51. Vorlage wegen Übernahme einer weiteren Staatsbürgschaft für die Aktiengesellschaft Sächsische Werke. Eingegangen am 16. Juni 1928. Nr. 435a 8t. X. I. Dresden, den 16. Juni 1928. An den Herrn Landtagspräsidenten. Dem Herrn Landtagspräsidenten überreiche ich im Namen des Gesamtministeriums den Entwurf eines Gesetzes wegen Übernahme einer weiteren Staatsbürgschaft für die Aktien gesellschaft Sächsische Werke in Dresden mit der Bitte, ihn dem Landtage zur Entschlieszung vorzulegen. Der Ministerpräsident. Heldt. Gesetz wegen Übernahme einer weiteren Staatsbürgschaft für die Aktiengesellschaft Sächsische Werke Zu Dresden. Dom 1928. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: 8 1- Das Finanzministerium wird ermächtigt, für eine oder mehrere zur Beschaffung von insgesamt fünfundachtzig Millionen Reichsmark erforderliche neue Anleihen der Aktien gesellschaft Sächsische Werke zu Dresden, insbesondere neue Anleihen von insgesamt zwanzig Millionen Golddollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika, die selbstschuldnerische Bürgschaft des Staates zu übernehmen. 8 2. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Mit seiner Ausführung wird das Finanzministerium beauftragt. Dresden, den 1928. Gesamtmimsterium. Iiauütsx 1928. 51. l 212 Verkam! tkes i^aeksiZekeQ k.amLda§s.j