20 Vorlagen. Xi. 48. Erfüllt die Ruhelohnkasse die Forderung des Staates auf Anschluß an die andere Einrich tung trotz Dorliegens der oben erwähnten drei Voraussetzungen nicht spätestens sechs Monate nachdem das Sachverständigengutachten erstattet worden ist und sich der Staat zu der in Abs. 2 erwähnten Leistung bereit erklärt hat, so entfällt für den Staat die Ver pflichtung nach Punkt 1 mit dem Ablauf dieser Frist. 5. Die durch dieses Abkommen erwachsenden Kosten trägt der Staat. Anlage 3. Meißen, den 12. September 1922. Um die Notlage, in welche die Ruhegehaltsempfänger, die Witwen und Waisen, welche nur geringe Bezüge aus der Ruhegehaltskasse der Staatlichen Porzellanmanufaktur er halten, infolge der außerordentlichen Teuerung geraten sind, zu mildern, haben die Unter zeichneten folgende Vereinbarung getroffen. Den Ruhegehaltsempfängern, Witwen und Waisen, welche aus der Ruhegehaltskasse der Staatlichen Porzellanmanufaktur Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld erhalten, wird wegen der außerordentlichen Teuerung ohne Bestehen einer Rechtspflicht von der Staatlichen Porzellanmanufaktur als Arbeitgeber und den aktiven Mitgliedern der Ruhe gehaltskasse lediglich zur Ergänzung der öffentlichen Leistungen beziehentlich derjenigen aus der Ruhegehaltskasse der Staatlichen Porzellanmanufaktur eine besondere Zulage gewährt, welche jedoch bei Anrechnung auf die öffentlichen Leistungen wegfällt. Für diejenigen Personen, welche am 1. September 1922 bereits Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld aus der Ruhegehaltskasse der Staatlichen Porzellanmanufaktur beziehen, soll diese Zulage so bemessen sein, daß einschließlich der jetzigen Bezüge aus der Ruhe gehaltskasse der Staatlichen Porzellanmanufaktur ab 1. September 1922 monatlich erhalten männliche Vollruhegehaltsempfänger .... 1250 weibliche - .... 937 - 50 - Witwen 625 - — - Vollwaisen 150 - — - Halbwaisen 93 - 75 - . Diese Zulagen steigen und fallen in einmonatlichen Stufen im gleichen Verhältnis wie der durchschnittliche Tariflohn der Arbeiterschaft. Für diejenigen Personen, welche erst nach dem 1. September 1922 bezugsberechtigt j werden, sind die Zulagen so zu berechnen, daß ein Vollruhegehaltsempfünger nach 4 Dienst jahren, einschließlich des nach den Satzungen der Ruhegehaltskasse zu errechnenden Ruhe gehalts und reichsgesetzlicheu Renten und Zuschüsse 10^ des zur Zeit der Versetzung in 7 den Ruhestand versicherten Tariflohnsatzes erhält. Die Zulagen sind staffelmäßig so zu 1 steigern, daß nach 40 Dienstjahren 60 A des versicherten Tariflohnsatzes erreicht werden. Die Berechnung der Dienstjahre für die Berechnung der Bezüge beginnt frühestens mit t dem vollendeten 20. Lebensjahre. Witwen erhalten eine Zulage, durch welche sie auf 40 A der Bezüge ihres Ehegatten kommen.