184 teresse der Justizpflege auf das Lebhafteste für deren alsbaldige Beseitigung ver wenden. DaS in Frage stehende Röhling'sche Grundstück erscheint nach dem überein stimmenden Urtheile aller Ortskundigen vorzugsweise geeignet, den verschiedenen Erfordernissen in vollständiger Weise Befriedigung zu gewähren, und was endlich den bedungenen, auf die beiden Jahre 1868 und 1869 mit je 15,000 Thlr zu vertheilenden Kaufpreis an 30,000 Thlr. anlangt, so wird auch dieser als ein verhältnißmäßiger und angemessener bezeichnet. Die unterzeichnete Deputation erachtet daher auch ihrerseits die Zustimmung zu diesem Kaufsabschlusse für angezeigt und empfiehlt der hohen ersten Kammer: den Beitritt zu dem oben referirten Beschlusse der zweiten Kammer. Indem aber die zweite Kammer ihre Bewilligung zu dieser Ausgabe ertheilte, faßte sie zugleich auf Anrathen ihrer Deputation gegen nur zwei verneinende Stimmen folgenden weiteren Antrag: „Die Staatsregierung wolle in Erwägung ziehen, ob eS thunlich sei, das Bezirksgericht zu Eibenstock aufzuheben und die betreffenden Gerichts ämter mit den angrenzenden Bezirksgerichten zu vereinigen, hierüber aber der nächsten Ständeversammlung eine Mitteilung zugehen zu lassen." Die Gründe, welche die jenseitige Kammer zn diesem Beschlusse bewogen haben, sind in dem auch von der unterzeichnete,: Deputation vollständig getheilten Bestreben zu suchen, dem auch in der Justizbranche immermehr anwachsenden Aufwande für die Staatsverwaltung thunlichst vorzubeugen. Durch eine Verminderung der Zahl der gegenwärtig bestehenden Bezirks- gerichte wäre dieser Zweck jedenfalls theilweise zu erreiche». Bei der Lösung der Frage aber, welches der dermaligen 1 6 Bezirksgerichte aufzuheben sein werde, ist in erster Linie jedenfalls das Interesse der Gerichts befohlenen maßgebend. Während durch einen in der zweiten Kammer nicht znr Annahme gelangten Antrag des Herrn Abgeordneten Weidauer die Aushebung der Bezirksgerichte zu Annaberg und Eibenstock und deren Vereinigung in einem in Schwarzenberg neu zu errichtenden Bezirksgerichte bezweckt ward, erachtet die zweite Kammer den Geschäftskreis des Bezirksgerichts zu Eibenstock für weniger umfänglich, die Lage der dahin einbezirkten Gerichlsämter für eine solche, daß sie ohne erhebliche Be schwerung der Gerichtsinsassen den Bezirksgerichten zu Plauen, Zwickau und Annaberg Wohl überwiesen werden könnten, und beantragt die Erwägung der Füg lichkeit der Aufhebung des Bezirksgerichts Eibenstock.