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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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1^6. Hitzung. Dienstag, den 16. März 1926 5971 (Mnan,Minister vr. Dehne.) (L) steuern gekommen ist? Es ist kein Zweifel, daß dieser innere Grund gesucht wird an dem besonderen In teresse, das die hier in Frage kommenden Steuer pflichtigen an den Einrichtungen des Staates und der Gemeinden haben. Also ungefähr so, daß man sagt: Der Staat und die Gemeinden treffen eine Fülle von Einrichtungen, sie sorgen für Ruhe und Ordnung und erhalten eine kostspielige Polizei; die Gemeinden sorgen für die Straßenbauten, für die Straßenreinigung und Beleuchtung, der Staat sorgt für eine kostspielige Rechtspflege, und all dergleichen. Alles das, so sagt man, ist die Voraussetzung dafür, daß Handel und Wandel blüht und daß das Gewerbe ge deiht. Also an allen diesen Einrichtungen habe der Gewerbetreibende ein ganz besonderes Interesse, und dieses Interesse rechtfertige eme Steuer. Die ratio ist: Leistung und Gegenleistung. Meine Damen und Herren! Ich will nicht mit Ihnen debattieren, ob diese Doktrin richtig ist, wir wollen das völlig dahingestellt sein lassen, aber wenn sie richtig wäre, folgt nach meiner Ansicht eins mit logischer Not- Wendigkeit: wenn sie richtig ist, und wenn das wirk lich der innere Grund ist, eine solche Sondersteuer zu erheben, dann sprechen diese Gründe entschieden dafür, daß man weder die freien Berufe noch die Genossenfchasten von dieser Steuer ausnimmt, denn diese Gründe treffen dann auf die Genannten genau so zu wie auf alle fonstigen Gewerbebetriebe. (Sehr richtig! b. d. Dtsch. Vp) Dabei will ich eins sagen: der Gedanke, die freien Berufe mit einer Gewerbesteuer zu belegen, ist auch in der Doktrin, in der Theorie nicht so unerhört, wie es manchmal dargestellt wird. Ein vor dem Kriege lebender, sehr bedeutender Steuersach- verständiger, der damals als maßgebende Autorität an gesehen wurde, der Professor Fuisting hat sich dahin ausgesprochen, daß man die freien Berufe der Gewerbe steuer unterwerfen sollte, und als der Landtag, unser Landtag, im Jahre 1903/04 war es wohl, die erste Vor lage der Regierung über ein Gemeindesteuergesetz be riet, da ist auch im Landtag wegen der ratio „Leistung und Gegenleistung", die für die Gewerbesteuer über haupt angeführt wurde, die eventuelle Heranziehung auch der freien Berufe befürwortet worden. Weiter ist die Frage bei der Bemessung des Kreises der Steuerpflichtigen von großer Bedeutung, wie man die Betriebe in der öffentlichen Hand beurteilen soll. Mein Herr Vorredner ist ja darauf bereits eingegangen. Ich meine, die Negierung hat hier einen Weg gewählt, der eigentlich die goldene Mittelstraße ist und aus beiden Seiten anerkannt werden sollte, indem man nämlich sagt: die Betriebe sollen soweit der Gewerbesteuer unterworfen werden, als sie der Körperfchaftssteuer unterliegen. Das heißt mit anderen Worten: frei bleiben werden die reinen Versorgungsbetriebe, und die anderen werden gewerbesteuerpflichtig sein. Dieselben Erwägungen, die im Reichs maßgebend gewesen sind, um dort diese Regelung zu finden, dieselben Er wägungen, wenn sie richtig sind, müssen uns eigentlich zu der Lösung führen, die die Negierung Ihnen vor- lchlägt. Dabei habe ich, Herr Abg. Berg, nicht die Be- sürchtung, die Sie noch hatten, daß die Regierung es so drehen wollte, daß die Staatsbetriebe,auch wenn sie körper- schastssteuerpflichtig sind, nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Sie mißverstehen hier eine Bemerkung in den Gründen. Es ist da nur gesagt worden: die Tatsache, daß ein Betrieb körperschaftssteuerpflichtig ist, kann von sich allein die Gewerbesteuerpfiicht noch nicht erzeugen, sondern (4. Abonnement.) es ist natürlich noch Voraussetzung, daß er nach den sonstigen Bestimmungen des Gesetzes überhaupt gewerbe- steuerpflichtig ist. Das werden aber meiner Meinung nach alle Betriebe des Staates sein; es könnte höchstens etwa sein, daß, ich möchte einmal annehmen, eine öffentliche Stiftung, die irgendwie tätig wird, aus ganz besonderen Gründen heraus nicht unter das Gesetz fällt. Wenn Sie aber anfehen, wie allgemein der § 3 gefaßt ist, daß als Gewerbebetrieb jede fortgesetzt auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit auf- gesaßt ist, werden Sie mir zugeben müssen, daß tat sächlich mit Hilfe dieser Bestimmung auch die öffent lichen Betriebe, so weit sie in der Hand des Landes oder der Gemeinden sind, dann gewerbesteuerpflichtig sein werden, wenn sie körverschaftssteuerpflichtig sind. Mir erscheint diese Lösung tatsächlich als eine gute und als eine mittlere Lösung, mit der auch der Landtag sich einverstanden erklären könnte. Das ist der Kreis der Steuerpflichtigen. Jetzt der Maßstab und die Steuersätze! Das wird das zweite Kampffeld werden, worüber ich mich gar keiner Täu schung hingebe. Sie sehen, wir haben die Steuer auf gebaut mit einem doppelten Arme. Einmal soll sie erhoben werden nach Maßgabe des Wertes des Anlage- und Be triebskapitals und dann nach Maßgabe des Ertrages. In beiden Fällen, wie ich schon andeutete, wird das Reichsrecht etwas Hineinspielen. Rach K 9 Abs. 2 der Vorlage soll ja die Berechnung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals nach den Vorschriften des Reichs- bewertungsgesetzes erfolgen, und die dort festgesetzten Einheitswerte werden von uns zugrunde zu legen sein. Eine Regelung, die ich im Interesse der steuer lichen Einfachheit und Klarheit auf das wärmste und herzlichste begrüße. (Sehr richtig! b. d. Dtsch. Vp.) M Weiter: Der Ertrag soll nach K 10 nach den jeweilig geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Gewinn und dessen Ermittlung festgestellt werden. Also auch hier wird das Reichsgesetz uns sehr zur Seite stehen. Allerdings hier mit einer gewissen Einschränkung; und hier möchte ich gegenüber meinem Herrn Vorredner sagen, daß das, was er in dieser Beziehung an der Regelung des z 10 auszusetzen hatte, an die Grundlagen der Steuer rührte. Herr Abg. Berg, wir sind nicht in der Lage, das Einkommen, das als Einkommen aus Grund des Einkommensteuergesetzes festgelegt wird, ohne weiteres und ohne jede Änderung hier zugrunde zu legen. (Sehr richtig! b. d. Dem.) Dann würden wir eben das tun, was das Reichsrecht verbietet, daß wir nämlich unsere Gewerbesteuer in Wirklichkeit in dem einen Arme von der Einkommensteuer nehmen. Nein, die Tatsache, daß es sich um eine Ertragssteuer, um eine Objektsteuer handelt, wird gewisse Wirkungen äußern müssen. Diese Wirkungen sind sehr fein abge wogen, sie sind im 8 10 niedergelegt und stellen meiner Meinung nach das Mindeste dessen dar, was wir in das Gesetz Hineinarbeiten müssen, um nicht mit dem Neichs- recht zu kollidieren. Nun die Höhe der Sätze! Ich gehe von folgender Tatsache aus: Hauptsteuer ist und wird bleiben bei uns in Deutschland die Einkommensteuer und die Körper schaftssteuer; die Ertragssteuern, wie die Grund- und Gewerbesteuer, werden nur als Nebensteuern auftreten können. Aus dieser Tatsache, die von jeher bestanden hat und auch durch die neuere Gesetzgebung nicht ge ändert worden ist, ergibt sich, daß die die Einkommen steuer ergänzenden Ertragssteuern in einer Höhe gehalten werden müssen, die sich mit ihrem Charakter als Vor- 866
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