11 gelung der Competenz des Bundesamtes für das Heimathswesen" nachgelassen, diese Bundesbehörde als höchste Instanz für Streitsachen zwischen Armenverbänden des betreffenden Bundesstaats zu bestimmen. So vollständig es auch als gerecht fertigt anerkannt werden muß, daß die Königliche Staatsregierung in einer auf Grund von § 88 der Verfasfungsurkunde erlassenen Verordnung eine solche Be stimmung nicht getroffen hat, so erachtet man es doch als eine Pflicht, schon jetzt darauf hinzuweisen, daß jenen bundesgesetzlichen Vorschriften gegenüber es nicht unbedenklich erscheint, für Streitigkeiten zwischen Armenverbänden des Königreich Sachsen und insbesondere für Streitigkeiten zwischen dem durch den Staat Sachsen gebildeten Landarmenverband und einzelnen Ortsarmenverbänden Sachsens das Königliche Ministerium des Innern (in der durch § 18 des 0.-Gesetzes vom 30. Januar 1835 vorgeschriebenen collegialischen Zusammensetzung) als höchste Instanz festzusetzen. Es kommen dadurch die Sächsischen Ortsarmenverbände in die Lage, bei Strei tigkeiten mit anderen Armenverbänden, je nachdem ihr Gegner ein Sächsischer Armenverband oder ein Armenverband eines anderen Deutschen Staates ist, ver schiedene Behörden, nämlich ersteren Falles das Königliche Ministerium des Innern letzteren Falles das Bundesamt für Heimathssachen als höchste Instanz zu erhalten und so vielleicht ganz dieselbe Rechtsfrage in ganz gleichartigen Streitig keiten ganz verschieden entschieden zu sehen. Es sind hierbei Fälle denkbar, ja nicht unwahrscheinlich, welche das Rechtsbewußtsein auf das Aeußerste verletzen. Würde aber vielleicht sogar öfters der Fall Vorkommen, daß in Streitigkeiten zwi schen dem vom Königl. Ministerium des Innern vertretenen Landarmenverbande und einer Sächsischen Gemeinde das Königliche Ministerium des Innern als höchste Instanz eine Rechtsfrage zu Gunsten des Landarmenverbands und zu Ungunsten der Gemeinde entschiede, während das Bundesamt für Heimathssachen dieselbe Rechtsfrage stets zu Ungunsten der Landarmenverbände zu entscheiden pflegt, so würde unbedingt der Umstand, daß das Königliche Ministerium des Innern zu gleich als Vertreter einer Partei und als Richter thätig gewesen, zu schweren ' wenn auch noch so ungegründeten Verdächtigungen Anlaß geben und würde jeden falls sofort einer Agitation für Ausdehnung der Competenz des ohnehin vom Sächsischen Staate mit zu bezahlenden Bundesamtes für Heimathssachen auf Streitigkeiten zwischen Sächsischen Armenverbänden der Boden geschaffen. Ob es i im wirklichen Interesse des Sächsischen Staates liegt, eine solche Eventualität ab zuwarten, scheint um so zweifelhafter, als § 52 des Bundesgesetzes die fragliche Ausdehnung der Competenz des Bundesamts für Heimathssachen fast schon in Aussicht stellt."