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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 159. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1925-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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5522 159. Sitzung. Donnerstag, den 17. Dezember 1925 <«erichttrstattertn Abg. Fra« Büttner.) (L) weiblichen Aufsichtsbeamtinnen gehörig zu betrachten. So wird angesichts der Neuordnung der Wohlfahrts pflegegesetzgebung, die den Mutterschutz vor und nach der Geburt besonders hervorhebt und (§ 21 Wohlfahrts pflegegesetz) u. a. die Wochenhilfe als nicht zurück erstattungspflichtig bezeichnet, hierdurch nochmals aus drücklich die große bevölkerungspolitische Bedeutung des Mutterschutzes für die gewerblich tätige Frau und die hohe Aufgabe der Gewerbeaufsicht auf diesem Ge biete festgestellt. Der außerordentlich gesundheitsschäd liche Einfluß gewisser gewerblicher Arbeiten auf die Schwangerschaft für Mutter und Kind ist nicht zu be streiten. Ein Drittel aller Arbeiter in gewerblichen Be trieben, die der Gewerbeaufsicht unterstehen, sind im Freistaate Sachsen weibliche Arbeiter. Dabei sind z. B. die Handelsbetriebe nicht mitgezählt. Allein in Sachsens umfänglichster Industrie, der Textilindustrie, sind rund 140 000 Arbeiterinnen beschäftigt, das sind etwa reichlich 60 v. H. aller in der Industrie beschäftigten Personen überhaupt und ein Viertel aller gewerblichen Arbeite rinnen ohne die Heimarbeit, in der nach der letzten Zählung noch rund 41000 Mädchen und Frauen be schäftigt sind. Weiter steht in den Anweisungen des Ministeriums: Die Gewerbeaufsichtsbeamtinnen sollen bei ihren Betriebsbesichtigungen den schwangeren Frauen ihre besondere Au fmerksamkeit zuwenden und sie auf die Mütterberatungsstellen und Mutterschutzeinrichtungen des zuständigen Wohlfahrtsamtes, das pflichtmäßig solche zu schaffen hat, eindringlich Hinweisen. Schwangere Frauen leiden mehr als andere Personen unter den Einwirkungen von Hitze, Dämpfen und Gerüchen. Wesentliche Erleichterungen können für sie durch Unterbringung in Arbeitsräumen geschaffen werden, in denen solche Belästigungen nicht auftreten. Ferner fallen bekanntlich Arbeiten, die im Stehen oder Laufen ausgeführt werden müssen, Schwangeren besonders schwer; sie können auch schwere Schädigungen für diese herbeiführen. Um der Schwangeren während der Arbeit Gelegenheit zu kurzer Ruhe, zu geben, ist die Schaffung von Sitzgelegenheiten an ihrem Arbeits platz oder in seiner Nähe erforderlich. Auch sonst ungeeignete Beschäftigung (schweres Heben usw.) muß von Schwangeren ferngehalten werden. In der Regel werden einsichtsvolle Arbeitgeber einem derartigen Hinweise ohne weiteres Folge leisten; im Falle einer unbegründeten Weigerung wäre nach §120 der Ge werbeordnung zu verfahren. Das, was wir unter 6 fordern, wird daun weiter vom Ministerium in diesen Anweisungen wie folgt erledigt: Die Besitzer oder Leiter großer Betriebe mit starker weiblicher Belegschast, z. B. in der Textil industrie, dürften sich auch weiteren Anregungen nicht verschließen, deren Ausführung teilweise nicht nur im Interesse der Schwangeren, sondern des gesamten Betriebes liegen würde. So würde beispielsweise die Einstellung eines Fabrikarztes sämtlichen Arbeitern Nutzen bringen können. Durch die Einrichtung von ärztlichen Sprechstunden für die schwangcren Arbeiterin- nen würde eine wirksame Schwangerenfürsorge im Betriebe geschaffen. Damit die Schwangeren während der Pause sowie bei vorkommenden Schwächezuständen und sonstigen aus der Schwangerschaft herrührenden Anfällen Gelegenheit zu bequemem Liegen haben, wäre die Herrichtung eines freundlich eingerichteten Raumes (g> notwendig. — Das ist Punkt 2 von unserem 6. — Auch die Einrichtung guter Kantinen und Bereit- stellung von Speisen und Getränken, welche den be sonderen Bedürfnissen der schwangeren Arbeiterinnen entsprechen, könnte zur Erleichterung der Lage der gewerblich tätigen Schwangeren wesentlich beitragen. Die Bereitstellung von arzneilichen und anderen Hilfsmitteln in Notfällen in Betrieben, in denen Arbeiterinnen beschäftigt weiden, ist ärztlichem Er messen zu überlassen. Hierzu wird auf die Verord nung über die Erste Hilfe in gewerblichen Betrieben vom 26. Januar 1925 — 6» L — hingewiesen. Die gleiche Aufmerksamkeit ist sinngemäß auch den stillenden Frauen und deren Kindern zu widmen (Einrichtung von Stillstuben und Krippen), wie überhaupt die bevölkerungspolitisch so überaus bedeutungsvollen und oft bedenklichen Beziehungen zwischen Mutterschaft und gewerblicher Arbeit bei Beurteilung von Arbeiterschutzfragen nie außer acht gelassen werden dürfen. Auch hierbei wird ein möglichst enges Zusammenarbeiten von Gewerbe aussicht und Wohlfahrtspflege von besonderem Vor teile für die gewerblich tätigen Frauen sein. Über diese Fragen wäre auch mit Fabrikpflegerin nen, deren Einstellung im Einvernehmen mit der Belegschaft wiederholt anzuregen ist, ins Benehmen zu treten. Als sachkundige Berater stehen den Gewerbe aufsichtsbeamtinnen außer den Bezirksärzten die ärztlich vorgebildeten Gewerheaufsichtsbeam- tinnen sowie der Landesgewerbearzt zur Ver-(v) fügung, die auch bereit und in der Lage sind, auf klärende Vorträge im Sinne von Punkt 2 der Ver ordnung vom 23. Mai 1921 — 383 L — über die Verbindung von Gewerbeaufsicht und Wohlfahrts pflege sowie die einzelnen oben berührten Fragen vor den Organisationen der Arbeitgeber und Arbeit nehmer zu halten. Das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium behält sich überdies vor, durch beamtete Ärztinnen der Gewerbeauf;icht weitere Untersuchungen und Er hebungen über die Einwirkung der Erwerbsarbeit auf den Körper und das Seelen- und Gemütsleben der Frau während der Schwangerschaft in die Wege zu leiten. Unter L haben wir schließlich als Punkt 4 die wich tige Forderung auf Einrichtung einer Frauenklinik in Bezirken mit vorwiegend weiblicher Jndustriearbeiter- schaft gestellt. Bei der Etatberatung muß bei dem einschlägigen Kapitel über diese Frage noch weiter be raten werden. Jedenfalls stehen die Zwickauer und Plauener dringenden Forderungen nach einer Ent bindungsanstalt im Vordergründe des Interesses. (Abg. Günther sPlauens: Sehr richtig!) Da der Ausschuß sich bis auf die Stimmen der Deutschnationalen für diese aus dem ethischen Gewissen eines jeden Mitmenschen verständlichen Anträge einge setzt hat, die aber auch unter dem nüchternen Gesichts punkte bevölkerungspolitischer Erwägungen unabweisbar find, bitte ich auch hier, den Anträgen zuzustimmen und dadurch auch für das Reich eine Grundlage zum Weiter bau seiner sozialpolitischen Gesetzgebung zu schaffen, (Lebhaftes Bravo!) '
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