143 Gericht der vierten Deputation der ersten Kammer, eine Petition des Stadtrcttbs, der Stadtverordneten und des Gewerbe vereins zu Weißenberq um Abänderung der Vorschriften wegen des Wegfalls von Jabrmärkten betreffend- Eingegangen am 20. Februar 1872. (Bericht der vierten Deputation der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 1 Bd., S. 25 flg., Protokolle der zweiten Kammer vom 19. Januar 1872, Laudt.-Mittheilungen der selben Nr. 20, S. 428 flg.) 2 Aach § 65 Abs. 1 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom L 2t. Juni 1869, jetzt Reichsgewerbeordnung, soll die Zahl, Zeit und Dauer ck der Messen, Jahr- und Wochenmärtte von der zuständigen Verwaltungsbehörde zs festgesetzt werden. In Ausführung dieser Bestimmung schreibt 8 38 der Sächsischen Verord nt nung, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund betref fs send, vom 1 6. September 1869 vor: Die „zuständige Verwaltungsbehörde" ist in Bezug auf Wochenmärkte, Specialmärkte (8 70 der Gewerbeordnung) die Ortsobrigkcit, in Bezug auf Messen und Jahrmärkte das Ministerium des Junern. Es bewendet in Ansehung der Zahl der Jahrmärkte bei der bestehen den Bestimmung, daß künftig in keiner Stadt und keinem Orte unter 10,000 Einwohnern mehr als zwei, in keiner größeren Stadt mehr als drei Jahrmärkte abgehalten werden sollen, und daß dieselben bis zum Schlüsse des Jahres 187 1 allenthalben auf die gedachte Normalzahl zurückzuführen sind. r Beilage zur zweiten Abtheilung, 1. Band. 24