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Die Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 59.1934
- Erscheinungsdatum
- 1934
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V., Bibliothek
- Digitalisat
- Deutsche Gesellschaft für Chronometrie e.V.
- Lizenz-/Rechtehinweis
- CC BY-SA 4.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id318594536-193401004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id318594536-19340100
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-318594536-19340100
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Seiten 15-18, 35-38, 75 und 76 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 26 (22. Juni 1934)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Steuerfragen
- Autor
- Hornung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Handwerkergesetz ist da
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacherkunst
- BandBand 59.1934 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1934) 1
- AusgabeNr. 2 (5. Januar 1934) 13
- AusgabeNr. 3 (12. Januar 1934) 23
- AusgabeNr. 4 (19. Januar 1934) 33
- AusgabeNr. 5 (26. Januar 1934) 43
- AusgabeNr. 6 (2. Februar 1934) 57
- AusgabeNr. 7 (9. Februar 1934) 69
- AusgabeNr. 8 (16. Februar 1934) 83
- AusgabeNr. 9 (23. Februar 1934) 95
- AusgabeNr. 10 (2. März 1934) 111
- AusgabeNr. 11 (9. März 1934) 125
- AusgabeNr. 12 (16. März 1934) 139
- AusgabeNr. 13 (23. März 1934) 153
- AusgabeNr. 14 (30. März 1934) 167
- AusgabeNr. 15 (6. April 1934) 181
- AusgabeNr. 16 (13. April 1934) 193
- AusgabeNr. 17 (20. April 1934) 207
- AusgabeNr. 18 (27. April 1934) 221
- AusgabeNr. 19 (4. Mai 1934) 235
- AusgabeNr. 20 (11. Mai 1934) 249
- AusgabeNr. 21 (18. Mai 1934) 263
- AusgabeNr. 22 (25. Mai 1934) 277
- AusgabeNr. 23 (1. Juni 1934) 291
- AusgabeNr. 24 (8. Juni 1934) 301
- AusgabeNr. 25 (15. Juni 1934) 311
- AusgabeNr. 26 (22. Juni 1934) 321
- ArtikelDie einheitliche nationalsozialistische Führung des Handwerks 321
- ArtikelAufklärung tut not! (II) (Schluß) 322
- ArtikelDie Uhrenindustrie auf der Leipziger Messe 322
- ArtikelWir stellen vor 323
- ArtikelBerichte und Erfahrungen aus Werkstatt und Laden 323
- ArtikelSteuerfragen 324
- ArtikelDas Handwerkergesetz ist da 325
- ArtikelVerschiedenes 326
- ArtikelIch habe keine Zeit zu vergeuden! 327
- ArtikelZentralverbands-Nachrichten 327
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 328
- ArtikelFirmennachrichten 329
- ArtikelPersonalien 329
- ArtikelKonkurse und Vergleichsverfahren 330
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 330
- ArtikelWirtschaftszahlen u. Edelmetallmarkt 330
- ArtikelNach Redaktionsschluß eingegangen: 330
- AusgabeNr. 27 (29. Juni 1934) 331
- AusgabeNr. 28 (6. Juli 1934) 343
- AusgabeNr. 29 (13. Juli 1934) 357
- AusgabeNr. 30 (20. Juli 1934) 371
- AusgabeNr. 31 (27. Juli 1934) 385
- AusgabeNr. 32 (3. August 1934) 399
- AusgabeNr. 33 (10. August 1934) 413
- AusgabeNr. 34 (17. August 1934) 427
- AusgabeNr. 35 (24. August 1934) 437
- AusgabeNr. 36 (31. August 1934) 449
- AusgabeNr. 37 (7. September 1934) 463
- AusgabeNr. 38 (14. September 1934) 479
- AusgabeNr. 39 (21. September 1934) 491
- AusgabeNr. 40 (28. September 1934) 507
- AusgabeNr. 41 (5. Oktober 1934) 523
- AusgabeNr. 42 (12. Oktober 1934) 537
- AusgabeNr. 43 (19. Oktober 1934) 549
- AusgabeNr. 44 (26. Oktober 1934) 563
- AusgabeNr. 45 (2. November 1934) 577
- AusgabeNr. 46 (9. November 1934) 591
- AusgabeNr. 47 (16. November 1934) 605
- AusgabeNr. 48 (23. November 1934) 623
- AusgabeNr. 49 (30. November 1934) 635
- AusgabeNr. 50 (7. Dezember 1934) 649
- AusgabeNr. 51 (14. Dezember 1934) 665
- AusgabeNr. 52 (21. Dezember 1934) 677
- BandBand 59.1934 -
- Titel
- Die Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 26 DIE UHRMACHERKUNST 325 Weiterveräufeerung, sei es in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Bearbeitung (Verarbeitung), für eigene oder fremde Rechnung erworben werden. Unter der Voraussetzung, dafe das gelieferte Edelmetall von dem Abnehmer zur gewerblichen Verwendung erworben wird, fällt solche Lieferung des Einzelhändlers umsafe steuerrechtlich unter den Begriff des Grofehandels. Für den Uhrmacher als Lieferer liegt demnach Grofe- handel vor, wenn er an Edelmetall verarbeitende Fabri kanten, z. B. Trauring-, Ketten-, Uhrgehäuse-, Besteck fabrik oder an die Scheideanstalt, Edelmetall verkauft bzw. auch zum Zweck der Herstellung von Ringen usw. überläfet. Gibt der Uhrmacher dem Fabrikanten Edel metalle mit dem Auftrag, daraus für ihn bestimmte Gegen stände herzustellen, und mit der Ermächtigung, dabei eventuell auch anderes Gold und Silber zu verwenden, so ist der Fabrikant nur mit der Leistung umsafesteuer- pflichtig. Reicht das übergebene Gold für die Ausführung des Auftrages nicht aus, so ist die zusätzliche Gold menge allerdings als Lieferung umsafesteuerpflichtig, nicht aber der Wert des vom Uhrmacher empfangenen Goldes. Für die Herstellungsleistung kann daher der Fabrikant dem Uhrmacher auch nur Umsafesteuer für das zusäfelich gelieferte Gold in Rechnung stellen. Nimmt der Uhrmacher bei der Lieferung von Edel metall an den Fabrikanten Befreiung von der Umsafesteuer in Anspruch, weil zur gewerblichen Weiterveräufeerung geliefert worden sei, so mufe er sich von dem Fabrikanten als Erwerber nachweisen lassen, dafe das Edelmetall in dem Unternehmen, für das der Erwerb stattfindet, eine solche Verwendung finden kann. Der Nachweis mufe durch Vorlegung einer behördlichen Bescheinigung geführt werden. Diese brauchte nach den zum Umsafesteuergesefe ergangenen Durchführungsbestimmungen der Lieferer nicht jedesmal zu verlangen, wenn er mit dem Abnehmer in ständiger Geschäftsbeziehung stand und ihm Inhalt und Geltungsdauer der Bescheinigung bekannt war. Aus den Büchern des Uhrmachers mufe hervorgehen, dafe der Er werber Weiterveräufeerer ist bzw. die Bescheinigung be- sifet. Der Uhrmacher hat daher bei den betreffenden Qeschäftsvorfällen in seinen Büchern den Vermerk einzutragen: Weiterveräufeerungsbescheinigung Nr für die . . . .-Fabrik, ausgestellt am ... . vom Finanz amt .... Wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wurde kürzlich ein Uhrmacher mit dem Gesamtwerte seines an verarbeitende Fabriken weitergegebenen Edelmetalls zur Umsafesteuer herangezogen, und zwar rüdewirkend seit 1925. Nicht nur die Nachzahlung der Steuer wurde ver langt, sondern aufeerdem Verzugszinsen, welche für die Reihe der Jahre annähernd den gleichen Betrag wie die nachgeforderte Steuer ausmachten, erhoben. Eine nach trägliche Besorgung der Weiterveräufeerungsbescheinigung der betreffenden Fabrikanten wurde abgelehnt. Zunächst bleibt zu bemerken, dafe hier von einer Steuerhinterziehung nicht die Rede sein kann, da der Sachverhalt den Vorsafe der Verkürzung von Steuer einnahmen ausschliefet. Infolgedessen greift nicht die zehn-, sondern die fünfjährige Verjährungsfrist Plafe, so dafe der Steueranspruch für die Jahre 1925 — 1928 er loschen ist. Da die Verjährung von Amts wegen zu be achten ist, ist die Nachforderung für die Zeit vor 1929 nicht gerechtfertigt. Weiter werden in solchen Fällen wie hier Verzugszinsen von den Finanzämtern in der Regel nicht erhoben, sondern lediglich Steuernachzahlung verlangt. Es mag endlich dahingestellt bleiben, ob mit der nachträglichen Vorlage der Bescheinigung und Ein tragung des Vermerks in die Bücher nicht Genüge ge leistet wird, denn schliefelich sind die Vorschriften nach Das Handwerkergesetz ist da Im „Reichsgesefeblatt“ Nr. 65 vom 19. Juni 1934 wird die Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks veröffentlicht. Alle Handwerker, die in die Handwerksrolle ein getragen sind, gehören der Innung an. Die Innungen werden durch die Handwerkskammern für den Bezirk eines Kreises errichtet. Wird neben dem Haupthandwerk in wesentlichem Umfang ein zweites Handwerk betrieben, so gehört der Betreffende auch dieser Innung an, doch zahlt er seine Beiträge nur zur Hauptinnung. Der Obermeister wird durch die Handwerkskammer bestimmt; er bestimmt selbst seinen Beirat. Zum Innungs amt mufe der Betreffende über 24 Jahre, aber nicht über 65 Jahre alt sein. Er mufe das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besifeen. Der Obermeister hat das Strafrecht wegen der Übertretungen der Safeungen. Er kann Geld strafen bis 100 !RH verhängen. Ferner werden Ehrengerichte errichtet, die ins besondere über ein unlauteres Verhalten, unlauteren Wettbewerb und Übervorteilung der Kundschaft zu ent scheiden haben. Die Ehrengerichte werden bei der Hand werkskammer errichtet. Sie können Strafen bis 1000.7ÜW verhängen. Wir kommen auf das Gesefe ausführlich zurück. ihrem Zweck auszulegen und sollten als erfüllt gelten, solange dieser Zweck noch erreicht wird. Die Gültigkeitsdauer der Weiterveräufeerungs- bescheinigungen war seit 1925 in den ersten Jahren nur ein Jahr, sie wurde aber dann ohne Neuausstellung in der Regel verlängert, so zulefet für 1931 bzw. bis 1. Februar 1932. Ab 1932 erlangten nun aber diese Be scheinigungen infolge der De visenbe w i rtschaf tung eine erhöhte Bedeutung, indem sie auch zum genehmigungs freien Erwerb von Gold in beschränkter Höhe dienten (siehe Verbandsnachrichten in Nr. 1, 1932, ferner in Nr. 1, 1934, der UHRMACHERKUNST). Von da ab wurden sie — im Gegensafe zu früher — nur noch in einer Aus fertigung erteilt, weil zur Kontrolle nunmehr erforderlidi war,dafeder Lieferer die Goldmenge auf der Bescheinigung vermerkte. Bei Umsäfeen von Edelmetall, insbesondere Gold, sind daher nicht nur die Steuervorschriften für den Fall der Inanspruchnahme der Befreiung von der Umsafe steuer zu beachten, sondern auch die zur Devisen bewirtschaftung ergangenen Bestimmungen. Liefert der Uhrmacher zur Herstellung der von ihm bestellten Trauringe Altgold, so bildet das Altgold nicht den Gegenstand des Umsafees, da es bei derartigem Ge schäftsvorgang nicht auf Goldliefei ung, sondern nur auf die von dem Auftraggeber begehrte Leistung ankommt. Der Trauringfabrikant wird umsafesteuerrechtlich nicht Er werber; Goldumsafe gegen Entgelt liegt nicht vor, was das Verlangen auf Vorlage der Weiterveräufeerungs- bescheinigung entbehrlich macht. Auch die Devisen vorschriften dürften nicht berührt werden, solange und soweit das hergegebene Gold ausreicht, um den Auftrag, Altgold in Trauringe umzuwandeln, auszuführen. Sentfd) Die ®«<k!
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