396 den in Dörfern gelegenen. Die diesfallsigen Unterschiede sind indeß nicht so er heblicher Art, daß sie nicht durch ortsstatntarische Bestimmungen erledigt werden könnten, und überwiegend sind die Gründe, welche dafür sprechen, die gedachten Güler bei Städten und Dörfern nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach allenthalben schlägt die Deputation vor: dem § 7 folgende Fassung zu geben: „Im Orte gelegene Kammergüter und Rittergüter sind nebst ihren Zubehörungen nach Maßgabe der 88 79 bis 84 der revidirten Landgemeindeordnung zu behandeln. Auf Bildung von Gemeindeverbänden, bei welchen eine Stadt be- theiligt ist, leiden die Vorschriften der §8 85 bis 88 desselben Ge setzes Anwendung, dergestalt jedoch, daß hierbei an Stelle des Kreis hauptmanns das Ministerium des Innern Entschließung zu fassen hat." Die für die Landgemeindeordnung vorgeschlagenen und vorstehends angezoge nen Paragraphen finden sich unten 8ub * abgedruckt. * VII. Von den selbstständigen Gutsbezirken. 8 79. Bon dem Gemeindeverbande bleiben auch ferner ausgeschlossen: a) die Königlichen Schlösser und deren Zubehörungen, b) t ie bisher zu keinem Gemeindeverbande gehörigen Staats- und Privatwaldungen, e) Kammer- und Rittergüter, ä) diejenigen Güter, welche, ohne wirkliche Rittergutseigenschast zu haben, seither in glei chem Verhältnisse zur Gemeinde gestanden haben. Durch freie Uebereinkunft unter den Betheiligten können jedoch die selbstständigen Guts bezirke jeder Zeit mit dem benachbarten Gemeindebezirke vereinigt werden, bei welcher Ver einigung es sodann bewendet. 8 80. Werden Parcellen von einer der in § 79 gedachten Besitzungen abgetrennt und weder einem anderen selbstständigen Gutsbezirke, noch mit Zustimmung der betreffenden Gemeinde und Genehmigung der Aufsichtsbehörde einem benachbarten Gemeindebezirke zugeschlagen, so weiden sie, so lange sich nicht das Bedürfniß zur Bildung einer neuen Gemeinde aus denselben zeigt, auch ferner als zum Bezirke des selbstständigen Gutes gehörig betrachtet. Zu selbstständigen Gütern zugekaufte Grundstücke bleiben in dem Gemeindeverbande, dem sie angehörten, dafern nicht eine gegentheilige, von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verein barung zu Stande kommt. Bei Tauschgeschäften kann eine andere Regulirung auch gegen den Widerspruch eines der betheiligten Theile von der Aufsichtsbehörde getroffen werden. §81. Der Besitzer eines selbstständigen Gutes ist für den Bereich des Gutsbezirks zu allen Pflichten und Leistungen verbunden, welche für den Gemeindebezirk der Gemeinde im öffent lichen Interesse obliegen, hierbei auch der gleichen Aufsicht unterstellt (vergl. insbesondere 8 68