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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
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5970 176. Sitzung. Dienstag, den 16. März 1926 (Minan,Minister vr. Dehne.) L) Dieses Gesetz wird zugleich die Verpslichtung der Länder feststellen, nach vom Reichsminister der Fi nanzen mit Zustimmung des Reichsrates zu er lassenden Bestimmungen im Wege der Gesetzgebung das Verhältnis festznsetzen, in welchem der Steuer bedarf der Länder und Gemeinden aus Anteilen an der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer einerseits und aus Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbesteuern anderseits zu decken ist. Sobald also dieses Reichsgesetz ergangen sein wird, werden wir zu prüfen haben, ob die Relation, in der in Sachsen die Einkommen- und Körperschaftssteuer auf der einen Seite und die Realsteuern aus der anderen Seite stehen, den reichsgesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiter schränkt uns das Reichsrecht insofern hin sichtlich der Steuer ein, als ja immer noch die Be stimmung gilt, die schon bei der ersten Beratung eines Gewerbesteuergesetzes in diesem Hause eine gewisse Be deutung hatte, nämlich die Bestimmung in ß 9 des Artikels III des neuen Finanzausgleichgesetzes, die lautet: Den Grund- und Gebäudesteuern und Gewerbe steuern sollen Besteuerungsmerkmale, die aus die all gemeine steuerliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen abzielen, nicht zugrunde gelegt werden. Die Berück sichtigung solcher Merkmale, die mit dem Grundver mögen oder dem Gewerbebetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Das Reichsrecht wird schließlich auch in gewisser Be ziehung für die Ausgestaltung unserer Steuer im einzelnen von Bedeutung sein, soweit die Kapitalabgabe in Betracht kommt. Bei der Kapitalabgabe werden wir gebunden sein (g) an die Bewertung des Betriebsvermögens durch reichs rechtliche Vorschriften und Instanzen; ebenso besteht bei der Frage, ob die Landwirtschaft der Gewerbesteuer zu entziehen ist oder nicht, die reichsrechtliche Norm. Im allgemeinen ist es aber so, wie ich sagte: wir können uns hier wesentlich freier bewegen als bei den anderen beiden Steuerarten. Insbesondere der Kreis der Steuerpflichtigen ist im wesentlichen unserer Fest setzung überlassen, ebenso der Maßstab. Bei der Fest setzung der Steuerpflichtigen kommt nun in Frage, daß nach 8 4 des Reichsbewertungsgesetzes die wirt schaftlichen Einheiten des landwirtschaftlichen, sorst- wirtschastlichen und gärtnerischen Betriebsvermögens der Gewerbesteuer nicht mehr unterliegen dürfen, wenn diese Gewerbesteuer ganz oder zum Teil nach dem Merkmal des Wertes erhoben wird. Da nun unsere Gewerbesteuer, wie Sie aus der Vorlage sehen, nach diesem Merkmal des Wertes zu einem Teil tatsächlich erhoben wird, ist es reichsrechtlich unmöglich, die Land wirtschaft, Forstwirtschaft, Obst-, Wein- und Gartenbau künftig noch dieser Gewerbesteuer zu unterwerfen. Man kann sich damit ohne weiteres absurden und kann sagen — ich meine, ganz gleichgültig, ob man das für richtig oder falsch hält: das ist die Folge gewisser machtpolitischer Verhältnisse, und es lohnt sich nicht, darüber zu reden. Aber es ist vielleicht doch nicht ganz uninteressant, sich die Frage vorzulegen, ob für diese Gestaltung nicht auch etwa Gründe vorgelegen haben könnten, die auch für uns von gewisser Be deutung sind. Das scheint mir allerdings der Fall zu sein. Man kann sich nicht verhehlen, daß der Grund und Boden für die Landwirtschaft, für die Forstwirtschaft und in geringeren,, aber auch immerhin erheblichem Maye für den Obst-, Garten- und Weinbau, daß der Grund und Boden und seine Benützung sür sie eine M ganz andere Rolle spielen als für fonstige Gewerbebetriebe. Denn bei der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist ja die Benützung des Grund und Bodens sozusagen die Voraussetzung des Betriebes überhaupt und gleichzeitig der Maßstab für die Größe des Betriebes. Damit erlangt ganz zweifellos die Besteuerung nach dem Grund und Boden, also die Grundsteuer, für die Land- und Forstwirtschaft eine ganz andere Bedeutung als für alle übrigen gewerblichen Betriebe. Gewiß, Grundsteuer müssen auch die Eigentümer von Grund und Boden bezahlen, die ihn nicht land- und forst wirtschaftlich benutzen; aber es ist ganz zweifellos, daß bei allen diesen die Grundsteuer an Bedeutung wesentlich zurücktritt hinter der Einkommensteuer, während bei der Land- und Forstwirtschaft das Umgekehrte gilt. Bei der Land- und Forstwirtschaft gewinnt die Grund steuer so erhebliche Bedeutung und ist der Wert des von ihr benutzten Grund und Bodens so ausschlaggebend für die Grundbesteuerung, daß man cs wohl verstehen kann, wenn die Reichsinstanz dazu gekommen ist, daraus zu schließen, daß zur Gewerbesteuer die Land- und Forst wirtschaft überhaupt nicht mehr herangezogen werden soll, weil sie eben mit Rücksicht auf diese überwiegende Bedeutung des Grund und Bodens zur Grundsteuer in höherem Maße als die übrigen Gewerbe beizutragen hat. Die weitere Frage, die uns beschäftigen wird und zweifellos sehr stark beschäftigen wird, wenn wir den Kreis der Gewerbesteuerpflichtigen abgrenzen, ist die, ob die freien Berufe unter die Gewerbesteuer fallen sollen oder frei bleiben sollen, und ebenso, ob die Ge nossenschaften darunter fallen oder frei bleiben sollen. Ich bekenne ganz freimütig, daß sich ganz zweifellos viele Gründe für das eine und für das andere dar- bieten, und ich bin durchaus in der Lage, auch aus meinem Arsenal für das eine wie für das andere Gründe zu liefern. Die Regierung hat sich aber auf folgenden Standpunkt gestellt. Sie hat geglaubt, daß es eine Folge des Grundsatzes der gleichmäßigen Ge rechtigkeit ist, wenn sie hier Ausnahmen nicht festgesetzt hat. Wir dürfen doch nicht verkennen, daß diese Ge- werbebestcuerung eine Vorausbelastung eines Teiles der Staatsbürger in. steuerlicher Beziehung darstellt, eine Sondersteuer, und es ist ganz klar, daß, wenn man von einer Sondersteuer wieder Ausnahmen trifft, diese Sondersteuer sür die, die nicht unter die Ausnahme fallen, um so drückender wirkt. Von diesem Grundsatz der gleichmäßigen Gerechtigkeit aus glaubte es die Re gierung so machen zu sollen, daß sie weder für die freien Berufe noch für die anderen, die Genossenschaften, eine Ausnahme festsetzte, sondern sie gleichmäßig steuer pflichtig machte. Auch hier kann man die Frage aufwersen: Soll das einfach entschieden werden auf Grund der macht politischen Verhältnisse, oder gibt es denn innere Gründe sür die von der Regierung vorgeschlagene Regelung — innere Gründe, die namentlich bei den freien Berufen bestritten werden? Das führt mich darauf, ein Wort zu sagen über die innere Berechtigung einer Gewerbe steuer überhaupt. Welches ist denn der innere Grund, wenn man einen solchen überhaupt sinken will und sich nicht einfach auf die politische Macht beruft, wes halb man überhaupt zu Gewerbesteuern kommt, und nicht erst in der deutschen Republik, sondern weshalb man, wie Sie wissen, schon in vorrevolutionären Zeiten in großen Teilen des Deutschen Reiches zu Gewerbe-
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