460 sondern wenn auch durch die künstliche Fischzucht die Fischwässer stets frisch besetzt werden könnten, was selbstverständlich nnr geschehe, sobald man auch den Nutzen des damit verbundenen Aufwands sich zu sichern vermöge, so ziehen die Petenten aus dieseu Umständen den Schluß, daß durch Bildung von Fischereigenossenschaften an den einzelnen Fischwässern das rücksichtslose Wegfangen der Fische ausgeschlossen und ein rationeller und dann auch ausgiebiger Betrieb der Fischzucht ermöglicht werden müsse, wolle man anders nicht überhaupt ganz daraus verzichten, Fische in den kleineren Fischwässern des Landes zu erhalten. Das Vorbild für die von ihnen erbetene Organisation der Fischerei finden die Petenten in der Jagdgesetzgebung; sie wünschen, daß die Anlieger eines jeden Fischwassers in einer Ausdehnung, welche eine gewisse selbständige Wirthschaft innerhalb derselben wenigstens einiger Maßen verbürgt, zu einer Genossenschaft zusammentreten, welcher allein die Fischerei innerhalb dieses Bezirks zusteben soll und welche nur ihr baares Erträgniß unter die Genossen vertheilen würde. Da aber es unmöglich scheint, daß solche Genossenschaften freiwillig durch einstimmigen Beschluß aller Betheiligten sich bilden, so halten die Petenten es für nützlich und durch das allgemeine Interesse sogar für geboten, daß die Minderheit durch einen Beschluß der Mehrheit der Berechtigten zu dem Anschlusse an die Genossenschaft gesetzlich gezwungen werde. Wo hier von Mehrheit und Minderheit die Rede ist, würde selbstverständlich nicht die Kopfzahl, sondern das Maß der dem Ein zelnen jetzt zustehenden Fischerei zu entscheiden haben. Die vierte Deputation mußte anerkennen, daß die Petenten in ihrer Dar stellung des jetzigen unbefriedigenden Zustandes der Fischerei unv der kleineren Fischwässer nicht über die Wahrheit hinausgegangen waren, und konnte sich der Einsicht nicht verschließen, daß eine Abhülfc wünschcnswerth, ja volkswirthschaft- lich geboten sei. Freilich verhehlte sie sich die großen Schwierigkeiten nicht, welche den Vorschlägen der Petenten, weil ihre Ausführung mit einschneidenden Be schränkungen des Eigenthums verbunden wäre, entgegenstehen. Diese Schwierig keiten hatte die Königliche Staatsregierung bereits in den Motiven zu dem Ent würfe deö Fischereigesetzes, welches unterm 15. October 1868 publicirt worden ist, hervorgehoben und damals von der Aufnahme bezüglicher Bestimmungen ab gesehen; aber es steht jetzt fest, daß die Erwartungen, welche man an das ge dachte Gesetz geknüpft hat, auch nicht in einem sehr geringen Grade erfüllt worden sind, denn es ist thatsächlich ein todter Buchstabe geblieben. Würde aber dieses Gesetz dahin ergänzt, daß die zwangsweise Bildung von Fischereigenossenschaften durch eine Novelle ermöglicht würde, so kämen seine, den Fischstand schützenden Be stimmungen wenigstens in den Bezirken der Fischereigenossenschaften zur Geltung