87 Bericht- der ersten Deputation der ersten Kammer über das Königliche Decret Nr. 32 wegen eines Gesetzentwurfs zu Ergänzung und Abänderung des Gesetzes, die Errichtung der Landeskultur-Reiileirbank vom 26. November 1861 betreffend. Eingegangen am 5. Februar 1872. (Königl. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 2. Bd-, S. 529 flg.) Aie durch Gesetz vom 26. November 186t in's Leben gerufene Landescultur- Rentenbank hat den Zweck, die Beschaffung von Anlagecapitalien zu Unternehm ungen für Landesculturzwecke zu erleichtern, und zwar zunächst, so lange nicht durch Gesetz etwas Anderes bestimmt worden, 1. zu Ausführung von Wasserlaufsberichtigungen (Gesetz vom 15. August 1855) und 2. zu Ausführung von Ent- und Bewässerungsanlagen für landwirthschaftlich benutzte Grundstücke. Die Beförderung der Bodenkultur durch Unterstützung der unter 1 und 2 o gedachten Anlagen und Unternehmungen war sonach Absicht und Aufgabe des ) Gesetzes. Die Zahlung der zu Ausführung einer Anlage erforderlichen Capitalien z erfolgt in vierprocentigen Landescultur - Rentenbriefen; die an die Rentenbank zu 3 entrichtende Rente beträgt jährlich 5 Procent. Durch das fünfte Procent werden <j die auf die Bank übernommenen Renten innerhalb 4 1 Jahren amortisirt. Die U Uebcrweisung von Renten ist nur bis zum Schluffe des Jahres 1873 gestattet u und wird mit diesem Zeitpunkte geschloffen. Das Institut der Landescultur-Rentenbauk ist für die Landwirtschaft und gf somit auch für den Staat von segensreicher Wirksamkeit gewesen, insbesondere Beilage zur zweiten Abtheilung, 1. Baud. 15