Anlage 2. Zwischen dem Sächsischen Staate — ferner Staat genannt — und der Neuen Ruhelohntasse für die Staatliche Porzellanmanufaktur Meißen — ferner Ruhelohntasse genannt — wird folgendes vereinbart: 1. Der Staat verpflichtet sich, der Ruhelohntasse die zur Bewirtung der ihr nach der Satzung vom obliegenden Leistungen erforderlichen Geldmittel aus den Mitteln der Staatlichen Porzellanmanufattur insoweit zur Verfügung zu stellen, als die eigenen Einnahmen der Ruhelohnkasse an Beiträgen, Zinsen und sonstigen Zugängen sowie ihr Vermögen nicht zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ausreichen. 2. Die Ruhelohntasse verpflichtet sich ihrerseits, die ihr vom Staat zu gewährenden Mittel nicht zu anderen Zwecken, als zur Zahlung ihrer satzungsmäßigen Leistungen zu verwenden, und ohne Zustimmung des Staates weder diese Leistungen zu erhöhen, noch die laufenden Beiträge herabzusetzen. 3. Der Staat ist nach seinem Ermessen jederzeit berechtigt, sich Zu einem von ihm zu be stimmenden Zeitpunkt von der Verpflichtung nach Punkt 1 dadurch zu befreien, daß er der Ruhelohnkasse das Kapital bar zahlt, das nach dem Gutachten eines versicherungstechnischen Sachverständigen zu dem vom Staate bestimmten Zeitpunkt erforderlich ist, um die Lei stungsfähigkeit der Ruhelohnkasse auf die Dauer sicherzustellen. Können sich die Vertragschließenden über die Person des mit der Erstattung des Gut achtens zu betrauenden Sachverständigen nicht einigen, so ist der Präsident des Oberlandes gerichts zu Dresden um die Bestellung des Sachverständigen zu ersuchen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Staat. Soweit der Staat das zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Kasse erforderliche Kapital nicht zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt des Erlöschens der Zuschußpflicht leistet, hat er es zu dem jeweiligen Reichsbankwechseldiskontsatz zu verzinsen. 4. Die Verpflichtung nach Punkt 1 entfällt für den Staat ferner, wenn die Ruhelohnkasse in einer anderen Versorgungseinrichtung aufgeht. Auf Verlangen des Staates ist die Ruhelohnkasse zum Anschluß an eine andere Ver sorgungseinrichtung verpflichtet, wenn diese bei einer Vergleichung ihrer Beiträge und Leistungen mit denen der Ruhelohnkasse im ganzen für die Mitglieder der Ruhelohnkasse nicht ungünstiger ist, wenn bei ihr die Mehrzahl der sonstigen, nicht im Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer des Staates versichert ist, und wenn sich der Staat bereit erklärt, diejenigen Beträge, dessen Zahlung etwa die andere Versorgungseinrichtung für die Über nahme der bestehenden Verpflichtungen und Anwartschaften der Ruhelohnkasse fordern sollte, insoweit selbst zur Verfügung zu stellen, als sie nicht aus dem Vermögen der Ruhelohn kasse bestritten werden können. Uber die Frage, ob die erste Voraussetzung gegeben ist, entscheidet im Streitfall ein nach Punkt 3 Abs. 2 zu bestellender Sachverständiger.