61 schwer wiegend, daß sie die Verletzung wohlerworbener Rechte, deren Schutz, mögen sie ihre Entstehung in einer noch so weit zurückliegenden Vergangenheit haben, dem Staate immerhin obliegt, rechtfertigen würden, und es ist das Vor gehen der hohen Staatsregierung als vollkommen richtig anzuerkennen, wenn die selbe von den verschiedenen Wegen, welche andere Staaten zur Beseitigung der Rechte der Mitbelehnten eingeschlagen haben, keinen gewählt, vielmehr nach dem Vorgänge der Preußischen Regierung den Fortbestand des Lehnfolgerechts an erkannt und nur dem neuen Verhältnisse entsprechend zu reguliren unternom men hat. Ebenso ist es nur zu billigen, daß weder durch die Declaration, noch durch den Gesetzentwurf eine Veränderung in Bezug auf die sogenannten Asterlehne vorgenommen worden ist. Die Afterlehnsherrlichkeit ist ein Vermögensrecht, das dem Afterlehnsherrn ohne Rechtsverletzung nicht entzogen werden kann, und das Aufgeben der Oberlehnsherrlichkeit würde zwar Wohl den Kreis der Verfügungs rechte des Afterlehnsherrn, des Vasallen, erweitern, dem Astervasallen dagegen nicht zum Vortheile gereichen können, weshalb denn das Aufgeben der Oberlehns herrlichkeit über Afterlehne mit Recht von dem Verzichte des Vasallen auf seine lehnrechtlichen Befugnisse dem Aftervasallen gegenüber abhängig gemacht wor den ist. Wenn endlich der Lehnsexspectanzeu und der Bauernlehne weder in der Declaration, noch im Gesetze gedacht wird, so hat dies seinen Grund darin, daß ältere Lehnsexspectanzen, die schon nach dem Mandate vom 12. März 1791 bei deren Verlust binnen sechs Jahren anzuzeigen gewesen wären, bei den Lehnscurien nicht bekannt sind, neue aber nach § 1 7 der Verfassungsurkunde nicht ertheilt werden dürfen, die Bauernlehne aber im Laufe der Zeit ihre lehnrechtliche Eigen schaft gänzlich verloren haben und in den freien Verkehr übergegangen sind. Geht man nun zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs unter 6. selbst über, so giebt dessen Ueberschrift und Eingang keinen Anlaß zu einer Bemerkung. Zu 8 1 - Die Tendenz der Declaration, die Freiheit der Verfügung über den Groß grundbesitz zu begünstigen, würde nur theilweise erreicht werden, wenn die Mög lichkeit der Theilung des Eigenthums in Okereigenthum und Nutzungseigenthum, die ohnehin den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts widerstreitet, noch fernerhin bestehen sollte, und die Entstehung der Rechte Dritter, der freien Gebahrung auf Grund eventueller Eigenthumsansprüche Hindernisse in den Weg zu legen, durch