32S Aa. Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer i über die Petition des Stadtraths und der Stadtverordneten zu Adorf, t die Aufhebung der bezüglich der Beerdigung der Selbstmörder bestehen^ den gesetzlichen Bestimmungen betreffend. Eingegangen am 6 Marz 1868 <§tadtrath und Stadtverordnete zu Adorf haben beide Ständekammern, zunächst iä die zweite Kammer, gebeten: „bei der Königlichen Siaatsregierung sich dahin zu verwenden, daß die bezüglich der Beerdigung der Selbstmörder bestehenden gesetzlichen Be stimmungen sämmtlich aufgehoben werden, in Gemäßheit dieser Bitte nachverzeichnete Gesetze und Verordnungen: Befehl vom 9. December 1705, Mandat vom 20. November 1779, Generale vom 8. Juli 1794, Verordnung detz Königlichen Ministeriums des Innern vom 20. No? vember 1839, Verordnung desselben vom 24. November 1849, aufzuheben sein würden." Es ist diese Petition, welche Herr Abgeordneten Bauer zu der seinigen ge- om macht hat, dadurch veranlaßt worden, daß bei der Erweiterung des TodtenackerS zu M Adorf der von der Kircheninspection verabfaßtc Entwurf einer Tvdtenackerordnung »los folgende Vorschrift ausgenommen hat: „Die unter gewissen Umständen zulässige Beerdigung solcher Personen, welche sich selbst das Leben genommen haben, hat auf einem abgesonderten Platze zu erfolgen." Unter den Gesetzen über den Selbstmord spricht sich am umfänglichsten da- E Mandat vsm 20. November 1779 aus. Dasselbe hebt dreierlei Ursachen de- > Vellage zur dritten Abthellung. 51 s. Baad.