ci) in Nr. 6 hinter „1 bis" das Wort: „mit" einzuschalten; im Ucbrigcn den § 3 unverändert anzunehmen. Anmerkung. Sollten die ersten beiden Vorschläge der Deputation zu § 3 angenommen werden, so sind in 8 3 die Zahlen: „2, 3, 4, 5 und 6" mit den Zahlen: „1, 2, 3, 4 und 5" zu vertauschen, und bei Punkt 5 statt: „1 bis mit 4" zu lesen: „1 bis mit 3." 5. Bei 8 4 die Worte: „drei Jahre" in „sechs Jahre" umzuändern; den zweiten Absatz aber in folgender Fassung anzunehmen: „Die Anstellung des Generalsekretärs findet durch den Landes- culturrath statt. Dafern jedoch letzterer einen Generalsecretär ohne Vorbehalt einjähriger Kündigung anstellen will, ist dazu die Ge nehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern einzuholen." 6. Den letzten Absatz des 8 5 in folgender Fassung: „Vakanzen werden in den ersten vier Jahren der Wahlperiode durch Neuwahl, in den letzten zwei Jahren durch Wahl des Landes- culturraths ersetzt;" im Uebrigeu den 8 5 unverändert anzunehmen. Anmerkung. Unter der in der Anmerkung unter 4 ausgesprochenen Voraussetzung würde in der ersten Zeile des 8 5 statt: „83 unter 3" zu lesen sein: „83 unter 2." 7. In 8 6: 3) im ersten Absätze nach den Worten: „1 bis mit 4" einzuschal ten: „und 6" (bei Annahme der Deputationsvorschläge in Nr. 4 a. und b.: „und 5"); d) statt der Worte: „von drei Jahren" zu setzen: „von zwei Jahren;" im Uebrigen den 8 6 unverändert anzunehmen. 8. Die 88 ? und 8 unverändert anzunehmen. Anmerkung. Unter der in der Anmerkung unter dir. 4 ausgesproche nen Voraussetzung würde in der ersten Zeile des 8 7 statt: „unter 5 " zu lesen sein: „unter 4." 9. Den 8 9 in folgender veränderter Fasfung anzunehmen: „Die Sitzungen des Landesculturraths sind, soweit möglich und wenn nicht in besonderen Fällen eine Ausnahme beschlossen oder von dem Ministerium des Innern besonders verlangt wird, öffentlich."