215 Auch schien es angemessen, diese Berechtigung auf alle Verwaltungsbehörden, welche in gleicher Lage sich befinden, auszudehnen. Mit derselben wird insbesondere der Verwaltungsbehörde bei Betreibung der Anklage dasselbe Besugniß zur Einwendung von Rechtsmitteln gewährt, wie es die Strafproceßordnung in Art. 32 dem Privatankläger eingeräumt hat. Es schließt sich auf diese Weise die neue Einrichtung einfach und ohne Schwierigkeiten dem bereits bestehenden Verfahren an. Zu 8 3. Tie zeitherige Gesetzgebung führte dahin, in allen Verwaltnngsstrassachen, welche wegen der Strashöhe an die Justizbehörde abgegeben wurden, das Bezirks gericht als zuständig zu erklären. (Vergl. Art. 45 der Strafproceßordnung.) In den meisten Fällen wurden die Verwaltungsstrafsachen jedoch von den Be zirksgerichten nach Art. 47 zur Untersuchung und Aburtheilung an die Gerichts ämter verwiesen, da die im Falle der Verurtheilung zu erwartende Strafe die Höhe einer im Gerichtsgefängnisse zu verbüßenden Strafe nicht überstieg. Eine Ausnahme hiervon macht das Gesetz vom 4. December 1837 über das Lotto rc. in Verbindung mit § 20 des Gesetzes vom 28. Januar 1835. Tie in dem erstzedachten Gesetze angedrohten Strafen begründen in vielen Fällen in Folge ihrer Höhe nicht nur die Zuständigkeit der Gerichte, sondern schließen auch die Möglichkeit einer Verweisung nach Artikel 47 der Strafproceßordnung aus, so daß in diesen Fällen die Competen; der Bezirksgerichte unabänderlich Antritt. Gerade hierin hat sich aber in der Praxis ein erheblicher Nachtheil gezeigt und es ist ein längst gefühlres Bedürfnis;, diese Bestimmung in Betreff des Spielens im Lotto rc. zu ändern und die unter das gedachte Gesetz fallenden Contraven- tionen ansnahmelos, soweit sie überhaupt an die Gerichtsbehörde gewiesen werden, den Gerichtsämtern zu überweisen. Aus diesen Gründen erschien es angemessen, überhaupt hier (mit Ausschluß l der Bezirksgerichte) die Gerichtsämter für zuständig zu erklären. Selbstverständlich leidet diese Bestimmung nur auf die Fälle Anwendung, i in welchen eine Verwaltungsstrafsache nach 8 l unter 1 und 3 an die Justiz- 4 behörde abgegeben wird. Erfolgt dagegen die Abgabe nach § 1 unter 2, so bestimmt natürlich die I Competenz sich lediglich nach der für die Justizstrafsache vorhandenen Competenz, ,4 dergestalt, daß die Jnstizstrafsache auch in dieser Beziehung die Verwaltnngsstraf- sache an sich zieht. Auf dieser Erwägung beruht der Schlußsatz des 8 3. Erste Z5 Abtheilung, 3. Band.