A. Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über die Königlichen Decrete Nr. 56, 57 und 58, die außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer, die Nachträge zum Budget und zum pro visorischen Finanzgesetze auf das Jahr 1867 und die Schlachtsteuer re. betreffend. Eingegangen am 4. Mai 1867. (Königl. Decrete, Landt.-Acten, I. Abth. 2. Bd. S. 423 flg., 431 flg. und 441 flg.) Borgenannte Decrete, welche in der 42. Sitzung der zweiten Kammer am 30. April a. e. der zweiten Deputation zugewiesen wurden, beabsichtigte dieselbe ursprünglich drei verschiedenen Referenten zur Berichtserstattung zuzuweisen. Als man jedoch in die specielle Berathung derselben eintrat und zu den weiter unten ersichtlichen Resultaten gelangte, fand man es gerathener, nur einen Bericht darüber zu erstatten, da es sich in der That nicht gut vermeiden läßt, bei Beurtheilung jeder einzelnen Position auf die andere zugleich mit Rücksicht zu nehmen. Ebenso wird auch die allgemeine Debatte sich nach Ansicht der Deputation über sämmt- liche im Decrete Nir. 57 unter 6. Seite 434 verzeichneten Positionen zugleich erstrecken müssen, wenn nicht Wiederholungen cintreten sollen. Die Beantwortung der Frage, ob unter gegebenen Verhältnissen Steuer zuschläge überhaupt nothwendig sind, hängt lediglich davon ab, ob man sich über zeugt, daß die Staatseinnahmen nicht mehr im richtigen Verhältnisse zu den Staatsausgaben stehen. Daß diese aber in Folge einer Menge ordentlicher und außerordentlicher Bedürfnisse gestiegen sein müssen, liegt in den Ereignissen des letzten Jahres, und da die Staatseinkünfte nicht in gleicher Weise gewachsen sind, ja sogar in einigen Positionen möglicher Weise Verminderungen eintreten können, so bleibt nichts Anderes übrig, als die Steuern zu erhöhen, wenn man Beilage zur dritten Abtheilung, 1 2. Band.