2. Das mobile Staatsvermögen Die Annahme des Werthes der verschiedenen Bestandtheile des immobilen Staatsvermögens hat überall Wiedemm nach den Grundsätzen stattgefunden, welche auf Grund deS Königlichen Decrets Nr. 2 vom 6. November 1860 (Landt.- Acten 18^^, I Abth. 2- Bd., S. 206 flg.) vereinbart worden sind, nämlich der Regel nach 1. bei fiskalischen Gebäuden aller Art nach der Brandversicherungstaxe, sobald die Baulichkeiten nicht als Theile größerer Bermögenscomplexe nach dem Reinerträge oder dem Anlagecapitale (z. B. Bahnhofsgebäude) ab zuschätzen waren, 2. nach dem 2 5 fachen Ertrage bei den Staatswaldungen, den Kammergütern, Jntraden u. s. w., nach dem 16^ fachen — statt bisher 20 fachen — Ertrage bei dem Kalkwerke (Pos. 2 der Einnahme), 3. nach dem Anlagecapitale bei den Eisenbahnen, Telegraphen, dem Elster bade, einzelnen Berggebäuden und Lehranstalten, 4. nach dem ermittelten Zeitwerthe bei den Stein und Braunkohlenwerken, wie bei dem Bergbau überhaupt, den Holzhöfen u. s. w. Auch ist besondere Sorgfalt auf die Vermeidung von Ueberschätzungen ver wendet und in zweifelhaften Fällen vorgezogen, den ermittelten niedrigsten Satz einzustelleu. Unveranschlagt bleiben: das Residenzschloß und das Königliche Palais sammt dazu gehörigen Häusern, das Brühl'sche PalaiS, die Schloßgebäude in Pillnitz mit Zubehör, ebenso die Chausseen, Straßen, Brücken, Dämme, Elbbauten und sonstigen Baulichkeiten, welche Activwerthe nicht repräsentiren. Uebrigens sind sämmtliche Objecte nach ihrer Benutzungsweise in 5 Arten gruppirt. Hiernach berechnet, ergiebt am Schlüsse der Finanzperiode — nach der Hauptwiederholung der Hauptübersicht P der Vorlage, S. 1 7 l — das immobile Staatsvermögen einen Gesammtwerth von: Thlr. Ngr. Pf. 135,590,459 13 9, wovon Thlr. Ngr. Pf. 121,4 29,309 10 8 auf die Cassen des Ein nahmebudgets, 121,429,309 10 8 Seitenbetrag. 135,590,459 13 9 Seitenbetrag. Beilage zur dritten Abtheilung, 2 3. Band.