeben. So dienlich es wäre, billigste Taschen- und Armbanduhren, die zum gröfeten Teil von Schülern und Schwerarbeitern (bei denen die Glasbruchgefahr prozentual groß ist) ge tragen werden, mit unzerbrechlichen Uhrgläsern geliefert zu erhalten, so falsch wäre es, schöne und feinste Uhren mit dem gleichen Glas zu versehen. Das schönste un zerbrechliche Glas ist niemals so kristallklar wie unser altes gutes „gläsernes“ Glas. Wenn es schon im Augen blick bezüglich Klarheit nicht von diesem zu unterscheiden ist, so wird es im Laufe der Zeit, besonders dann, wenn damit versehene Uhren im Sommer im Schaufenster aus- gelegl werden, immer etwas angilben und damit die gute Verkäuflichkeit der Uhren beeinträchtigen. Es läßt sich hier, wie so oft im Leben, nicht alles nach einer Schablone machen. Bei den Rundgläsern erscheint mir die Sache überhaupt nicht so wichtig, denn wenn schon das Glas zerbricht, ist es für wenige Pfennige wieder ersefet. Hier in meiner Gegend sind unzerbrechliche Rund gläser wenig eingeführt und kaum gefragt, und da ich mir von der Einführung der unzerbrechlichen Rundgläser für den Uhrmacher keinen Vorteil verspreche, halte ich die Sache noch nicht für so brennend wichlig. Anders das Fassonglas auf Armbanduhren. Dieses wird sehr viel gewünscht, und ich habe beim Verkauf neuer Uhren schon dann und wann ein unzerbrechliches Gratisglas versprechen müssen, aber von der Fabrik her möchte ich aus oben angeführtem Grunde auch hier keine unzer brechlichen Gläser aufgesefet wissen. (V 959) Frife König (Rehau). Steuerfragen ng, Sleuersyndikus des Zentralverbandes der Deutsdien Uhrencieher (Einheitsverband) Wann kann der Arbeitnehmer Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrages sowie ferner Er höhung der Normalsätze für seine Werbungs kosten und Sonderleistungen beanspruchen? Werkzeugvergütung gehört nicht zum Arbeits lohn Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt eine Erhöhung des steuerfreien Lohnbelrags im engeren Sinne [120 Ml) beantragen, wenn bei ihm besondere, die Leistungsfähig keit wesenllich beeinträchtigende persönliche oder wirt schaftliche Verhältnisse vorliegen. Verhältnisse dieser Art sind z. B. außergewöhnliche Belastung durch Unter halt, Erziehung oder auch Berufsausbildung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, auch wenn sie nicht zur Haushaltung des Antragstellers ge hören, Krankheit, Unglücksfälle, Verschuldung. Größere Kinderzahl allein rechtfertigt die Erhöhung des steuer freien Lohnbetrags in der Regel noch nicht, da dies bereits durch die Familienermäßigungen Berücksichtigung ge funden hat. Die wirtschaftliche Belastung muß grund- säfelich schwerer sein als bei Arbeitnehmern mit dem gleichen Familienstand und mit ähnlichen Einkommens und Vermögensverhältnissen. Wird dem Antrag ent sprochen, so hat das Finanzamt auf der Sleuerkarte einen entsprechenden Vermerk zu machen; vorher darf der Arbeitgeber solche Verhältnisse beim Steuerabzug vom Arbeitslohn natürlich nicht berücksichtigen. Früher konnte auf Antrag gegebenenfalls der ein behaltene Steuerabzugsbetrag erstattet werden. Durch die Notverordnung vom 5. Juni 1931 ist derartige Er stattung in Wegfall gekommen. Zu beachten ist, daß bei genehmigter Erhöhung des steuerfreien Betrages diese lediglich für die Folge wirksam ist, also keine rück wirkende Kraft hat. Um die Einbehaltung zu hoher Lohn steuer zu verhindern, muß der Arbeitnehmer — auch der veranlagte mit Einkommen über 8000 Ml — den Antrag rechtzeitig stellen. Bis 1927 konnte ferner beim Finanzamt eine Erhöhung des Pauschsafees für Werbungskosten (damals 180 Ml, jefet 240 Ml jährlich) oder für Sonderleistungen (240 Ml jährlich) beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer nach wies, daß die Werbungskosten oder die Sonderleistungen ie den Betrag von damals 15 Ml, jefet 20 Ml im Monat überstiegen. Jefet wird ein Erhöhungsantrag nur dann zugelassen, wenn Werbungskosten und Sonderleistungen zusammen den Betrag von 40 Ml im Monat übersteigen. Ein Rechtsanspruch auf Erhöhung des lohnsteuerfreien Betrags besteht also nur insoweit, als Arbeitnehmer nach- weisen, daß die Werbungskosten und die Sonderleisiungen zusammen 40 Ml monatlich übersteigen. Voraussetzung für die Erhöhung des Werbungskosten- pauschsafees ist, daß es sich um Kosten handelt, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Arbeifseinkünfte aufgewendel worden sind. Gleichgültig ist, ob die Auf wendungen freiwillig oder unfreiwillig oder ob sie wirt schaftlich zweckmäßig sind. Es kommt nur auf den Nachweis von Kosten zum Zwecke der Erzielung von Arbeilseinkünflen an, also um Ausgaben, die mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis Zusammenhängen. Abzugs-
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