L l. Gericht der zweiten Deputation der zweiten Kammer über das Allerhöchste Decret Nr. 116, die Räthlichkeit und Ausführ barkeit einer Nachschätzung der in der Culturart veränderten Flurparcellen und der im Innern besteuerter Wohnhäuser vorgenommenen Veränder ungen betreffend. Eingegangen den 31. März 1868. (König!. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 4. Bd., S. 53 flg.) An der dem obengenannten Königlichen Decrete angeschlossenen Beilage unter O ist eine Darstellung des Ergebnisses der Erörterung und Begutachtung über den ständischen Antrag vom 20. August 1864 in Betreff der Nachschätzung der in andere Culturarten umgewandelten, zur Land- und Forstwirthschaft benutzten Grundstücke, ingleichen der im Innern besteuerter Gebäude stattgefundenen Ver änderungen niedergelegt, woraus zu ersehen, daß die Staatsregierung dem im § 1 dieser Darstellung wiedergegebenen ständischen Anträge in anerkennenswerther Weise nachgekommen ist. Und wenn in derselben noch irgend welche Steuer objecte, die einer Umwandelung, resp. Melioration unterlegen haben, nicht, oder nicht voll berücksichtigt worden sind, wie das z. B. bei der Umwandelnng -von Teichen in Feld, Wiese und Wald der Fall ist, so liegt das nur in dem ständischen Anträge selbst, weil dieser hierauf nicht gerichtet ist. Irgend welcher Antrag an die Stände ist von Seiten der Staatsregierung in dem vorliegenden Königlichen Decrete nicht enthalten, es hat dasselbe vielmehr nur den Character einer Mittheilung über das Ergebniß eines ständischen Antrags. Die Deputation hat die Eingabe einer sorgsamen Prüfung unterzogen und kann nicht umhin, ihre Befriedigung auszusprechen über die Art und Weise, wie der Gegenstand von der Staatsregierung behandelt worden ist, sie muß jedoch Beilage zur dritten Abteilung, 78 3. Land.