rr. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über das Allerböcbste Decret Nr. über den Entwurf eines Kirchen gesetzes, eine Abänderung der Bestimmungen in 8 25 der Kircben- vorstands- und Svnodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend. Eingeganzcn am 20. Decembcr 1871. (Königl. Decret, Land.-Acten I. Abth. 2. Bk., S. 127 flg.) Ä)?ittelst Allerhöchsten Decrets vom 20. November 1571 ist der Ständever sammlung und zunächst der ersten Kammer der Entwurf des von der ersten evangelisch-lutherischen Landessynode berathenen Kirchengesetzes, eine Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Kirchenvorstands- und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, zugegangen, behufs ihrer zustimmenden Erklärung über die darin enthaltene Beschränkung des Patronatrechts, und zwar mit Rücksicht auf § 31 der Berfassungsurkunde. Wie schon im Vorstehenden angedentet und auch in den nachträglich ein gegangenen kurzen Motiven zu der Vorlage ausdrücklich wiederholt ist, erwähnt die Staatsregierung als Grund, weshalb die betreffenden Beschlüsse der Synode der Ständeversammlung zur Erklärung vorgelegt werden, ausschließlich die in § 31 der Verfassungsurkunde enthaltene Fundamentalbestimmung, wonach Nie mand gezwungen werden kann, sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu Staatszwecken abzutreten, außer in den gesetzlich bestimm ten, oder durch dringende Nothwendigkeit gebotenen, von der obersten Staats behörde zu bestimmenden Fällen. Daß vorgedachte Bestimmung auf den gegenwärtigen Fall Anwendung leide, weil das Patronatrecht, um dessen veränderte Ausübung und Beschränkung es Beilage zur zweiten Abtljeilung, 1. Band. 2