„Die Regierung wolle: 1. die Erörterungen über die Frage, ob die Maischstener mit einer Prodncten- steuer zu vertauschen sei? fortsetzen, und der nächsten Ständeversammlung über den Erfolg anderweite Mittheilung machen, 2. verordnen, daß künftig, wenn der Betrieb der Brennereien früh 4 Uhr ge stattet sei, das Abtreiben der reifen Maische ebenfalls um 4 Uhr beginnen darf." Nach den Mittheilungen der Regierung auf Seite 257 und 258 der Vor- zgvl läge ist wenig Aussicht auf Einführung der Productensteuer vorhanden, indem mnn namentlich Preußen dagegen ist und diejenigen Gegenden, welche vorzugsweise auf mck den Anbau von Kartoffeln angewiesen sind, zum Nachtheile derjenigen, wo die rvR Kartoffeln weniger zuckerstoffhaltig sind, in Schutz nimmt. Die Sächsische Regierung erkennt die Gerechtigkeit der Productensteuer an cknu und will die Angelegenheit im Auge behalten. Die Deputation beantragt daher: die Kammer wolle beschließen, den in der Ständischen Schrift vom 19. Juli 1864 gestellten Antrag unter 1 aufrecht zu erhalten. Der unter 2 daselbst gestellte Antrag hat seine Erledigung gefunden. Zu 6., L sick die Biersteuer betreffend, ist nichts zu bemerken. Zu kV, D zick die Schlachtsteuer anlangend, ist zu erwähnen, daß .1 1. in Bezug auf das Erkennen eines gewerbmäßigen Viehschlachtens durch Verordnung vom 26. Juli 1864 angenommen worden ist, daß ein solches eintritt, wenn die Schlachtung und Verpfundung von mehr als drei steuerpflichtigen Viehstücken in einem Kalenderjahre geschieht; L 2. ist in Bezug auf Nothschlachten durch Verordnung vom 24. November 1 864 die gewünschte Erleichterung eingetreten; .6 3. ist der Termin für Aufbewahrung der Schlachtscheine durch Verordnung vom 20. März 1866 fernerweit auf vier Monate herabgesetzt worden. Zu 6., lD zick die Elbschifsfahrtsverhältnisse betreffend, ist unter 1 einer veränderten Abfassung raK rsck der Formulare für die Manifeste beim Elbschifffahrtsverkehre gedacht, welche zwischen rs4 nzck den verschiedenen Elbuserstaaten vereinbart und mittelst Verordnung vom 1 6. Februar 398t 1866 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist.