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Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Bandzählung
- 2. Wahlper. 6.1922/26
- Erscheinungsdatum
- [1926]
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118.c-V,1922/26,6
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20089688Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20089688Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20089688Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- 1919 - 1933
- Wahlperiode
- 1922-12-01 - 1926-10-12
- Titel
- 176. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1926-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftVerhandlungen des Sächsischen Landtages
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll150. Sitzung 5129
- Protokoll151. Sitzung 5171
- Protokoll152. Sitzung 5213
- Protokoll153. Sitzung 5259
- Protokoll154. Sitzung 5301
- Protokoll155. Sitzung 5351
- Protokoll156. Sitzung 5387
- Protokoll157. Sitzung 5432
- Protokoll158. Sitzung 5463
- Protokoll159. Sitzung 5501
- Protokoll160. Sitzung 5541
- Protokoll161. Sitzung 5551
- Protokoll162. Sitzung 5577
- Protokoll163. Sitzung 5613
- Protokoll164. Sitzung 5629
- Protokoll165. Sitzung 5671
- Protokoll166. Sitzung 5709
- Protokoll167. Sitzung 5721
- Protokoll168. Sitzung 5755
- Protokoll169. Sitzung 5795
- Protokoll170. Sitzung 5827
- Protokoll171. Sitzung 5839
- Protokoll172. Sitzung 5873
- Protokoll173. Sitzung 5877
- Protokoll174. Sitzung 5913
- Protokoll175. Sitzung 5933
- Protokoll176. Sitzung 5955
- Protokoll177. Sitzung 5993
- Protokoll178. Sitzung 6015
- BandBand 2. Wahlper. 6.1922/26 -
- Titel
- Verhandlungen des Sächsischen Landtages
- Autor
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176. Sitzung. Dienstag, den 16. März 1926 («vg. Völkel.) M Steuerpflichtigen erweitert wird, sofern die freien Berufe in Frage kommen. Aber auch hier sind wir der Meinung, daß man nicht einfach in Bausch und Bogen alle freien Berufe zur Steuer heranziehen kann, sondern wir möchten nachdrücklichst unterstreichen, daß bei den freien Berufen nur dort die Steuer in Anwendung gebracht werden kann, wo auch das Merkmal eines Betriebes vorhanden ist. Das kann nian anerkennen bei einem Arzte, der ein Sanatorium oder eine große Klinik hat, oder bei dem Rechtsanwalt mit einer großen Kanzlei. Man kann das aber nicht anerkennen z. B. bei einem Schriftsteller, der für die Presse oder sonst irgendwie schreibt (Sehr richtig! b. d. Soz.) und außer seiner Ar beitskraft eben nichts besitzt, der aber schon durch die Einkommensteuer, wie ja alle anderen Arbeitenden auch, herangezogen wird. Wir werden im Ausschuß noch mit diesbezüglichen Anträgen kommen. Bei der Frage der Freilassung der Land- und Forst wirtschaft und von Obst- und Gartenbau muß man sich die Frage vorlegen, ob es nicht doch richtiger ist, unter Berücksichtigung des erheblichen Finanzbedarfs der Länder und Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die die Reichsabgabenordnung bringt, nämlich daß man die Landwirtschaft erst von 1927 an frei läßt. Auch hierüber werden wir uns im Ausschuß noch des näheren auslassen. Meine Damen und Herren! Es ist ja hier schon zum Ausdruck gebracht worden, sowohl durch die Begründung des Herrn Finanzministers als auch durch die Aus führungen des Herrn Kollegen Berg, daß man die Wirtschaftsgenossenschaften mit zur Steuer heranziehen will. Meine Damen und Herren! Es ist ja nichts Neues, wenn ich sage, daß wir hierbei grundsätzlich (S) gegenteiliger Ansicht sind (Sehr richtig! b. d. Soz. — Hört, Hört! b. d. Dem.), und ich möchte bemerken, daß auch in dieser Frage unsere Fraktion einer Meinung ist. Es ist doch nun in jahrzehntelangem Kampfe seitens der Konsumvereine gelungen, auch in der Rechtsprechung die Auffassung durchzusetzen, daß Genossenschaften, die die Waren lediglich an ihre eingeschriebenen Mitglieder abgeben, keine Gewerbebetriebe sind, die man unter die Merkmale der Gewerbesteuergesetze an sich bringen kann. Daran hat auch die neuere Zeit absolut nichts geändert. Was will es sagen, wenn in einem Konsumverein von 100600 oder noch weit mehr Mitgliedern wirklich ein mal nachgewiesen werden kann, daß durch absichtliches Hineinschmuggeln in einen Konsumvereinsladen auch ein Nichtmitglied einmal für ein paar Groschen irgend eine Ware hat kaufen können. Das ist erstens einmal eine Methode, bei der der Zweck ja durchaus ersichtlich ist und die man ablehnen muß, zum anderen aber ipricht das gar nicht dagegen, daß eben ein Gewerbebetrieb, der, wie das Gesetz es auch als Merkmal ausspricht, die Erzielung von Gewinn als Besonderheit betreibt, grundsätzlich verschieden ist von einer Konsumgenossen schaft. Denn der Vertrieb von Waren durch sie, der Einkauf sowohl als die Weiterabgabe, ist durchaus etwas anderes, als ein Gewerbebetrieb, den ich führe, um meinen Lebensunterhalt zu fristen. Deshalb werden wir im Ausschüsse mit entsprechenden Anträgen kommen und werden versuchen, diese Bestimmungen aus 8 3 Abs. 2 herauszubringen (Sehr richtig! b. d. Soz.) und insbe sondere den Zustand wieder herbeizuführen, den das jetzige Gewerbesteuergesetz schon hat. Einen ähnlichen Standpunkt nehmen wir auch ein in bezug auf die Betriebe der öffentlichen Hand. Der Vorgänger unseres jetzigen Herrn Finanzministers, Herr 5973 Neichsfinanzminister Di . Reinhold, hat sich bei den An- (0) griffen, die mehrfach auf die Sächsischen Werke unter nommen wurden, immer sehr nachdrücklich dahin aus gesprochen, daß er den Grundsatz vertritt, daß es nicht richtig ist, aus der einen Tasche des Staates Geld her auszunehmen, um es in irgendeine andere Tasche des Staates zu stecken. Aus dem Grunde meinen wir auch, daß der Zustand, den das jetzige Gewerbesteuergefetz hat, daß die Betriebe der öffentlichen Hand nicht be steuert werden, auch in das neue Gesetz mit Hinein kommen muß: Nun schreibt ja allerdings das Gesetz in § 15 vor: Betriebe und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes und öffentliche Betriebe und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter liegen der Gewerbesteuer nicht, soweit sie usw. der Körperschaftssteuer nicht unterliegen. Es geht auch aus der Begründung nicht recht hervor, ob nun die sogenannten Versorgungsbetriebe: Gas, Wasser und Elektrizität absolut befreit sind. Es hätte tatsächlich keinen Sinn, daß man die in öffentlicher Hand befind lichen Werke, die der öffentlichen Versorgung mit Gas, Wasser und Elektrizität dienen, mit einer Gewerbesteuer belegte, denn das würde ja doch wieder darauf hinaus kommen müssen, daß das von den Werken zu ver treibende Produkt verteuert würde. Es ist schon rick- tiger, man behält den Zustand bei, wie er heute ist, und verzichtet auf eine Besteuerung der Betriebe, die sich in öffentlicher Hand besinden. Zu dem Maßstabe und dem Steuersätze, wie er in Artikel II des Gesetzes sich zeigt, wäre zu sagen, daß uns das System — die Regierung nennt es Anstoß system — als gut erscheint. (Abg. Dr. Kastner: Sehr H) richtig!) Es scheint doch, daß man mit dieser Methode gewisse Ungerechtigkeiten, die die bisherige Belastungsart hatte, ausgeglichen hat; aber, ich glaube, es muß sehr ernstlich darüber gesprochen werden, ob die Prozentsätze, die hier bei der Kapitalabgabe sowohl als auch bei der Ertragsabgabe vorgesehen sind, ausreichend sein werden. (Abg. Berg: Hört, hört! Viol zu hoch!) Nein, Herr Kollege Berg, wir sind der Meinung, daß diese Sätze zu niedrig sind. (Abg. Dr. Kastner: Ach nee!) Gewiß ist das durchaus verständlich, wenn wir uns hier zusammen- sinden, um die Mietzinssteuer zu erhöhen, und damit weitere Lasten, allerdings für einen guten Zweck, für den Wohnungsbau, auf die breiten Massen der Be völkerung legen. (Abg. Berg: Wieso denn, auf die Haus eigentümer !) Da ist es durchaus richtig, wenn man sich sehr ernst überlegt, ob man die erhebliche Minderung, die das neue Gewerbesteuergesetz bringt, so durchhalten will, wie es hier vorgesehen ist. (Abg. vr. Kastner: Wenn es nur nicht mehr wird!) Nein, es wird nicht mehr, denn, Herr Kastner/ Sie brauchen nur den Blei stift herzunehmen und sich durchzurechnen, was Sie unter dem bisherigen Gesetze an Kapitalabgabe und Ertrags abgabe zu zahlen haben (Abg. vr. Kastner: Habe ich!), und Sie werden zugeben müssen, daß trotz des Zu schlages von 150 Proz., den die Gemeinden erheben können, wir in den weitaus meisten Fällen nicht den Satz er reichen werden, der nach dem jetzt geltenden Rechte er hoben werden kann. (Abg. vr. Kastner: Ich will Ihnen das Gegenteil beweisen! — Abg. Berg: Das liegt ganz verschieden!) Gewiß, ich weiß, man kann auch dieses Gesetz nicht aus dem Zusammenhangs mit den anderen Gesetzen herausnehmen (Abg. vr. Kastner: Sehr richtig!), und ich bin der Meinung, wenn ich hier eine Erhöhung 866*
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