Fs. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer über die Gesetzentwürfe: 4., einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, und 8, die Wahlen für den Landtag betreffend. Eingegangen den 16. März 1868. (Königl. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 3. Bd., S. 1b5 flg.) Die Vertretung des Sächsischen Volks bei dem ihm durch die Verfassungs- i urkunde zugesprochenen Antheile am Staatsleben nach neueren Grundsätzen um- zuformen, ist der Zweck der vorliegenden Gesetzentwürfe, welche denselben für die zweite Kammer durch Berlassung des Princips der Ständeeintheilung, der in- ä directen Wahlen und der Bezirksrepräsentation anstreben, indem sie an dessen A Stelle allgemeine Wahlen, lediglich bedingt durch einen Census für Stimmrecht u und Wählbarkeit, einführen, dagegen für die erste Kammer das der Krone zu- st stehende Recht der Ernennung einer Anzahl Mitglieder nicht mehr ausschließlich lv an deren ritterschaftliches Grundeigenthum binden wollen. Ob überhaupt eine Abänderung der bisherigen Gesetzgebung auf diesem Z) Gebiete unseres Staatslebens als Nothwendigkeit oder auch nur als nützlich sich oä dargestellt hat, diese Vorfrage für die Berechtigung jeder neuen Gesetzgebung wird ist sich stets verschieden beantworten, je nachdem die Ansicht überwiegt, ob unsere sä dermaligen staatlichen Verhältnisse im Ganzen befriedigen, oder ob dieselben einer Hinüberleitung in andere Bahnen bedürfen, und deshalb eine veränderte Ein- zn richtung des Mechanismus unserer Gesetzgebung erheischt wird. Beilage zur dritten Abtheilung, 59 3. Baud.