10 Im Allgemeinen nnd principiell darf man zur Empfehlung der Vorlage Wohl Ich auch noch hinzufügen, daß die größere Betheiligung, welche dem Kirchenvorstande s6 bei Besetzung des geistlichen Amtes eingeräumt und aus einer blos passiven, in m Collisionsfälleu zuletzt völlig unwirksamen, zu einer selbstständigen und activen ns gemacht werden soll — von vornherein eine größere Ucbereinstimmung mit der rs< getroffenen Wahl und eine größere Befriedigung an derselben hervorzubringen ns geeignet sein möchte — während es auch nach der bisherigen Einrichtung der rs( Collator wohl nur in den seltensten Fällen für richtig und angemessen er- -n achtet haben wird, im vollen Widerspruche mit der erklärten Ansicht des Kirchen- -n Vorstands seine eigene zur Geltung zu bringen. Einzelne Modificationen der Vorlage und Abänderung in einzelnen Punkten ns zu beantragen, erscheint der Deputation, wenn auch nicht rechtlich unzulässig, doch chc jedenfalls praktisch unausführbar, da ein solcher Antrag factisch ans eine Ablehnung gn der Vorlage hinauskommen würde — obschon eine solche nicht beabsichtigt wäre. .sr Uebrigens darf nicht unerwähnt bleiben, daß es sich nicht um gänzliche Ent- -tr ziehung, sondern nur um eine, allerdings eine Schmälerung desselben nach sich chr ziehende Neugestaltung des betreffenden Rechtes handelt und daher, wenn über- --rs Haupt, doch jedenfalls unter den vorliegenden Umständen, der ans eine „Ent- -tu schädignng" bezügliche Theil von § 31 der Verfassungsurkunde hier praktische sch Wirksamkeit zu äußern nicht vermag. Nach alledem kann die Deputation schließlich nur anrathen: die Kammer wolle dem Entwürfe des vorgelegten Kirchengesetzcs, eine sni Abänderung der Bestimmungen in § 25 der Krrchenvorstands- und <jni Synodalordnnng über die Besetzung geistlicher Stellen betreffend, die si6 verfassungsmäßige Zustimmung ertheilen. Dresden, den 18. December 1871. Die erste Deputation der ersten Kammer. von König, Referent. Dl'. Sickel. Müller, Bürgermeister. HtNNig, Bürgermeister. Dr. Heinze.