182 Will man daher die Stadt vor gänzlichem Verfalle retten, so wird man, bei dem vorliegenden Nothstande seltener Art, nicht zögern dürfen, die mit Zustimm ung der Königlichen StaatSregierung von der zweiten Kammer beschlossene außer' ordentliche Maßregel zu genehmigen, znmal ohne diese der Wiederaufbau des cin- geäscherten Gotteshauses, dessen Aussetzung auf längere Zeit ganz unthunlich fällt, gar nicht möglich sein würde. Die unterzeichnete Deputation glaubt unter diesen Umständen der Beistimm ung der hohen ersten Kammer sich versichert halten zu dürfen, wenn sie Derselben anempfiehlt: den oben unter 1, 2 und 3 referirten Beschlüssen der zweiten Kammer beizutreten. Sie giebt sich aber auch der Hoffnung hin, daß die Königliche Staatörezier- ung jede etwa in anderer Weise, z. B. durch Frachtermäßigung bei dem Bezüge von Baumaterialien auf der StaatSeiscnbahn und dergleichen, sich darbietende Füglichkeit, der schwer bedrängten Stadtgemeinde Johanngeorgenstadt unter die Arme zu greifen und deren hartes LooS erträglicher zu machen, gern benutzen werde, enthält sich jedoch in dieser Richtung der Stellung specieller Anträge, da man bei der lebendigen, warmen Theilnahme, welche gegenüber dem Johann georgenstadter Brandunglücke vom ersten Tage an Seiten der StaatSregierung an den Tag gelegt worden, dazu berechtigt ist, derselben auch für die Zukunst in der fraglichen Beziehung das vollste Vertrauen zu schenken. Dresden, am 24. April 1868. Die zweite Deputation der ersten Kammer. Albert, Kronprinz von Sachsen. Bürgermeister Löhr, Referent. Rittner. von Erdmannsdorff. Oberbürgermeister Pfotenhauer. Bürgermeister Hirschberg.