In Bezug auf die Zuschläge zu den directen Steuern (Königliches Decret Nr. 57), welche von der zweiten Kammer gegen 25 verneinende Stimmen in der postulirten Maaße genehmigt worden sind, so konnte die Deputation, mehrfacher Verhandlungen ungeachtet, zu einer einmüthigen Ansicht nicht gelangen; es bildete sich nämlich eine Majorität, bestehend aus Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen, Herrn Kämmerherrn von Erdmannsdorff und Herrn Landesbestallten Hempel, gegen die Minorität des Herrn Vicepräsidenten Pfotenhauer und des Referenten. Erstere ist der Meinung, daß bei den fraglichen Zuschlägen nicht die Summen in's Auge zu fassen seien, welche sie an und für sich, sondern welche sie in Verbindung mit den ordentlichen Jahresbeträgen darstellen. Diese ergeben nach dem letzten Budget Grundsteuern nach 0 Pfennigen pro Einheit 1,518,800 Thlr., Gewerbe- und Personalsteuern . . . 712,000 folglich würden nach den von der Königlichen Staatsregierung postulirten Zu schlägen an resp. 360,000 Thlrn. und 728,000 Thlrn. die Grundsteuern in diesem Jahre: 1,878,800 Thlr. aufzubringen haben, und die Gewerbe- und Personalsteuer nebst Zuschlägen diese Gesammtsumme immer noch nicht erreichen, während doch nach stattgefundenen Erörterungen der jährliche Reinertrag aus den Grundstücken ohne Abzug der Passivzinsen als auf 35 Millionen Thaler, der aus den Gewerben dagegen jedenfalls auf 100 Millionen angenommen werden kann. Die Majorität schlägt daher vor: 7. dem jenseitigen Kämmerbeschlusse gemäß, nämlich: I. Budget der Staatseinkünfte. 6. Steuern und Abgaben. zu Pos. 23 und 24 360,000 Thlr. Zuschlag zur Grundsteuer nach 2 Pfennigen von jeder Steuereinheit, und 728,000 - Zuschlag zur Gewerbe- und Personalsteuer nach ^teln eines vollen Jahresbetrages zu bewilligen. Die Minorität dagegen geht von der Ansicht aus, daß einmal der jetzige Zeitpunkt, wo Handel und Gewerbe mehr oder weniger darniederliegen, während der Ackerbau seinen ungestörten Fortgang nimmt, zu einer Erhöhung der Gewerbe steuer ungeeignet sei, sowie daß ferner das jetzt zwischen der Grundsteuer einer-