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Gebrauchsgraphik
- Bandzählung
- 2.1925, 2
- Erscheinungsdatum
- 1925
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 34.4.487-2.1925,2
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Gebrauchs- und Reklamegrafik 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id397892187-192500203
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id397892187-19250020
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-397892187-19250020
- Sammlungen
- Kunst
- Zeitgenössische Kunst
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Reichsadler - Eine Heraldische Betrachtung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftGebrauchsgraphik
- BandBand 2.1925, 2 -
- DeckelDeckel -
- ZeitschriftenteilGewerbliche Anzeigen I -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AbbildungHolzschnitt von Ernst Böhm 4
- ArtikelAmtliche Graphik als Recht und Pflicht 5
- ArtikelDie Amtliche Graphik des Reichs und ihre Auswirkungen auf Kunst ... 7
- ArtikelDie Hoheitszeichen des Reichs 11
- ArtikelDie Neuen Deutschen Briefmarken 16
- ArtikelUrkunden und Drucksachen des Reichs 23
- ArtikelAmtliche Wertgraphik und ihre Zweckmässigkeit 26
- ArtikelDie Neuen Münzen des Reiches 27
- ArtikelDer Reichsadler - Eine Heraldische Betrachtung 33
- ArtikelDas Reich und die Länderwappen 44
- ArtikelDie Staatlichen Feiern der Reichsregierung 51
- ArtikelDie Musik bei den Staatlichen Feiern 61
- ArtikelKünstlerische Werbemittel bei besonderen Politischen Anlässen 63
- ArtikelEhrengaben des Reichs 71
- ArtikelSportliche Ehrenpreise des Reichs 73
- ArtikelReichsaufträge an das Handwerk 79
- ArtikelVeröffentlichungen des Reichskunstwarts über amtliche Formgebung 85
- ZeitschriftenteilBDG Mitteilungen 86
- ZeitschriftenteilGewerbliche Anzeigen II -
- DeckelDeckel -
- BandBand 2.1925, 2 -
- Titel
- Gebrauchsgraphik
- Autor
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In der im Eingänge wiedergegebenen Bekannt* machung vom 11. November 1919 finden sich nun zu der rein wappenmäßigen Festsetzung des »schwarzen, rotbewehrten und rotgezungten Adlers in Gold« mehrere zusätzliche Bestimmungen, die von ganz verschiedenartiger Bedeutung sind. Einige dieser zusätzlichen Bestimmungen haben ganz unzweifelhaft bloß die Bedeutung von Er* läuterungen, um Mißverständnisse auszuschließen, so, daß der Adler »einköpfig« sei, daß er »den Kopf nach rechts gewendet«, daß er »die Flügel offen« habe. Ohne jeden Zweifel bloß den Sinn einer »An* Weisung«, und zwar, wie hier gleich eingefügt werden mag, einer verunglückten, hat die Bestim* mung des zweiten (mittleren) Absatzes der Be* kanntmachung vom 11. November 1919: »Wird der Reichsadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind die Spitzen desGefieders nach außen gerichtet«. Diese »Gegenüberstellung von geschlossenem und leicht geöffnetem Gefieder« ist, wie in dem zweiten Hefte der »Mitteilungen des Reichskunstwarts« (erschienen im Juli 1920) unter der Überschrift »Über die künstlerische Gestaltung des Reichs* adlers« ausgeführt wurde, geringfügig. Gerade diese Bestimmung hat aber seinerzeit eine Flut von Widersprüchen hervorgerufen, und zwar, weil, wie Otto Hupp, der Hauptrufer im Streit, es gefaßt hat, sie »zu den noch nicht dagewesenen amtlichen Einschränkungen« gehört, unter denen »kein selb* ständiger Künstler arbeiten konnte«. Verdienter* maßen ist sie deshalb als durch Nichtbeachtung hinfällig geworden anzusehen (»in desuetudinem abiit« 1), nachdem schon der Reichskunstwart, der die Verfügung bei seinem Amtsantritte vorfand, an anderemOrt sie dahin ausgelegt hatte, daß sie»mehr Andeutung künstlerischer Freiheit, als Einschrän* kung bedeute«. Auf alle Fälle, auch abgesehen hier* von, gehörte aber eine solche »Anweisung«, eine »Soll«* und nicht eine »Muß««Vorschrift, nicht in eine Verordnung, einen Erlaß usw. mit gesetzlicher Kraft, wie sie die »Bekanntmachung« vom 11. No* vember 1919 darstellt, und außerdem steht sie mit dem Schlußsatze der »Bekanntmachung«: »Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden be* sonderen Zweck Vorbehalten«, in geradem 'Wider* spruch! Ich kann daher die Betrachtung überdie»Gegen* Überstellung von geschlossenem und leicht geöff* netemGefieder« mitderFeststellung schließen,daß die amtliche Formgebung des Reiches sehr wohl daran getan hat, diese »Einschränkung« seitdem in keiner Weise mehr zu beachten. Wesentlich wichtiger ist die andere Einschrän* kung, die im ersten Absatz der Bekanntmachung steht und ebenfalls den Widerspruch der aus* übenden Künstlerschaft hervorgerufen hat, der Adler im Reichswappen und der Reichsadler müßten »die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder« haben. Das sollte offenbar, nach der Meinung des Gesetzgebers, eine »Muß« «Vorschrift sein, nicht bloß eine »Soll«*Vorschrift! Mit ande* ren Wrten: es sollte dadurch für den Adler im Reichs wappen und den Reichsadler ein be* grifflich wesentliches Merkmal festgesetzt werden. Auch an die Vorschrift des »geschlossenen Ge* fieders« bei den »offenen Flügeln« hält sich die Formgebung des Reiches mit vollem Rechte nicht mehr ängstlich, aber in wappenrechtlicher Be* ziehung scheint mir zwischen der »Muß««Vor* schrift der Absätze 1 und 2 der »Bekanntmachung«, der Adler im Reichswappen und der Reichsadler haben »die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder«, und der »Soll« «Vorschrift des Absatzes 2 für den Reichsadler »doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet« gleichwohl ein gewisserUnterschied zu bestehen, der am Schlüsse, bei der Erörterung wappenrechtlicher Fragen, noch besonders und im Zusammenhänge zu erörtern sein wird. Unbeschadet dieses wappenrech tlichenGesichts* punktes herrscht seit der Festsetzung des neuen Wappenbildes des Deutschen Reiches bis zur jüngsten Gegenwart derGrundsatz der vollkommen freien künstlerischen und kunsthandwerklichen Gestaltung, wenn auch der große, farbige »Reichs* adler«, den Meister OttoHupp seinem bekannten »Münchener Kalender« für das Jahr 1921 beige* geben hat, noch immer die meines Erachtens beste »graphische« Darstellung des Reichsadlers, vom strengen Standpunkte der Wappenwissenschaft aus gesehen, geblieben ist. Zu der Frage der vollkommen freien künst* lerischen und kunsthandwerklichen Gestaltung möchte ich zunächst einige sehr beachtenswerte Ausführungen hier wörtlich wiedergeben, die sich, nach einer Veröffentlichung des Reichskunstwarts, im »Politischen Handwörterbuche« von Jagow und Herre, 2. Bd., S. 457 f. finden: »Sollte das Wappen Symbol werden, so mußte dem zeitge* nössischen Kunststreben freie Bahn gelassen wer* den. Bei der Lösung der Adlerfrage zeigten sich manche Schwierigkeiten, da verschiedene Anforde* rungen sich scheinbar gegensätzlich gegenüber* standen. Der behördliche Standpunkt mußte Wert auf ein Normalwappen legen, das man möglichst
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