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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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176. Sitzung. Dienstag, den 16. März 1926 (Abg. Berg.) in erster Linie in ? 3 die Einbeziehung der freien Be- rufe, die bisher von der Gewerbesteuerpfiicht befreit waren. Wir stehen nach wie vor als Fraktion auf dein Standpunkt, daß es ungerecht ist, die freien Berufe jetzt Plötzlich in die Steuer einzubeziehen. Wir können auch der Begründung der Vorlage nicht folgen, die sich lediglich auf die reichsgesetzliche Bestimmung bezieht, wonach die Möglichkeit zwar vorhanden ist, die freien Berufe auch in Sachsen zur Gewerbesteuer heranzu- zichen, im übrigen aber nur mit einem Satze sagt: Die Freilassung ist seiner Zeit erfolgt, weil es in der Inflationszeit den freien Berufen verhältnismäßig schlecht gegangen ist, ein Zustand, der heute nicht mehr fest gestellt werden könne, so daß auch finanziell die Be rechtigung gegeben sei, die freien Berufe einzu beziehen. Wir sind doch der Meinung, daß die freien Berufe, der Beruf des Arztes, des Rechtsanwaltes, vor allen Dingen aber die freien Schulen nicht ohne weiteres vergleichbar sind mit dem, was unter stehendem Ge werbe im Sinne der Gewerbeordnung verstanden werden kann. Ein freies Gewerbe, ob Fabrikbetrieb oder handwerksmäßiger Betrieb, Großhandel oder Einzelhandel, ruht nicht so sehr auf dem Träger, auf der Person, die mit dem Namen für das Gewerbe zeichnet, als der freie Berus. Wenn der Rechtsanwalt nicht mehr in der Lage ist, seine Praxis ausznüben infolge Krankheit oder Todesfall, ist die Praxis dieses Rechtsanwaltes unmöglich verkäuflich. Der Arzt übt seine Tätigkeit als Person ganz allein aus, er kann sich im schlimmsten Falle einen Assistent nehmen, wenn die Zahl der Patienten zu groß werden sollte, er kann aber W unmöglich seinen Beruf von jedem fremden Menschen, den er einstellt, ausüben lassen. Er gehört als Inhaber dieses Berufes immer selbst an die Arbeit. Wenn er nickt mehr in der Lage ist, seinen Berns anszuüben, ist die Praxis erledigt. Etwas anders steht es doch mit dem tatsächlich der Gewerbeordnung unterliegenden Gewerbe betrieb. Aus dem Grunde möchte ich nicht nnr die Bitte aussprechen, sondern wir werden entsprechende Anträge im Ausschuß stellen, daß die freien Berufe — und wir verstehen darunter auch die sreien Schulen — von der Gewerbesteuer befreit bleiben. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß »mir sich da bei sehr wohl auch auf eine reichsgesetzliche Bestimmung stützen kann, und zwar auf die Gewerbeordnung, die in ihrem § 6 sagt, daß das Gesetz über die Gewerbe ordnung keine Anwendung findet auf: unter anderem die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Er ziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichts- wesen, die advokatorische Notariatspraris, die Heil kunde usw. Schon auf Grund dieser Bestimmung kann man reichsgesetzlich folgern, daß die Ausübung einer Anwalts- oder Arztpraxis und die Erteilung von Unterricht gegen Entgelt in freien Schulen nicht als stehender Gewerbebetrieb bezeichnet werden kann. (Sehr richtig! b. d. Dtschnat.) Neu ist weiter und in § 3 ausgedrückt, daß zur Ge werbesteuer nunmehr herangezogen werden sollen die Vereine, die eingetragenen Genossenschaften und Körperschaften, die lediglich die Befriedigung der wirt schaftlichen Bedürfnisse ihrer Mitglieder bezwecken. Wir brauchen Ihnen wohl nicht zu verraten, daß wir die Einbeziehung dieser Genossenschaften, ganz gleich ob Konsumverein oder Genossenschaft, durchaus begrüßen. Aber wir glauben doch, daß der Z 3 der Vorlage sofort 5965 wieder ausgehoben wird durch eine Bestimmung in § 10, M und müssen deshalb sagen, daß wir mit einer solchen Art der Regelung der Gewerbesteuer, also der Ein beziehung der Konsumvereine und Genossenschaften aufder einen Seite und ihrer Freilassung auf der anderen Seite, nicht einverstanden sein können. Wenn schon die Re gierung den Akut gehabt hat, in z 3 festzulegen, daß die Konsumvereine und Genossenschaften und ähnliche Betriebe gewerbesteuerpflichtig sein sollen, dann müßte sie nach unserer Auffassung auch den Mut in 8 10 fort setzen und müßte dort den Satz ä streichen. Tenn es ist doch unlogisch, zu sagen: wir wollen steuerpflichtig machen in § 3 die Konsumvereine und Genossenschaften, wollen sie aber nur insoweit zur Grundsteuer heran ziehen, als sie 5 Proz. des an die Kunden verteilten Gewinnes zunächst bei der Ertragsfestsetzung abziehen dürfen. Ich glaube nicht, daß in der Regierung jemand sitzt, der glaubt, daß auf Grund einer solchen Bestimmung in Sachsen überhaupt noch ein einziger Konsumverein oder eine Genossenschaft sein wird, die mehr als ö Proz. Kundengewinn verteilt. Es wird also praktisch bedeuten, daß die Konsumvereine eben ihre Ausrech nung so vornehmen: bis zu 5 Proz. Kundengewinn können wir abziehen; darüber hinaus werden wir einen Ertrag nicht erzielen, infolgedessen bleiben alle Konsumvereine steuerfrei. Sogar eine Erweiterung erblicke ich in dem Worte „Kunden gewinn". Bisher hatten wir die negative Besteuerung der Konsumvereine und Genossenschaften so, daß, wenn ein Konsumverein dabei erwischt wurde, wenn er an Nicktmitglieder verkaufte, ihn die Steuerbehörde, die Stadt, die Gemeinde zur Gewerbesteuer heranziehen konnte. Der Nachweis mußte aber immer erst von dem betreffenden Steuerdezernenten erbracht werden. Jetzt v jagt die Vorlage lediglich: „Kundengcwinn". Man kann sehr wohl, wenn man die Worte scharf und sophi stisch auslegt, daran denken, daß diese Worte absichtlich gewählt worden seien, daß man also den Konsumvereinen ohne weiteres die Möglichkeit gibt, an jeden Menschen zu verkaufen und in jeden: Falle 5 Proz. zunächst als Gewinn abrechuen zu dürfen, um dann erst gewerbe- steuerpflichtig zu werden. Wir werden selbstverständlich in richtigem Gedankengange und in folgerichtiger An wendung unseres Grundsatzes, den wir dauernd ver treten haben, im Ausschuß entsprechende Anträge stellen, daß hier die Änderungen so vorgenommen werden, wie wir es im Interesse der freien Wirtschaft unbedingt wünschen müssen. Wir meinen, daß es ganz falsch ist, die Konsumvereine und Genossenschaften von der Ge werbesteuer auch nur teilweise zu befreien, weil wir glauben, es ist richtiger, wenn jedes Gewerbe, ob in Form eines reinen Privatbetriebes oder in Form der Genossenschaft, den Nachweis feiner Existenzberechtigung und seiner Lebensfähigkeit erbringt, indem es sich steuerlich gleichmäßig behandeln läßt. Die Vorzüge, die eine Reihe Genossenschaften haben, — ich denke jetzt nicht an die großen Konsumvereine, sondern nur au eine Reihe von Genossenschaften, die teilweise von Be amten errichtet worden sind, auch in der Landwirtschaft, durch räumliche Überlassungen usw., die durch besondere Möglichkeiten an sich schon Vorzüge genießen — sind noch reichlich groß genug, um ihnen die Möglichkeit des Nachweises ihrer Existenzberechtigung zu geben. Mau sollte aber endlich damit brechen, ihnen Steuererleich terungen zu gewähren, weil dadurch niemals ein ge rechtes Bild hervorgerufen werden kann. Also im Interesse der sreien Wirtjchajt und im 865*
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