Bei der Unterposition Nr. 15 werden 26,369 Thlr. als Dienstbezüge der Amtsfröhne, Diener, Hausmänner, Boten u. s w. mit einer Erhöhung von 624 Thlr. gegen früher in Ansatz ge bracht. Diese Erhöhung beruht nach den Erläuterungen S. 591 darauf, daß aus den dort angegebenen Gründen die vorhandenen 305 Mann um drei zu ver mehren gewesen sind. Die unterzeichnete Deputation kann dagegen nichts erinnern, hat aber bezüg lich des in der Ucberschrift ihres Berichts zugleich mit erwähnten Allerhöchsten Decrets Nr. 96 vom 18. Januar dieses Jahres noch Folgendes zu bemerken. In der Ständischen Schrift zum Budget für 18^ war der Staatsregierung die Erwägung der Frage: ob nicht durch Fixirung der Amtsfröhne und Amtsboten und durch Ein rechnung der Botenlöhne zu den Sportelcassen eine größere Wohlfeilheit der Bestellungskosten für gerichtliche Ausfertigungen herbeizuführen und ob es insonderheit ausführbar sei, gedachte Kosten von allen Gerichts eingesessenen ohne Unterschied ihres Wohnorts nach einem gleichmäßig be stimmten Satze entrichten zu lasten? empfohlen und in dem Acceptationsdecrete vom 22. August 1864 diese Erwäg ung zugesichert worden. In dem neuerdings eingegangenen Allerhöchsten Decrete Nr. 96 ist nun die Mittheilung enthalten, daß die Fixation der Wachtmeister und der übrigen Be amten der unter Nr. 14 gedachten Kategorie fast ausnahmslos bereits durch geführt und nur noch bei drei Gerichten zu bewirken ist. Rücksichtlich der Details dieser Fixation kann die unterzeichnete Deputation sowohl auf den Inhalt des Decrets selbst, als auch auf den ausführlichen Bericht der jenseitigen Deputation sich beziehen und glaubt sich ihrerseits darauf beschränken zu dürfen, auf die Wirkungen dieser mit der dankenswerthesten Beschleunigung durchgeführten Maßregel kurz hinzuweisen. Sie bestehen zunächst und hauptsächlich darin, daß die Zahl der in den Staatsdienst aufzunehmenden und vom Ministerium anzustellenden Diener be trächtlich vermindert wird; denn die nach dem Budget für 18KA vorhandenen 305 Fröhne u. s. w. vermindern sich auf 226 wirkliche und mit fester Besold ung angestellte Diener. Den Letzteren werden zur Haltung der nöthigen Gehülfen nach S. 527 des Allerhöchsten Decrets nur Beihülfen gewährt. Ein weiterer Bortheil ist der, daß die taxordnungsmäßigen Frohngebühren, Botenlöhne, Bestell- und Jnsiuuationsgebühren, die vordem zu dem nicht fixirten