70 K. Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer über das Königliche Decret Nr. 12, den Entwurf eines Gesetzes, die Gewährung von Vergütungen für die in der Zeit vom 16. Juli 1870 bis 30. Juni 1871 stattgebabten Einquartierungen betreffend und fünf diesen Gegenstand berührende Petitionen. Eingegangen een 5. Februar 1872. (Königl. Decret, Landt. - Aden, I. Ablh. 2 Bd-, S. 121 flg., Bericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur III. Abth. 1 Bd., S. 47 flg., Protokolle der zweiten Kammer vom 26. und 29. Januar 1872, Mittheilungen derselben dir. 23 und 24 vom 30. und 31. Januar 1872.) Aer Eintritt des Königreichs Sachsen in den Norddeutschen Bund erforderte eine tief eingreifende Abänderung der früher bei uns gültigen Bestimmungen über die Vergütung der verschiedenen Militärleistnngen. Es kann nicht geläugnet werden, daß die Leistungspflichtigen durch die neueren, auf Königlich Preußischen ! Fuß gebrachten Servissätze ungleich schlechter gestellt worden sind, als durch die t Bestimmungen der früheren Sächsischen Particulargesetzgebung. Keine dieser neueren Bestimmungen trifft aber so hart, als das Königlich Preußische Gesetz vom 11. Mai 1851, welches nach Art. 61 der Deutschen Reichsverfassung allgemeine Gültigkeit erlangt hat und im Königreiche Sachsen j durch die Verordnung vom I 8. Juli 1 870 publicirt worden ist. Dieses Gesetz bestimmt in den §§ 1 und 3, daß von dem Tage ab, an ü welchem die Armee mobilisirt worden ist, bis zum Tage der Temobiliflrung der- ,s selben für Einquartierungen aller Art keinerlei Vergütung aus Staatskassen ge ü währt wird. Beilage zur zweiten Abtheilung, I 4 1. Band.