8 1 die Worte: „bis mit 30. Juni 1871" zu vertauschen mit den Worten: „bis zur völligen Demobilisirnng der einzelnen Truppentheile." Die zweite Kammer hat diesen Antrag in ihrer 2 3. Sitzung am 2 6. Ja nuar mit 56 gegen 17 und in der 25. Sitzung am 29. Januar mit 72 gegen 9 Stimmen angenommen. Die Unterzeichnete Deputation wird den Beitritt zu diesem Beschlüsse anrathen. Zur Specialberichterstattung über die einzelnen Paragraphen übergehend, bleibt nach den vorstehend entwickelten allgemeinen Grundsätzen nur sehr wepig zu sagen übrig. Zunächst hat, wie vorstehend bereits angedeutet worden ist, die Deputation zu beantragen, daß conform mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer: in der Uebcrschrift und in § I die Worte: „bis mit 30. Juni i 87 l " vertauscht werden mit der Bezeichnung: „bis zur völligen Demobilisirnng der einzelnen Truppentheile." Mit dieser Abänderung wird die Uebcrschrift und § l zur Annahme empfohlen. Obscbon es eigentlich selbstverständlich ist, so mag zur Verhütung jedweden Mißverständnisses doch noch ausdrücklich erklärt werden, daß dieser Antrag keines wegs so zu verstehen ist, als sollten vom 30. Juni 1871 an die durch vor liegendes Gesetz aus Billigkeitsgründen bewilligten Vergütungen noch über die von diesem Tage an nach der Friedenseinquartierung zu zahlenden Servissätze gewährt werden. Es sollen vielmehr die vom 30. Juni 1871 an eintretenden Servisgelder nach dem Friedenssatze in die durch § 2 des vorliegenden Gesetzes aufgenommencn Sätze eingerechnet werden. In 8 2 hat die zweite Kammer folgende Abänderung einstimmig beschlossen: „e) für Sergeanten und Unterossiciere der dreifache, (!) für Soldaten rc. der fünffache, k) für Pferde der einfache Servissatz, wie derselbe" rc. rc. und so fort nach den Worten des Gesetzentwurfs. Die Unterzeichnete Deputation beantragt den Beitritt zu diesem Beschlüsse der zweiten Kammer und mit dieser Abänderung die Annahme des § 2. Die §8 3, 4, 5 und 6 geben zu keiner Bemerkung Veranlassung und wer den demgemäß zur unveränderten Annahme empfohlen.