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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 167. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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167. Sitzung. Donnerstag, den 4. Februar 4926 5747 kverichterstatkr Abg. Kühn.) gierung weitergegangen; er hat dem Gesetz eine ge wisse rückwirkende Kraft gegeben, eine rückwirkende Kraft in den Grenzen, wie Sie sie in dem Antrag des Ausschusses unter II Abs. 3 festgelegt finden. Bei dieser Gelegenheit gebietet mir die Objektivität als Berichterstatter, der ich mich immer zu befleißigen habe und immer befleißigen werde, eine kurze Klar stellung in bezug auf die Berichterstattung eines Teiles der Tagespresse über die Verhandlungen des Rechts ausschusses zu geben. In einem Teil der Tagespresse wurde aus dem Rechtsausschuß berichtet, und zwar unter der Stichmarke: Hilfe für Landespolizeibeamte — ein sozialdemokratischer Antrag angenommen. Meine Damen und Herren! Unter geordneten Parteiverhält nissen würde es sich natürlich erübrigen, auf diese Form der Berichterstattung einzugehen, im gegenwärtigen Zeitpunkt aber halte ich es doch sür nötig, und zwar in Rücksicht auf die übrigen Mitglieder des Rechts ausschusses, weil in dieser Frage vollste Einmütigkeit im Rechtsausschuß vorhanden war (Sehr richtig! rechts), die Dinge so darzustellen, wie sie sich abgespielt haben. Der weniger informierte Leser könnte nach diesem Bericht zu der Auffassung gelangen, daß im Rechtsaus schuß irgendein von der Sozialdemokratischen Fraktion nach dem Referat des Berichterstatters sormulierter Antrag im Laufe der Debatte eingebracht und an genommen worden sei, insbesondere derjenige, dem die Absicht des Berichterstatters fremd ist. In Wirk lichkeit haben sich die Verhandlungen so abgespielt, daß ich als Berichterstatter die rückwirkende Kraft sür das Gesetz sofort in meinem Referat mit aller Entschiedenheit gefordert habe und daß für diese Forderung angesichts der Kompliziertheit dieser Gesetzesmaterie eine Form noch . gefunden werden solle. Sämtliche Mitglieder des Aus- schusses ohne Ausnahme stellten sich auf einen von mir vertretenen Standpunkt, der ungefähr wie folgt zu um schreiben ist: Regierung und Landtag sind bisher mit ihren Forderungen, die Beamten der Landespolizei, ins besondere die unteren Gehaltsklassen der Landespolizei Höher einzustufen, stets beim Reich abgefallen. Im vor liegenden Falle bietet sich der Regierung eine Gelegen heit, die Beamten der Landespolizei nicht bloß mit einer wohlwollenden Geste abzuspeisen, sondern den Beamten der Landespolizei das zu geben, was sie rechtlich zu fordern haben, selbst wenn schließlich diese Forderungen sich finanziell sehr stark auswirken. Darüber war auch für mich als Berichterstatter kein Zweifel. Aber ich betone noch einmal: der Ausschuß hat sich einmütig auf diesen Standpunkt gestellt (Sehr richtig l rechts), um wenigstens nach dieser Richtung hin die Lage der Landespolizei- beamten, soweit sie in die Schutzpolizei übergelreten find oder noch übertreten oder in Gemeinde- oder Reichs dienst übertreten, nach Möglichkeit zu bessern. Da nun aber im Ausschuß die von mir zunächst gefundene Formulierung in ihrer Auswirkung, wie ich schon sagte, bei der überaus komplizierten Materie nicht sofort zu übersehen war, wurden die Ausschuß- Verhandlungen auf zwei Stunden vertagt, und wäh rend dieser Pause fand der Berichterstatter in Ge meinschaft mit den Vertretern der Regrerung, den Ver tretern des Finanzministeriums und des Ministeriums des Innern die Formulierung, wie Sie sie nunmehr in der gegenwärtigen Fassung finden. (Sehr richtig! rechts.) Es handelt sich also nicht um einen Antrag einer Partei, sondern um einen solchen des Bericht erstatters. Nun einige Worte zu dem Anträge selbst, dessen Auswirkungen mit voller Berechtigung von den Landes- (di polizeibeamten entgegengesehen wird. Ich will zunächst nur ganz kurz skizzieren. Es ist vorgesehen in den Absätzen 1 und 2 des Antrages die rückwirkende Kraft des Gesetzes bis zum I. April 4925 als Zwangsbestimmung, und zwar ist der Ausschuß in diesem Falle von dem Gesichtspunkte ausgegangen: um jene Zeit hat die Staatsregierung das Gesetz bereits behandelt und hat von sich aus anerkannt, daß eine umgehende und schnellste Regelung der Versorgung nötig ist. Demzufolge muß der Ausschuß sich aus den Standpunkt stellen: auf jene Zeit zurück muß das Gesetz rückwirkende Kraft erhalten. In dem dritten Absatz ist die vorgesehene Rückwir kung nur als eine Kann-Vorschrift eingesetzt, und zwar mit der weiteren Einschränkung, daß sie auch hier nur auf diejenigen Beamten Anwendung finden soll, die in einen anderen Zweig des Staatsdienstes, also vielleicht in die Schutzpolizei oder in den Reichs- oder Gemeinde- dienst übergegangen sind, also zunächst Kann-Vorschrist, und nur aus diejenige» Beamten anzuwenden ist, die in einen anderen Zweig des Staats- oder des Reichs und Gemeindedienstes übergegangen sind. Soweit der Übertritt in das private Erwerbsleben erfolgt ist, mußte angenommen werden, daß mit jenem freiwilligen Übertritt ohnehin eine wirtschaftliche Besser stellung der in Frage kommenden Beamten, also der ausgeschiedenen Beamten beim Übertritt in das private Erwerbsleben stattgefunden hat und daß demzufolge eine rückwirkende Kraft des Gesetzes wohl ganz unan gebracht sei. Ich möchte, soweit der dritte Absatz des Antrages des Rechtsausschusses in Frage kommt, und zwar im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und g» mit dem Finanzministerium, noch eine Klarstellung geben, die im Interesse der beteiligten Beamten liegt, die schließlich auch zur Beseitigung von etwa künftigen Un klarheiten, zur Beseitigung von Irrtümern, oder falschen Auslegungen dienen soll. Ich betone, daß ick mich hier streng an die vom Finanzministerium getroffene For mulierung halte, die mir rechtzeitig übermittelt worden ist und dre ich auf ihre Auswirkungen hin nachgeprüft habe. Also es handelt sich um die rückwirkende Kraft. Da bringt der Satz 4 uneingeschränkte Rückwirkung für alle Beamten, die nach dem 4. April 4924 ausgeschieden sind. Der Satz 2 bringt die eingeschränkte Rückwirkung sür die vor dem 1. April 1925 ausgeschiedenen Beamten. Diese erhalten die volle gesetzliche Versorgung, d.h. die übliche Versorgung im Sinne von Satz 1 nur so weit, als sie ihnen aus die Zeit vom 1. April 1925 noch zusteht. Der Satz 3 wollte zum Ausgleich von Härten für den dort begrenzten Personenkreis, daß diesen Beamten bereits sür die Zeit vom 1. April 1924 bis 31. März 1925 Ubergangsgebürnisse und die nötigen Übergangsbeihilfen gewährt werden können. Es ist aber nicht die Absicht der Staatsregierung und jedenfalls auch nicht die Absicht des Landtags, für diese Beamten, sür die also vom 1. April 1924 bis zum 31. März 1925 die Kann-Vorschrift einsetzen würde, die Wirkung von Satz 2 aufzuheben, nämlich die Wirkung, daß vom 1. April 1925 aus der Kann-Vorschrift eine Muß-Borschrist werden muß. Vielmehr ist nach Satz 2 ab I. April 1925 auch diesen Beamten die volle gesetzliche Versorgung zu gewähren, soweit sie ihnen noch zusteht. Zum Schluß möchte ich noch einem Wunsche Aus druck verleihen, der im Ausschüße ausgesprochen worden ist, und zwar ist er von kommunistischer Seite ausge sprochen worden. Der Ausschuß hat sich einmütig dem 833*
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