Suche löschen...
Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(«hg. Berg.) treibender, der nur 3000 aber 2000 oder, wie die Vor lage sagt, nur 1500 M- Ertrag gehabt hat, von dem kann man nicht annehmen, daß er ein reicher Mann ist, dem das Steuerzahlen sehr leicht fallen wird. Ich glaube sicher, daß es im Interesse der kleinen Gewerbe treibenden ist, wenn wir hier einen Antrag im Aus schuß bringen werden, den ich jetzt schon angekündigt haben möchte. Eine weitere Bestimmung, die uns etwas, ich will nicht sagen: Kopfzerbrechen verursacht, aber doch starke Bedenken einflößt, ist § 1b und die mit ihm in Zu sammenhang zu bringenden Paragraphen hinsichtlich der Veranlagung. Wir begrüßen durchaus grundsätzlich, daß die Vorlage vom dreijährigen Durchschnitt spricht, an sich ein Grundsatz, den wir ja früher auch beim sächsischen Einkommensteuergesetz gehabt haben und der zweifellos auch als gerechtester Maßstab für jede Ver anlagung bei jeder Steuer bezeichnet werden kann. (Abg. Günther: Der ist aber früher sehr als ungerecht bekämpft worden!) Wir haben aber diesen drei jährigen Durchschnitt noch nicht, und da wir aus den vorläufigen Steuerzahlungen herauskomuien wollen, spricht die Regierung davon, daß uns nichts weiter übrig bleibt, als den Durchschnitt der letzten beiden Jahre zu nehmen, also der Jahre 1924 und 1925. Diese Durchführungsmöglichkeit hat aber ein sehr großes Loch. Einmal ist im Jahre 1924 keine Einkommensteuerver anlagung gewesen, und zweitens finden im Jahre 1925 keine Vermögenssteuerveranlagungeii gemäß der Reichs- Vorschrift statt. Wir sind jetzt mitten drin, für das Reich die Einkommensteuerveranlagung durch,-»führen für das Jahr 1925. Bevor diese Veranlagung nicht durchgeführt ist, wird es kaum denkbar sein, daß eine (A genaue, brauchbare Grundlage auch für die Gewerbe steuer zu ermitteln ist. Es müßte also zunächst aus Treu und Glauben jedem Gewerbesteuerpflichtigcn, der sich zu veranlagen hat, geglaubt werden, wenn er sagt: mein Ertrag 1924 ist so und soviel; denn wir haben keine Grundlage nach dem Einkommensteuergesetz, auf welches die Vorlage wiederholt bei der Veranlagung zukommt. Dazu kommt aber etwas anderes in rein sachlicher Beziehung. 1924, so folgert die Vorlage, war in den meisten Fällen der Ertrag ein verhältnismäßig hoher. Es kann aber doch auch einmal umgekehrt gewesen lein. 1925 war er in den weitaus meisten Fällen weitaus niedriger. Wir wissen als in der Wirtschaft stehende Menschen, daß 1925 vielleicht ein erheblicher Teil aller sächsischen Betriebe überhaupt keinen Ertrag gehabt hat, mindestens aber nur einen außerordentlich minimalen. Und da sagt die Vorlage: weil eben die beiden Jahre zu ungleich waren, das eine im Plus, das andere im Minus, wäre es gerecht und billig, wenn man von diesen beiden Jahren den Durchschnitt zöge. Die Sache hat aber einen kleinen Haken, und zwar folgenden. Nach den Bestimmungen und nach der Begründung der Vor lage dürfen die Jahre, die jetzt zur Durchschnitts- bcrechnung heranzuziehen sind, nicht ihren Minusertrag angeben, also ihren Verlust, sondern sie müssen, wenn sie keinen Ertrag erzielt haben, Null deklarieren, müssen aber das gute Jahr 1924 mit dem vollen Plus über nehmen, so daß für die Bezahlung des dritten Jahres, in diesem Falle des Jahres 1926, doch zweifellos eine große Ungerechtigkeit herauskommt. (Finanzminister 0r. Dehne: Das war auch im sächsischen Einkommen steuergesetz so!) Wir wissen, daß es da auch so gehand habt wurde; wenn man aber den dreijährigen Durch schnitt nimmt, kommt man dem Richtigen näher. Aber wir haben jetzt keinen dreijährigen Durchschnitt, infolge- (v) dessen ist die Anwendung dieser Maßnahme „Null bei Verlust" untragbar, weil man nur zwei Jahre zugrunde legen kann, besonders wenn man, wie schon gesagt, die Jahre 1924 und 1925 berücksichtigt. Man kann sehr leicht auf den Gedanken kommen: es wäre viel richtiger, man würde noch etwas mit der Verabschiedung der ganzen Gewerbesteuervorlage warten. Praktisch natür lich müssen wir sehr bald zu einer entsprechenden Regelung kommen. Ich glaube, sie kann gesunden werden, wenn man sich ans folgendes einigt: wenn man deu Durchschnitt von 1924 und 1925 nicht zieht und hinsichtlich der Kapitalabgabe als Stichtag den 31. Dezember 1924 nimmt, denn damals waren zweifellos die ganzen Ver mögensbestandteile, die zur Kapitalabgabe heranzuziehen ind, wesentlich höher, als sie vielleicht ein Jahr später waren — dafür war ein Jahr später der Ertrag viel leicht nicht ganz so hoch; man sollte deshalb sür die Errechnung der Ertragsabgabe den 31. Dezember 1925 nehmen. Auf diese Weise hätte man ein gutes Kapitalanlagejahr und ein nicht ganz so gutes Ertragsjahr, und das zusammen genommen würde zweifellos einen guten Durchschnitt sür die Bemessung der Steuer ergeben. Das ist unser Standpunkt, den wir auch im Ausschuß durch ent sprechende Anträge noch erhärten werden. Soweit das Zuschlagsrecht der Gemeinden in Betracht kommt, stehen wir auf dem Standpunkt, daß die Grenze von 150 Proz. etwas zuhoch gewählt erscheint. Der Herr Finanz minister ichüttelt fchon mit dem Kopfe. (Widerspruch des Finanzministers.) Ich kann mir denken, daß er vielleicht wird sagen wollen oder können: Ja, fragen Sie einmal die Gemeindevertreter und die Vertreter der einzelnen Städte, soweit sie Bürgermeister oder sonst (vl etwas sind! Aber letzten Endes muß doch alles einmal eine gewisse Grenze haben, und mau darf die Grenze nach oben nicht zu weit ausdehnen. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß man vielleicht zwei Wege einschlagen könnte, indem man eine generelle Grenze nach oben festlegt und für besondere Fälle eine Ausnahmegrenze schasst, die natürlich je nach Antrag von der Genehmi gung der Regierung abhängig ist. Ich meine also, daß es möglich sein sollte, sich im Ausschuß darauf zu einigen, als Normalgrenze vielleicht zu sagen, der Zuschlag der Gemeinden soll bis zu 7b oder 100 Proz. gehen, und wenn die Gemeinden Nachweisen, daß sie mit diesem Zuschläge wirklich nicht auskommen können, sollen sie auf Antrag die Berechtigung erhalten, etwa bis so und jo viel Prozent gehen zu können. Das wäre nach unserer Auffassung die erste Möglichkeit, die Gemeinden nach nnd nach wieder zu zwingen, zu dem Standpunkt zurück- zukehrcn, den sie früher allgemein vertreten haben, unnötige Steuern nicht zu erheben, sondern wirklich nur dann Beschlüsse zu safsen in bezug auf die Erhebung des Zuschlags, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind, und wenn vor allen Dingen auch die Sparsamkeits möglichkeiten durchaus angewandt sind. Wir werden also auch nach dieser Richtung im Ausschüsse unsere Wünsche noch äußern und entsprechende Anträge stellen. Ich glaube sicher, daß es der Regierung möglich sein wird, hier bis zu einem gewissen Grade entgegenzu kommen; denn es schmälert ja an sich nicht das Recht der Gemeinden, einen gewissen Zuschlag zu erheben, aber es gibt den Gemeinden die Verantwortung wieder zurück, nur dann Zuschläge zu erheben, wenn es wirklich nötig ist. Es wird notwendig jein, das Zujchlagsrecht der Ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder