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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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176. Sitzung. Dienstag, den 16. März 1926 5967 lAbg. Be»g.) Endes als Gehalt herausnehmen darf, aus seinem Unter nehmen abzuziehen, ist unverständlich. Noch schlimmer, nach meiner Auffassung geradezu unsozial, wirkt aber die Vorschrift in der Vorlage, daß nicht einmal abzugs fähig sein sollen die Beträge, die Angestellten, Arbeitern ohne Erfüllung eines Rechtsanspruches im Laufe eines Jahres, in Form einer Tantieme, einer Abfchlußver- gütung gewährt werden. Meine Damen und Herren! Nach dem Einkommensteuergesetze ist nicht nur der tat sächlich im Monat oder in der Woche auszuzahlende Lohn oder das Gehalt einkommensteuerpslichtig, sondern cs ist jeder Betrag, selbst wenn er in Form von Natu ralien gegeben wird, jede Tantieme, zur Einkommen steuer heranzuziehen. Und wehe dem Arbeiter oder Angestellten, ganz besonders aber wehe dem Unternehmer, der eine solche Ausgabe, und wenn sie noch so klein wäre und wenn es eine kleine Reiseentschädigung von 10 M. wäre, nicht der Steuerbehörde meldet! Wenn also auf der einen Seite nach dem Begriff der Einkommensteuerpflicht jeder Betrag, der hier in solcher Form einmal im Jahre gegeben wird, zur Einkommen steuer herangezogen wird, so kann man nicht gut an nehmen, daß das sächsische Gewerbesteuergesetz diesem Grundsatz widersprechen will; denn es sagt hier: es läßt diese Ausgaben nicht anrechnen. Meine Damen und Herren! Wie steht es in der Praxis häufig? Ich kenne Fälle, wo — insbesondere ist es bei den Banken früher so gewesen — das Gehalt gar nicht so hoch erschien, daß aber dafür am Schluß des Geschäftsjahres entsprechende Prämie oder Tantieme ausgegeben worden ist, wodurch die Gesamteinnahmen entsprechen festgestellt werden konnten. Diese Beträge sind einkommensteuerpslichtig; da ein Unternehmer (g) aber die Löhne und Gehälter als Betriebsausgaben in Abzug bringen kann nach den Vorschriften des Ein kommensteuergesetzes, so ist es undenkbar, wie man diese Teile des Einkommens, die auch nur Lohn und Gehalt letzten Endes darstellen, nicht abziehen soll. Ich habe schon gesagt, es wirkt unsozial, wenn man hier einen Strich macht zwischen reinem Lohn und Gehalt, das monatlich oder wöchentlich ausgezahlt wird, und dem jenigen, das nur einmal im Jahre nach erfolgtem Ab schluß gewährt wird. Wir verlangen, daß die Regierung nach den Darlegungen, die wir vielleicht noch im Aus schüsse zu machen haben werden, darauf kommt, diese Bestimmungen entsprechend zu ändern; denn wir können uns nicht denken, daß man die beiden Teile anders behandeln sollte, als sie das Einkommensteuergesetz be handeln und berücksichtigen will. (Abg. Schmidt: Wenn Sie mittelstandsfreundlich sein wollen, lassen Sie es darin!) Zu § 9 stehen wir auf dem Standpunkte, daß nian im Interesse der Vereinfachung der Steuerveranlagung sich auf den Standpunkt des Reichsbewertungsgesetzes stellen möge, der dahin geht, daß die zur Steuer heran zuziehenden Vermögenswerte als eine Einheit bezeichnet werden sollen. Man soll sich, wenn es sich um reine Gewerbebetriebe, um Fabrikbetriebe und Handwerks betriebe handelt, auf folgenden Standpunkt stellen: alles das, was dem Unternehmen, dem Gewerbe betriebe dient, also auch die Gebäude, die ihm dienen, soll man zur Gewerbesteuer heranziehen und nicht die Gebäude herausnehmen und zur Grundsteuer nehmen. Man soll zur Grundsteuer lediglich die Teile der Gebäude heranziehen, die in Form eines Wohn hauses, einer Villa im Fabrikareal liegen. Genau so soll man es umgekehrt bei der Grundsteuer machen. Es kann in diesem Zusammenhänge gesagt werden, (g) daß man die landwirtschaftlichen Betriebe, vor allen Dingen, soweit sie grundsteuerpslichtjg sind, als eine Einheit wertet und sie nur zur Grundsteuer ver anlagt. Es spielt praktisch keine Rolle für den Staat, ob man einen Teil zur Gewerbesteuer und einen Teil zur Grundsteuer heranzieht. Im Interesse der Ver einfachung ist es aber, daß man nach den Be- timmungen des Reichsbewertungsgesetzes einheitlich bewertet: die Gewerbebetriebe nur nach der Ge werbesteuer und bei der Landwirtschaft entsprechend umgekehrt nach der Grundsteuer. . Nun kommt die Frage der Staffelung. In welcher Höhe soll die Abgabe von den gewerblichen Anlagen und vom Betriebskapital und vom Ertrage erhoben werden? Wir stehen auf dem Standpunkte, — ab gesehen von der Frage, ob Steuern überhaupt gesund sind; sie sind nun einmal nötig und müssen gezahlt werden — daß die gesündere Form der Veranlagung und der Erhebung die ist, der man den Ertrag zu grunde legt, daß man die Steuer also möglichst nur vom Ertrage nehmen soll, daß es aber bedenklich ist, die Steuern auf das vorhandene Vermögen, das zu einer Reihe anderer Steuern herangezogen werden muß, zu legen. Es muß ein bestimmter Ertrag aus der Gewerbesteuer herauskommen, und es fragt sich nur, in welcher Form man die Verteilung vornimmt. Ich möchte deshalb gleich vorweg sagen: ich kann die Begründung, die in der Vorlage enthalten ist, nicht als ganz richtig anerkennen, wenn davon gesprochen wird, daß Betriebe mit großem Betriebsvermögen wirtschaftlich schlechte Zeiten leichter überdauern können als Betriebe mit kleinen Anlagen und Betriebsver mögen. Die Praxis besonders der letzten zwei Jahre hat mitunter das Gegenteil erwiesen, indem die großen Betriebe mit den größten Vermögen und den damit zusammenhängenden größeren Amortisationsverpflich tungen mitunter viel schneller ein Opfer der Zeit ge worden sind als die kleinen Betriebe, die sich immer noch so ein bißchen weiter Hinhalten können. Aber davon abgesehen, maßgebend ist für uns die richtige Grundlage, die richtige Staffelung zur Heranziehung der einzelnen Steuerarten. Die Vorlage sieht in 8 12 vor, daß ein bestimmter Betrag des Betriebsvermögens sreibleibt bei der Heranziehung, wenn der Ertrag nicht mehr als 1500 M. ist. Wir stehen aus dem Stand punkte, daß man zunächst einmal einen ganz anderen Weg verfolgen muß, daß man grundsätzlich jeden Ge werbetreibenden in einer bestimmten Mindestgrenze freilassen muß, — wie hoch diese ist, 2000 oder 3000 M., daß kann den Erörterungen im Ausschüsse überlassen bleiben. Aber wir glauben, mit Recht und mit Vor bedacht fordern zu dürfen, daß man die Gewerbetrei benden — die größeren werden dabei ja nicht in Betracht kommen, sondern in der Hauptsache die kleinen Geschäftsleute wie Handwerker und kleinen Detailisteu — bis zu einem gewissen Ertrage, wenn er nicht 2000—3000 M. beträgt, überhaupt von der Steuer frei läßt und daß dieser Teil auch dann nick t zur Verrech nung genommen wird, wenn eine Mark über 2000 oder 3000 M. festgestellt worden ist. Wir meinen, daß man die Staffel erst beginnen lassen soll, nachdem eine freie Grenze von 2000 oder 3000 M. beim Ertrag im Gesetze vorgesehen ist und bei dem Betriebskapital in Höhe von vielleicht 10000 M. Wesentlich ist ja diese Staffel beim Ertrage, weil davon letzten Endes alles abhängt, denn ein Gewerbe-
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