Tie Abtheilung 6. der zweite» Deputation, welche laut Beschluß der zweiten Kammer vom 12. December 1871 über den vorliegenden Gegenstand zu be richten hat, fragte sich: 1. ist das Quantum der Opfer und Leistungen in Zahlen zu ermitteln? 2. welche Vergütung bietet dagegen der Gesetzentwurf? 3. erlauben es die finanziellen Verhältnisse des Staates, und ist es überhaupt der Billigkeit angemessen, ans das Mehrverlangen einiger Petenten ein- zugehen? Zu I bemerkt die Deputation, daß sie sich, da nur von Dresden ein Ziffer werk über die Leistungen vorliegt, von dem Königlichen Kriegsministennm eine Aufstellung der hier in Betracht kommenden Gesammtlastcn des Landes nnd zwar dergestalt erbat, daß — wie der Abgeordnete Barth-Radebeul beantragt — in 8 2 des Gesetzentwurfs unter e. der fünffache statt dreifache Satz aus geworfen sein sollte. Darauf empfing die Deputation folgende H a n p t z u s a m m e n st e l l u n g der nach Anzeige der Regimenter rc. berechneten Vergütungen für Einquartierung Schätzt man dagegen den wirklich gehabten Aufwand der Gemeinden und Privaten: während des Krieges 18^": 14,43 1 Thlr. 29 Ngr. — Pf. für 39,258 Köpfe, Officiere nach dem einfachen Durchschnitts-Cantonnements Servis, 4,97 1 25 für 19,197 Köpfe, Feldwebel nach dem doppelten Satze, 2,239 27 — - für 12,898 Köpfe, Portepecfähndriche nach dem doppelten Satze, 82,786 - 4^ - für 286,729 Kopfe, Sergeanten rc. nach dem fünffachen Satze, 393,939 23 - 3^ - für 3,1 93,769 Köpfe, Soldaten nach dem fünffachen Satze, 4 98,354 Thlr. 14 Ngr. 7^ Pf. für 3,55 1,752 Köpfe. Hierzu: 3,649 - 27 — - Stallgeld für 32 8,4 91 Pferde nach dem einfachen Satze, 59 2,094 Thlr. 11 Ngr. 7^ Pf. zusammen.