27 zu hohen Gebühren gewährt werden sollen, hinsichtlich der ersteren aber nur einige Bemerkungen zu machen gehabt, über welche sie sich mit dem Herrn Ne- gierungscommissar in Vernehmung gesetzt und dessen Zustimmung erlangt hat. Dieselben ergeben sich sehr leicht aus den nachstehenden Anträgen und be dürfen deshalb Wohl keiner ausführlichen Begründung. Die Deputation beantragt nämlich: 1. dem ersten Satze in der Anmerkung zum Punkte 4 folgende Fassung zu geben: „Ein besonderer Ansatz für Fortkommen ist dann unzulässig, wenn dem Arzte oder Wundarzte oder Beiden ein angemessenes Fortkommen von der Behörde gewährt wurde." 2. in den Psnkt 6. 8 nach den Worten: „mit Ausnahme der" die Worte: „von Nr. 10" aufzunehmen, so daß der ganze Satz lautet: „Für die Untersuchung einer einzelnen Person mit Ausnahme der von Nr. 10 bis mit 2 2 namhaft gemachten Fälle, einschließlich der mündlichen Anzeige zu den Acten: 20 Ngr. bis 1 Thlr. 2 0 Ngr." 3. im Punkte 6. 9 die Zahl 1 in die Zahl 8 nmzuwandeln; 4. im Punkte 6. 29 nach den Worten: „nicht erfordert wird" die Worte: „dafern nicht der in Nr. 29b. vorgesehene Fall vorliegt" einzuschalten; 5. hinter Punkt 6. 29 als Nr. 29 b. die Bestimmung einzufügen: „Für die Besichtigung einer Leiche, deren Zergliederung nicht er fordert wird, welche sich aber im Zustande vorgeschrittener Fäulniß befindet und deren Besichtigung deshalb mit besonderer Mühwaltung verbunden ist, mit Einschluß mündlicher Anzeige zu den Acten: 1 Thlr. 1 5 Ngr. bis 3 Thlr." 6. im Punkte 6. 32 die Worte beizufügen: „mit Einschluß des Dictiren und Unterzeichnen des Protokolls;" 7. hinter Punkt 6. 33 als dir. 33b. die Bestimmung beizufügen: „Wird die Vornahme einer der in Nr. 13, 15, 19, 29 und 31 bezeichneten Verrichtungen zur Nachtzeit erfordert, so sind die betreffenden Sätze um die Hälfte zu erhöhen;" 8. im Uebrigen die dem Königlichen Decrete Nr. 5 8ub 2 beigegebene Ge bührentape zu genehmigen; 9. der Negierung anheim zu geben, ob nicht die gesammten Geldsätze in dieser Gebührentape dem neuen Reichsmünzfuße entsprechend festgesetzt werden möchten; und