47 1. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über das Köniqliche Teeret Nr. 7, die Verordnung vom 6. Juni 1871 wegen Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterftützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 betreffend. Eingegangen am 13. Januar 1872. sKönigl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. 2 Bd., S. 47 flg., Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur III. Abth. 1. Bd., S. 7 flg., Protokolle der zweiten Kammer vom 3. Janlrar 1872, Mittheilungen derselben Nr. 11 von demselben Tage.) tim das Bundesgesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstütznngswohnsitz, welches mit dem 1. Juli 1871 in Kraft getreten ist, in Sachsen in Ausführ ung bringen zu können, waren mehrere neue Bestimmungen nothwendig, von denen einige verfassungsmäßig im Wege der Gesetzgebung unter Mitwirkung der Stände hätten erlassen werden sollen, weil sie größtentheils an sich gesetzgeberischer Natur sind und durch das Bundesgesetz selbst der Regelung durch die Landes- - gesetzgebung ausdrücklich überwiesen worden sind. Die Staatsregierung hat je- j doch diese Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 88 der Berfassungsurknnde j im Wege besonderer Verordnung erlassen und hat nunmehr diese Verordnung 6 den setzt versammelten Ständen zur nachträglichen Genehmigung vorgelegt. Die zweite Kammer hat die nachträgliche Genehmigung bereits ertheilt. Die Unterzeichnete Deputation muß das Verfahren der Staatsregierung, v als durch die Dringlichkeit geboten, für gerechtfertigt halten. Hätte die Regier- u ung die Zustimmung der Stände einholen wollen, so hätte sie entweder einen n außerordentlichen Landtag oder den jetzigen ordentlichen Landtag bereits vor dem Beilage zur zweiten Abtheilung, t. Band. 9