825 21. Die erste Kammer hat zu 8 34 1 Ä folgende veränderte Fassung: „Neber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eines Mitgliedes entscheidet die betreffende Kammer," auf Vorschlag ihrer Deputation angenommen. Hiernach soll eine Prüfung der Richtigkeit einer Wahl nur dann erst eintreten, wenn durch einen Einspruch diese Richtigkeit in Zweifel gezogen worden ist, außer diesem Falle aber weder Seiten der Kammer, wie die Regierungsvorlage beab sichtigt und diesseits beschlossen worden ist, noch Seiten der Staatsregierung, wie das derzeitige Gesetz in 8 60 vorschreibt, eine Cognition darüber eintreten, ob bei der Wahl die gesetzlichen Bestimmungen beobachtet worden sind. Die Gründe, welche der jenseitige Bericht darüber ausführt, sind zumeist entlehnt aus den un befriedigenden Erfahrungen, die man bei Prüfung der Reichstagswahlen in Folge dieser Bestimmung gemacht habe. P ut Iv lll ch Die Deputation hat sich nicht damit einverstehen können, alle und jede Prüfung der stattgefundenen Wahlverfahren aufzugeben, einer Seits, indem sie der Meinung ist, daß die bei den Reichstagswahlen gemachten Erfahrungen nicht alle sich hier wiederholen werden, anderer Seits, weil sie grundsätzlich es für unrichtig hält, dem Zufalle es zu überlassen, ob ein Einspruch überhaupt erhoben wird, der dazu führt, die Ungültigkeit einer Wahl aufzudecken. Deshalb und da sie die Regierungsvorlage im Jnteresfe der Autonomie der Landesvertretung für oct vorzüglicher hält, als die zur Zeit in Kraft bestehende Prüfung Seiten der Re- gierungsbehörde, empfiehlt sie, erstere aufrecht zu halten und deshalb bei dem gefaßten Beschlusse zu beharren. 22. Die erste Kammer hat auf Vorschlag ihrer Deputation folgenden Zusatz zu 8 37 jiz zu Erleichterung des Wahlverfahrens für die Wahlen zur ersten Kammer an- E genommen: U - „Gleichzeitig ist an jeden einzelnen Stimmberechtigten des Kreises eine besondere Einladung zu erlassen, welche auch durch die Post vermittelst recommandirter Zusendung geschehen kann. Unterlassungen in Betreff der besonderen Zusendung ziehen die Nichtigkeit der Wahl nicht nach sich." Beilage zur dritten Abtbeilung, 3. Baud. 123