68 entrichtenden Allodificationscanons beträgt, allein so viel bei der Lehnscurie zu Dresden bekannt ist, mehr als 96,6 00 Thlr. Es sind nämlich an die Rentämter ?c. jährlich 1056 Thlr. 16 Ngr. 7 Pf. und an die Landrentenbank 9423 Thlr. 18 Ngr. abzuzahlen, was, nach dem 26fachen Betrage zu Capital veranschlagt, bezieheudlich 2 1,6 1 2 Thlr. 1 4 Ngr., sowie unter Berücksichtigung der durch Zahl ung der Rente an die Laudrentenbank allmälig eintretendeu Minderung des Ca- pitalwerths ungefähr 73,066 Thlr. ergeben würde. Eine solche Einbuße der Staatscassc zuzuzieheu, trägt aber die Deputation um so mehr Bedenken, als es nach den früheren Declarationen von 1834 und 1852 hinsichtlich der bereits bewilligten Erbverwandlungen bei den einmal festgestellten Bedingungen belassen wurde und in dem Gesetze vom 15. Mai 1851 8 18 der gleiche Grundsatz sich ausgesprochen findet. Die Deputation schlägt deshalb der hohen Kammer vor: „der Bestimmnng in 8 28 die Genehmigung zu versagen; für den Fall jedoch, daß die hohe Kammer der Ansicht der Deputation nicht beitretcn sollte, würde zu bemerken sein, daß der ausgesprochene Erlaß jedenfalls nicht auf bereits fällig gewordene, im Rückstand gelassene Canones zu beziehen sein würde und zur Vermeidung möglicher Mißverständnisse die Worte: „vom früheren Lchnseigenthinner" in Wegfall zu bringen sein möchten. Zn § 29. Die hier enthaltenen Bestimmungen sind notwendige Folge des in der Declaration in Bezug auf die auf dem Falle stehenden Lehen und die Afterlehen ausgesprochenen Vorbehalts. Zu 8 36 erscheint es jedenfalls zweckmäßig, aber auch unbedenklich, dem Justizministerium die Erledigung etwaiger bei Anwendung des Gesetzes anftauchendcr Zweifel auf dem Verordnuugswege zu überlassen, und dürfte es gleichfalls geboten sein, diese Ermächtigung auf die Erlassung der durch die Einrichtung der Mitbelehnteuregister uothwendig werdenden Taxordnung zu erstrecken, weshalb die Deputation vor schlägt, den Paragraphen in folgender Fassung: „Unser Justizministerium ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, die für Anlegung und Führung der Mit- belehntenregister zu fordernden Gebühren im Berord- uungswege sestzustelten, nicht minder Zweifel, welche bei Ausführung der Anwendung des Gesetzes entstehen, zu